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Sachverhalt:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz wurde mit dem Steuerreformgesetz 1990 aufgehoben. Die jetzige Firmierung als Gemeinnützige Baugesellschaft ist somit nicht mehr passend.
Mit den Änderungen in den §§ 1 und 2 der Satzung soll der Eindruck in Ansehung der vergaberechtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG) Hamburg vom 11.02.2019 (Az.: 1 Verg 3/15), vermieden werden, dass die Gesellschaft gemeinnützig und nicht gewerblich handelt. Nach den Kriterien des OLG Hamburg ist die gbg AG als gewerblich einzustufen.
Bei einer Nichtgewerblichkeit wäre die Gesellschaft als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anzusehen.
Die Gemeinnützigkeit besteht de facto nicht mehr, dennoch ist sie im Namen der Firma der Gesellschaft noch immer vorhanden.
Der Unternehmenszweck ist bislang so formuliert, dass ausschließlich Interessen im Allgemeinwohl verfolgt werden dürfen. Dies steht aktuell nicht im Einklang mit den vom OLG Hamburg formulierten Kriterien und entspricht auch nicht der Realität.
Die Gesellschaft soll daher nicht ausschließlich im Allgemeininteresse handeln dürfen. Eine sozialverantwortliche Wohnungsversorgung durch die Gesellschaft soll auch mit gewerblichen Mitteln ermöglicht werden. Diesem Umstand soll die Satzungsänderung Rechnung tragen.
Anlagen:
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