Stadt Hildesheim

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Vorlage - 21/082  

Betreff: Initiativantrag des Ortsrates Stadtmitte/Neustadt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Brüner, Detlef
Federführend:61.1 Stadterneuerung Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
03.05.2021 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
10.05.2021 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      

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Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 04.02.2021 hat der Ortsrat Stadtmitte / Neustadt den Verwaltungsausschuss des Rates der Stadt Hildesheim gebeten, „die bestehende Gestaltungssatzung dahingehend anzupassen, dass die nicht vermieteten Ladenlokale in der Innenstadt eine ansprechendere Silhouette erhalten sollen. Angesichts der dramatischen Außenwirkung bittet der Ortsrat um eine Behandlung des Antrags unter Ausnutzung sämtlicher Fristverkürzungen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Örtliche Bauvorschriften können auf der Grundlage des § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) von den Gemeinden zur Ortsgestaltung aufgestellt werden. Sie stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des verfassungsrechtlich garantierten Eigentums dar. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gestaltung sowie die privaten Interessen der Einzelnen müssen insofern nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

 

Die für die Innenstadt Hildesheims geltende Örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) setzt einen gestalterischen Rahmen für die Gestaltung von Außenwerbung und Schaufenstern und greift im Wesentlichen bei Maßnahmen, für die Bauanträge bei der Stadt Hildesheim zu stellen sind. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt und können auf der Grundlage der NBauO mit Geldbußen belegt werden.

 

§ 84 NBauO bietet allerdings keine rechtliche Grundlage für Anpassungsverpflichtungen bestehender baulicher Anlagen an Gestaltungsvorschriften. So etwa kann eine Gestaltung von Schaufenstern nicht über eine Örtliche Bauvorschrift erzwungen werden. Eine Anpassungspflicht kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 NBauO beim Vorliegen einer Verunstaltung im Einzelfall behördlich durchgesetzt werden.

 

Die geltende Örtliche Bauvorschrift für die Innenstadt regelt die Gestaltung von Schaufenstern unter § 15. Danach dürfen alle Arten von Fenstern und Schaufenstern auf maximal einem Viertel der Glasfläche mit Werbung oder mit flächenhaften Verkleidungen beklebt oder angestrichen werden. Größere Flächenanteile können zugelassen werden, um notwendige betriebliche Anlagen zu verdecken. In diesen Fällen sind flächige Bedeckungen zu wählen, die sich - der Außenwirkung des Schaufensterglases vergleichbar - farblich neutral deutlich von den Werbebotschaften abgrenzen. Die Werbebotschaften bleiben dabei auf den Flächenanteil von 25 % begrenzt.

 

Damit sind dauerhafte vollflächige Beklebungen in der Regel ausgeschlossen. Das Ziel besteht darin, die Wirkung von Schaufenstern als lebendige und belebte Präsentations-, Aktions- und Interaktionsflächen zu sichern und die Lebendigkeit der Erdgeschosszonen in der Innenstadt zu erhalten.

 

Auf dieser Grundlage kann grundsätzlich aber auch die Gestaltung von Läden mit Leerständen bzw. die Beklebung der Schaufenster ermöglicht werden. So können etwa im Rahmen eines Stadtmarketings stadttypische, wiederkehrende Motive in dem vorgegebenen Flächenmix von 25 % mit ergänzenden neutralen Flächenanteilen kombiniert werden. Weitere Spielräume ermöglicht § 17 Abs. 5 der Gestaltungssatzung, wonach für Maßnahmen oder Aktionen zeitlich begrenzte Ausnahmen zugelassen werden können. Darüber hinaus werden, Gestaltungen die im Innenraum und nicht unmittelbar am Schaufenster erfolgen, als Schaufensterdekorationen im Regelfall nicht von der Gestaltungssatzung erfasst.

 

Für eine ergänzende Regelung innerhalb der Gestaltungssatzung für die Gestaltung von Schaufenstern leerstehender Ladenflächen besteht insofern kein Erfordernis.

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Der Initiativantrag des Ortsrates Stadtmitte/Neustadt vom 04.02.2021 über die Anpassung der bestehenden Gestaltungssatzung wird abgelehnt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 

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Anlagen:

 

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