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Sachverhalt:
Der Erlass der Haushaltssatzung der Stadt Hildesheim für das Haushaltsjahr 2021 und die Festsetzung des Haushaltsplanes 2021 wurde am 21.12.2020 durch den Rat beschlossen.
Die Haushaltssatzung 2021 weist Fehlbeträge (ordentliches Ergebnis: rd. - 9,1 Mio. €, Gesamtergebnis: rd. - 7,8 Mio. €) auf, sodass der Haushalt in diesem Haushaltsjahr in der Planung nicht ausgeglichen ist. Gemäß § 110 Abs. 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Nach § 182 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG kann die Vertretung zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage - wie der aktuell vorliegenden COVID-19-Pandemie - beschließen, dass ein HSK nicht aufgestellt wird, soweit wegen der festgestellten epidemischen Lage der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Bisher war die Stadt Hildesheim aufgrund der Tatsache, dass sie mit dem Land Niedersachsen einen Zukunftsvertrag abgeschlossen hat und sich im Zuge dessen vertraglich zu Konsolidierungsmaßnahmen verpflichtet hatte, von der Aufstellung eines HSK befreit.
Nunmehr hat sich das Niedersächsische Innenministerium (MI) aber - nach Vorlage des Haushaltsplanes zur Genehmigung – hierzu positioniert und verlangt auch für die Kommunen mit Zukunftsvertrag bei Vorliegen von Pandemie bedingten Fehlbeträgen entweder die Aufstellung eines HSK oder aber einen Verzichtsbeschluss der Vertretung.
Aus Sicht der Stadt Hildesheim sind die mit der Haushaltsplanung 2021 ff. zu erwartenden Fehlbeträge bzw. das Abweichen der im Zukunftsvertrag geregelten Planziele (Überschuss im Ergebnishaushalt von 2,0 Mio. €) ganz klar durch Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu begründen. Dieser Tatbestand wird derzeit parallel mit dem MI abgestimmt.
Die Erstellung eines HSK würde zum jetzigen Zeitpunkt zu keinem aussagekräftigen, nachhaltigen Werk führen. Noch immer sind die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in letzter Konsequenz nicht bewertbar. Vor diesem Hintergrund bleibt zudem abzuwarten, wie sich die Förderkulisse von Bund und Land zur Eindämmung der kommunalen finanziellen Lasten für 2021 und die Folgejahre entwickelt.
Für den Haushalt 2021 sollte daher auf die Aufstellung eines HSK verzichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zum Haushalt 2021 wird gemäß § 182 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG verzichtet.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
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