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Vorlage - 21/255  

Betreff: Vorbereitung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der Hildesheim Marketing GmbH; hier: Über- und Unterkompensationsprüfung der Zuschüsse der Stadt Hildesheim an die Hildesheim Marketing GmbH für das Jahr 2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Blume, Florian
Federführend:18 Fachkräfte, Smart City und Beteiligungen Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
22.09.2021 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
27.09.2021 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
04.10.2021 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

 

Die Hildesheim Marketing GmbH hat regelmäßig die von der Gesellschafterin Stadt Hildesheim in Form von Zuschüssen (Kapitaleinlagen) und gewährten sonstigen wirtschaftlichen Vorteile auf eine Überkompensation (Minderbedarf) oder Unterkompensation (Mehrbedarf) im EU-beihilferechtlichen Sinne hin zu überprüfen. Die Gesellschafterversammlung muss sodann für das jeweilige Berichtsjahr die Über- oder Unterkompensation feststellen.

 

Begründung:

 

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 (2012/21/EU) insbesondere sicherzustellen, dass der Aus­gleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) nicht höher ist, als für die Erledigung der betrauten Aufgabe erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten haben hierfür regelmäßig Kontrollen durchzuführen, mindestens aber alle drei Jahre vorzunehmen, gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Freistellungsbeschluss. Hintergrund dieser Rege­lungen ist das im EU-Beihilfenrecht geltende Verbot der Überkompensation. Wiederum Grundlage der Berichterstattung der Mitgliedstaaten sind die von den beihilfeempfangenden Unternehmen übermittelten Daten.

 

Als „Überkompensation“ mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung ist gem. Art. 6 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses ein Betrag anzusetzen, der oberhalb einer Rahmen­grenze von 10 % aller im jeweiligen Geschäftsjahr aus öffentlichen Kassen an das beihilfe­empfangende Unternehmen zufließenden Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen (Kapitaleinlagen) und sonstiger geldwerter wirtschaftlicher Vorteile liegt. Nicht verbrauchte oder im jeweiligen Geschäftsjahr benötigte Mittel unterhalb der 10 %-Grenze, sind nach den Vorgaben der EU-Kommission im Freistellungsbeschluss grundsätzlich als „überkompensa­tionsgeeignet anzusehen. Solche Mittel dürfen auf das Folgejahr übertragen werden und sind sodann vorrangig von den für das Folgejahr zur Verfügung stehenden Ausgleichs­zahlungen abzuziehen. Zur Vermeidung einer neuerlichen Überkompensation darf der Gesamtbetrag der in diesem Geschäftsjahr dem Unternehmen insgesamt zufließenden Mittel nicht höher sein als die im Betrauungszeitraum für das betreffende Jahr festgeschriebenen Mittel.

 

Die Hildesheim Marketing GmbH hat die erforderliche Überkompensations- und Unter­kompensationsprüfung unter Einbeziehung der Ergebnisse der sog. „Trennungsrechnung“ auf Basis des Jahresabschlusses des jeweiligen Berichtsjahrs vorgenommen und fortgeführt. Der Berichtszeitraum umfasst das Jahr 2020.

 

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 13.07.2021 der Gesellschafterversammlung empfohlen, den nachfolgenden Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Der Vertreter/die Vertreterin der Stadt Hildesheim in der Gesellschafterversammlung wird ermächtigt, wie folgt zu beschließen:

 

  1. Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Bericht der Geschäftsführung über die Ergebnisse der Über- und Unterkompensationsprüfung der von der Gesellschafterin Stadt Hildesheim gewährten Zuschüsse (Beihilfen) für das Jahr 2020 zu.

 

  1. Die Gesellschafterversammlung stellt für das Geschäftsjahr 2020 fest, dass im Berichtsjahr 2020 die Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen (Kapitaleinlagen) der Gesellschafterin Stadt Hildesheim und sonstiger wirtschaftlichen Vorteile für die Erbringung von DAWI im Jahr 2020 vollumfänglich für DAWI verwandt worden sind und keine Überkompensation festzustellen ist.

Mit Feststellung des Jahresabschlusses 2020 wird zudem festgestellt, dass die Hildesheim Marketing GmbH im Jahr 2020 keine Überkompensation erhalten hat.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 

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Anlagen:

 

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