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Sachverhalt:
Die Hildesheim Marketing GmbH hat regelmäßig die von der Gesellschafterin Stadt Hildesheim in Form von Zuschüssen (Kapitaleinlagen) und gewährten sonstigen wirtschaftlichen Vorteile auf eine Überkompensation (Minderbedarf) oder Unterkompensation (Mehrbedarf) im EU-beihilferechtlichen Sinne hin zu überprüfen. Die Gesellschafterversammlung muss sodann für das jeweilige Berichtsjahr die Über- oder Unterkompensation feststellen.
Begründung:
Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 (2012/21/EU) insbesondere sicherzustellen, dass der Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) nicht höher ist, als für die Erledigung der betrauten Aufgabe erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten haben hierfür regelmäßig Kontrollen durchzuführen, mindestens aber alle drei Jahre vorzunehmen, gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Freistellungsbeschluss. Hintergrund dieser Regelungen ist das im EU-Beihilfenrecht geltende Verbot der Überkompensation. Wiederum Grundlage der Berichterstattung der Mitgliedstaaten sind die von den beihilfeempfangenden Unternehmen übermittelten Daten.
Als „Überkompensation“ mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung ist gem. Art. 6 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses ein Betrag anzusetzen, der oberhalb einer Rahmengrenze von 10 % aller im jeweiligen Geschäftsjahr aus öffentlichen Kassen an das beihilfeempfangende Unternehmen zufließenden Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen (Kapitaleinlagen) und sonstiger geldwerter wirtschaftlicher Vorteile liegt. Nicht verbrauchte oder im jeweiligen Geschäftsjahr benötigte Mittel unterhalb der 10 %-Grenze, sind nach den Vorgaben der EU-Kommission im Freistellungsbeschluss grundsätzlich als „überkompensationsgeeignet“ anzusehen. Solche Mittel dürfen auf das Folgejahr übertragen werden und sind sodann vorrangig von den für das Folgejahr zur Verfügung stehenden Ausgleichszahlungen abzuziehen. Zur Vermeidung einer neuerlichen Überkompensation darf der Gesamtbetrag der in diesem Geschäftsjahr dem Unternehmen insgesamt zufließenden Mittel nicht höher sein als die im Betrauungszeitraum für das betreffende Jahr festgeschriebenen Mittel.
Die Hildesheim Marketing GmbH hat die erforderliche Überkompensations- und Unterkompensationsprüfung unter Einbeziehung der Ergebnisse der sog. „Trennungsrechnung“ auf Basis des Jahresabschlusses des jeweiligen Berichtsjahrs vorgenommen und fortgeführt. Der Berichtszeitraum umfasst das Jahr 2020.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 13.07.2021 der Gesellschafterversammlung empfohlen, den nachfolgenden Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
Beschlussvorschlag:
Der Vertreter/die Vertreterin der Stadt Hildesheim in der Gesellschafterversammlung wird ermächtigt, wie folgt zu beschließen:
Mit Feststellung des Jahresabschlusses 2020 wird zudem festgestellt, dass die Hildesheim Marketing GmbH im Jahr 2020 keine Überkompensation erhalten hat.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
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