|
|
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt
Hildesheim hat in seiner Sitzung am 10. November 1997 die Satzung über die Übertragung
der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte von Grundstücken mit
Kleinkläranlagen auf Grundlage des § 149 Abs. 4 des Niedersächsischen
Wassergesetzes vom 10.06.2004 (Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim, Nr. 49
vom 03.12.1997) und zuletzt entsprechend der mit Drucksachen-Nr. 235/04
vorgelegten Sitzungsvorlage am 21.02.2005 eine Ergänzung beschlossen.
Aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung ist die 5. Anpassung der Satzung notwendig:
Auf dem Grundstück „Sorsumer Hauptstraße 148“ haben die heutigen Eigentümer auf Betreiben der Unteren Wasserbehörde die von ihnen unterhaltene Kleinkläranlage hinsichtlich derer biologischer Nachbehandlung modifiziert und dem Stand der Technik nach Maßgabe der DIN 4261 angepasst, indem sie anstelle der bisherigen Untergrundverrieselung nunmehr ein Pflanzenklärbeet errichtet haben. Das gereinigte Abwasser hieraus wird schließlich in das am Grundstück verlaufende Gewässer 2. Ordnung „Rössingbach“ eingeleitet.
Die bisherige Formulierung aus § 2 der Satzung, wonach die Ableitung in den Untergrund zugelassen war, ist demzufolge zu ändern.
Beschlussvorschlag:
Die dieser Drucksache als Anlage I beigefügte 5. Änderung der Satzung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte einzelner Grundstücke im Stadtgebiet der Stadt Hildesheim wird beschlossen.
Finanzielle
Auswirkungen: |
|
ja, in der Vorlage |
X |
nein |
|
|
erläutert |
|
|
Anlage/n:
Anlage I: 5.
Änderung der Satzung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf
Nutzungsberechtigte einzelner Grundstücke im Stadtgebiet der Stadt Hildesheim
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | 5_Aenderung_Satzung_Uebertragung_Abwasserbeseitigung (21 KB) | (5 KB) |