Stadt Hildesheim

Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Sie sind hier: Rathaus & Verwaltung / Bürger- und Ratsinfo

Ratsinformationssystem

Vorlage - 21/015  

Betreff: Verzicht auf die Einnahme von Betreuungs- und Verpflegungsentgelten in allen Hildesheimer Kindertagesstätten und in Tagespflege sowie die uneingeschränkte Weiterzahlung der Betriebskostenzuschüsse an die freien Träger
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Schlegel, Monika
Federführend:51 Fachbereich Familie, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Wulfes, Laura
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Jugend und Integration Vorberatung
19.01.2021 
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Integration ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
27.01.2021 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
08.02.2021 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
08.02.2021 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Sachverhalt:

Betreuungs- und Verpflegungsentgelte

Das Niedersächsische Kultusministerium hat nach Bewertung der durch den Corona-Virus bedingten Infektionslage ab dem 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 allen Kindertageseinrichtungen und erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen den Betrieb untersagt. Ausgenommen von der Untersagung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.

 

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,

  • bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist,
  • bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht oder
  • die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden.

 

Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall.

 

Dies vorausgeschickt haben sich die Hauptverwaltungsbeamten im Landkreis Hildesheim in ihrer Sitzung am 14.01.2021 darauf verständigt, dass die Betreuungsentgelte ab dem 11.01.2021 bis vorerst zum 31.01.2021 für Kinder, die keinen Notbetreuungsplatz in Anspruch nehmen, nicht mehr erhoben werden. Bei einer weiteren Untersagung des Kita-Betriebes über den 31.01.2021 hinaus soll ab dem 01.02.2021 bis zur Aufhebung der Untersagung des Kita-Betriebes entsprechend verfahren werden.

 

Bereits seit Mitte Dezember 2020 fand in den Kindertagesstätten eine Einschränkung des regulären Betriebes statt. Grundsätzlich hatten die Sorgeberechtigten die Möglichkeit, ihre Kinder regulär in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege betreuen zu lassen. Allerdings wurde seitens der Landesregierung aufgrund der Kontaktreduzierung an die Sorgeberechtigten appelliert, ihr Kind möglichst nicht in die Betreuung zu geben. Eine große Anzahl Sorgeberechtigte haben daher über die Weihnachtsfeiertage und in der ersten Woche des Jahres ihr Kind nicht in eine Kita gebracht.

 

Ab dem 11.01.2021 müssen erneut viele Sorgeberechtigte die Betreuung ihrer Kinder selbst übernehmen oder neu organisieren, da den Kindertagesstätten und erlaubnispflichtigen Tagespflegestellen, mit Ausnahme einer Notbetreuung, bis zunächst zum 31.01.2021 der Betrieb durch das Kultusministerium untersagt wurde. Zudem haben Familien mitunter erhebliche Minderungen ihrer Einkünfte durch Kurzarbeitergeld, unbezahlten Urlaub, etc. hinzunehmen. 

 

Nach dieser Maßgabe wird empfohlen, bei jenen Sorgeberechtigten, die ihr Kind seit dem 11.01.2021 nicht im Rahmen der Notbetreuung in einer Kindertagesstätte oder erlaubnispflichtigen Tagespflegestelle betreuen lassen, zunächst für den Monat Januar (anteilig ab 11. des Monats) auf die Elternentgelte (Betreuungs- und Verpflegungsentgelte) zu verzichten. Im Falle der Verlängerung der Betriebsuntersagung über den Januar hinaus wäre auch der Verzicht auf die Elternentgelte zu verlängern.

 

Sorgeberechtigte, die ihr Kind in der Notbetreuung betreuen lassen, haben das reguläre Entgelt zu entrichten. Auch die Notbetreuung umfasst grundsätzlich die von den Sorgeberechtigten gebuchte Betreuungszeit, sodass das Betreuungsentgelt in vollem Umfang zu entrichten ist. Geringfügige Einschränkungen der Betreuung, beispielsweise aufgrund fehlender personeller Ressourcen, sind jedoch nicht auszuschließen (Einschränkungen der Sonderöffnungszeiten).

 

Bereits im März 2020 wurde mit Vorlage 20/084 – Verzicht auf die Einnahme von Betreuungs- und Verpflegungsentgelten in allen Hildesheimer Kindertagesstätten und in Tagespflege sowie die uneingeschränkte Weiterzahlung der Betriebskostenzuschüsse an die freien Träger den Sorgeberechtigten aufgrund der Corona-Pandemie durch nicht erbrachte Betreuungs- und Verpflegungsleistungen die Erstattung beschlossen. Die Rückerstattung erfolgte ebenfalls freiwillig und bedurfte aufgrund des Zukunftsvertrages der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde. Auch im vorliegenden Fall ist zuvor die Zustimmung der Kommunalaufsicht einzuholen.

 

Finanzfolgen: 

 

Bei der Berechnung der Finanzfolgen wird von einer 50%igen Auslastung ausgegangen. Durch den Verzicht auf die Elternbeiträge in den 15 Kindertagesstätten in städtischer Trägerschaft hat die Stadt vom 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 Ertragseinbußen in Höhe von ca. 40.500,- € (ca. 19.500,- € für Betreuungsentgelte und ca. 21.000,- € für Verpflegungsentgelte) hinzunehmen. Durch die reduzierte Betreuung in den Kindertagesstätten entstehen jedoch im Gegenzug auch geringere Aufwendungen bei der Bereitstellung der Mittagsverpflegung, sodass sich hier das tatsächliche Defizit für die Stadt um ca. 15.000,- € verringern wird. Insgesamt läge der Umfang der Ertragsminderung im Januar für die 15 Kindertagesstätten in städtischer Trägerschaft somit bei ca. 25.500,- €.

 

Bei den Kindertagesstätten der freien Träger sind durch den Wegfall der Elternbeiträge Einnahmeverluste in Höhe von ca. 30.000,-  € vom 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 zu erwarten. Dies führt bei der 2022 vorzunehmenden Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse für das Wirtschaftsjahr 2021 bei der städtischen Betriebskostenförderung (Defizitausgleich) zu Mehraufwendungen in gleicher Höhe.

 

Für die Kindertagespflege werden Mindereinnahmen in nur geringer Höhe erwartet, da Tagespflegepersonen die Betreuung in vollem Umfang weiterführen können. Großtagespflegestellen müssen hingegen die Anzahl der betreuten Kinder auf maximal 8 Kinder reduzieren, sofern sich die Betreuung der den Tagespflegepersonen zugeordneten Kinder sich nicht räumlich trennen lässt. Der Einnahmeverlust lässt sich hier für den Monat Januar auf 1.500,- € beziffern.

 

Derzeit laufen Gespräche mit dem Landkreis Hildesheim über die zumindest anteilige Übernahme der Ertragsausfälle. Der Landkreis Hildesheim hat bereits für den Zeitraum von April bis Juni 2020 den Kommunen die Hälfte des Ertragsausfalles erstattet. Das Ergebnis der Gespräche bleibt abzuwarten.

 

Bei einer weiteren Untersagung des Kita-Betriebes über den 31.01.2021 hinaus entstehen je vollem Monat in den Kitas in städtischer Trägerschaft 46.000,- €, in Kitas in freier Trägerschaft 40.000,- € und in der Kindertagespflege 2.000,- €.

Fortzahlung der Betriebskostenzuschüsse an die freie Träger im Rahmen der Notbetreuung in Pandemiezeiten: 

Die Zahlung der monatlichen Betriebskostenzuschüsse an die freien Träger ergibt sich aus den beiden Richtlinien zur Förderung der von freien Trägern betriebenen Kindertagesstätten (kirchliche Träger und sonstige freie Träger). Danach ist gem. Nr. 1.2 der Richtlinien durch die Stadt Hildesheim sicherzustellen, dass die freien Träger von Kindertagesstätten durch Zuschüsse zu den Betriebskosten in die Lage versetzt werden, die in § 2 KiTaG benannten Aufgaben zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten zu erfüllen.

 

Seit dem 11.01.2021 ist in allen Hildesheimer Kindertagesstätten eine Notbetreuung für die Kinder vorzuhalten, bei denen zumindest ein Elternteil in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig sind. Somit ist eine Aufgabenerfüllung nach § 2 KiTaG weiter zu gewährleisten. Des Weiteren ist unter Nr. 1.4 der Richtlinien geregelt, dass die Förderung (Zahlung der Betriebskosten) für beide Seiten Planungssicherheit bieten soll.

 

Im Übrigen laufen die Personalkosten (pädagogisches Personal, Hausmeister, Reinigung und Küchenkräfte) aufgrund vertraglicher Bindung weiter. Soweit durch den reduzierten Kitabetrieb geringere Betriebsnebenkosten entstehen, wird dies bei der Abrechnung der Betriebskosten vollumfänglich Berücksichtigung finden und zu einer Reduzierung des Aufwandes in diesem Bereich führen.

 

Davon unbenommen ist überdies eine Weiterzahlung der vollen monatlichen Betriebskostenabschläge notwendig, um die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Träger weiterhin zu gewährleisten. Für Januar 2021 sind die Abschläge für die Betriebskosten bereits ausgezahlt. Auch bei einer Verlängerung der Untersagung des Kita-Betriebes über den 31.01.2021 hinaus sind die Abschläge zur Sicherstellung des Kita-Betriebes zu gewähren. Auch aus diesem Grunde wird die Finanzhilfe des Landes für genehmigte Kindertagesstätten, sofern der Einrichtungsbetrieb nur vorübergehend wegen der Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus eingestellt werden muss, weitergezahlt.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Betreuungs- und Verpflegungsentgelte nach der Entgeltordnung der Stadt Hildesheim, sowohl für die städtischen als auch für die Kindertagesstätten in freier Trägerschaft, wird ab dem 11.01.2021, vorerst bis zum 31.01.2021, mit Ausnahme der Kinder in Notbetreuung, ausgesetzt.

 

  1. Bei einer weiteren Untersagung des Kita-Betriebes über den 31.01.2021 hinaus ist ab dem 01.02.2021 bis zur Aufhebung der Untersagung des Kita-Betriebes entsprechend zu verfahren.

 

  1. Die monatlichen Abschläge für die Betriebskostenzuschüsse an die freien Träger werden auch bei der vorübergehenden Reduzierung des Betreuungsangebotes im Rahmen der aktuellen Infektionslage uneingeschränkt weitergezahlt.

 

  1. Voraussetzung für die Umsetzung der Beschlussvorschläge zu 1. und 2. ist die Zustimmung der Kommunalaufsicht.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

 

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

 

///

 

Seitenanfang