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Sachverhalt:
Im Rahmen der Städtebauförderprogramme können in den Programmgebieten „Sozialer Zusammenhalt“, „Lebendige Zentren“ und „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ gem. der „Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2019) vom 10.12.2018 / 30.04.2019“ nach Art. 10, Abs. 1 und Abs. 2 sog. Verfügungsfonds zur finanziellen Unterstützung von Kleinstmaßnahmen etabliert werden.
Der Fonds ist für Maßnahmen vorgesehen, die von den Bewohnerinnen und Bewohnern oder anderen lokalen Akteurinnen und Akteuren / Institutionen vor Ort sowohl vorgeschlagen als auch selbstständig realisiert werden. Kleine Ideen und Projekte, die zur Unterstützung der Stadtentwicklungsmaßnahmen und den grundsätzlichen Zielen des integrierten Stadtentwicklungskonzepts entsprechen, werden auf diese Weise kurzfristig und unbürokratisch unterstützt. Damit soll das ehrenamtliche Engagement und die Attraktivität des Wohnortes gefördert werden. Darüber hinaus erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner die Möglichkeit, das gemeinsame Leben im Fördergebiet selbst mitzugestalten.
Mit der Vorlage 17/207 (Sanierungsprogramm „Soziale Stadt“ – Einrichtung von Verfügungsfonds für die Gebiete „Stadtfeld“ und „Nördliche Nordstadt“) wurde die Einrichtung der Verfügungsfonds in den Fördergebieten „Sozialer Zusammenhalt“ (ehem. „Soziale Stadt“) beschlossen.
Nach nunmehr drei Jahren haben sich die Verfügungsfonds in den jeweiligen Programmgebieten etabliert. Insbesondere in der Nordstadt, aber auch nach einer etwas längeren Anlaufphase im Stadtfeld, werden die Fonds von den lokalen Institutionen oder einzelnen Bürgerinnen und Bürgern rege genutzt. Bisher konnten in der Nordstadt rund 38.000,- € und im Stadtfeld 19.500,- € an Fördermitteln bewilligt werden (Stand November 2020).
Das Vergabeverfahren mit dem Vergabegremium hat sich bewährt. Allerdings haben sich auch Erfahrungswerte eingestellt, aufgrund dessen eine Überarbeitung der städtischen Richtlinie notwendig geworden ist. Im Kern wurden folgende Dinge angepasst:
- § 2 Abs. 2: Bei den Fördermittelempfängern ist klargestellt worden, dass städtische Institutionen keine Fördermittel über den Verfügungsfonds erhalten können.
- § 4 Abs. 5: Veranstaltungen, die außerhalb des Fördergebietes durchgeführt werden, weil es innerhalb des Fördergebiets keine entsprechenden Flächen oder Räume gibt, können über den Verfügungsfonds gefördert werden, wenn die Veranstaltungen grundsätzlichen Einfluss auf das Fördergebiet haben. Eindeutig städtebauliche Maßnahmen bleiben davon ausgeschlossen.
- § 5 und § 8: Zeiträume für die Antragsstellung, Durchführung der Maßnahmen und die Abrechnung sind konkretisiert worden. Darüber hinaus sind Sanktionsmechanismen für die Nichtbeachtung der Regularien formuliert worden.
- § 6: Die Zusammensetzung des Vergabegremiums und des nachbarschaftlichen Gremiums sowie deren Rechte und Pflichten sind verdeutlicht worden.
- § 8 und § 10: Das Verfahren zur Abrechnung und Dokumentation ist vereinfacht worden. Darüber hinaus wird eine weitere Abrechnungshilfe zur Verfügung gestellt.
- § 11: Hinweise zum Datenschutz (gem. DSGVO) und zur Veröffentlichung der Maßnahmen sind ergänzt worden.
Darüber hinaus ist die bisher geltende Richtlinie nur auf die Gebiete „Sozialer Zusammenhalt“ (ehem. „Soziale Stadt“) beschränkt und kann entsprechend aktuell nicht auf andere Städtebaufördergebiete übertragen werden. Dies ist nun mit der Anpassung möglich.
Für die Fördergebiete „Stadtfeld“ und „Nördliche Nordstadt“ ergeben sich durch die Anpassung der Richtlinie keine Veränderungen. Für die Fördergebiete „Michaelisviertel“ „Moritzberg mit Phoenix-Areal“ und „Hohnsensee mit Wallanlagen“ sind derzeit keine Verfügungsfonds vorgesehen. Für das neu beantragte Fördergebiet „Neustadt“ wäre ein Verfügungsfonds möglich. Dieser kann aber erst beschlossen werden, wenn eine Förderzusage vorliegt. Für jedes einzelne Fördergebiet muss die Etablierung des Fonds gesondert beschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
1) Der Anpassung der Richtlinie der Stadt Hildesheim über den Verfügungsfonds in den durch Beschluss nach § 171e Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Fördergebieten „Sozialer Zusammenhalt – Nördliche Nordstadt“ und „Sozialer Zusammenhalt – Stadtfeld“ wird zugestimmt (die Richtlinie aus der Vorlage 17/207 tritt damit außer Kraft).
2) Als Geltungsbereiche werden die Städtebaufördergebiete „Sozialer Zusammenhalt – Nördliche Nordstadt“ und „Sozialer Zusammenhalt – Stadtfeld“ festgelegt.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
- Richtlinie (Januar 2021)
- Synopse der Richtlinien
- Geltungsbereich „Sozialer Zusammenhalt – Nördliche Nordstadt“
- Geltungsbereich „Sozialer Zusammenhalt – Stadtfeld“
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Richtlinie (Januar 2021) (159 KB) | ||||
2 | öffentlich | Synopse der Richtlinien (113 KB) | ||||
3 | öffentlich | Geltungsbereich „Sozialer Zusammenhalt – Nördliche Nordstadt“ (2123 KB) | ||||
4 | öffentlich | Geltungsbereich „Sozialer Zusammenhalt – Stadtfeld“ (1146 KB) |