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Sachverhalt:
Bei der Entwicklung des Bebauungsplanes „An der Großen Barnte“ ist neben den gesetzlichen Vorgaben vor allem das beschlossene Wohnraumversorgungskonzept der Stadt Hildesheim zu berücksichtigen.
Dort heißt es dort zum Thema Förderquote für öffentlich geförderten Wohnraum:
„Einführung einer variablen Standardquote, die sich an das jeweilige Bauvorhaben anpasst. So können unterschiedliche Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden, etwa eine schwierige Grundstückserschließung, die soziale Durchmischung im Quartier.
- Die Förderquote kann durch unmittelbare und mittelbare Belegung auf Basis Landesforderung erreicht werden.
- Gutachterliche Empfehlung: Es ist eine Untergrenze für Bauvorhaben zu empfehlen, z. B. 30 Wohnungen.“
Insofern ist nicht sicher, ob sich das Gebiet in Einum aufgrund seiner Größe und der damit zu verwirklichenden Wohneinheiten überhaupt eignet, da 30 Wohneinheiten hier bereits die Obergrenze sein könnten. Ungeachtet dieses speziellen Problems stellt das Wohnraumversorgungskonzept aber auch fest, dass ein erheblicher Bedarf in Hildesheim für einkommensschwache Haushalte besteht. Es heißt deshalb dort:
„Für einkommensschwache Haushalte ist zusätzlicher Wohnraum zu schaffen. Umgerechnet müssten bis 2025 jährlich rd. 60 Wohnungen mit öffentlicher Forderung entstehen, um die künftigen Bedarfe zu decken.“
Um diesen Beschluss umzusetzen, ist die Verwaltung bei jedem neuen Bebauungsplan gehalten, möglichst viel öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Damit hat sie auch in Einum einen Interessenausgleich zwischen diesen quantitativen Anforderungen und den örtlichen Gegebenheiten, wie im Wohnraumversorgungskonzept oben beschrieben, zu suchen.
Außerdem ist natürlich zu berücksichtigen, dass die Flächen nicht im Besitz der Stadt Hildesheim sind und es des Einvernehmens mit dem Investor bedarf.
Zu begrüßen ist, dass der Ortsbürgermeister sich in seiner Stellungnahme nicht grundsätzlich gegen Geschosswohnungsbau ausspricht.
In dieser Gemengelage kann nicht vor Kenntnis aller Eckdaten des neuen Bebauungsplanes eine Förderquote festgelegt werden.
Der steigende Bedarf an barrierefreien und altengerechten Wohnformen ist ebenfalls im Wohnraumversorgungskonzept benannt und damit von der Verwaltung zu beachten.
Um eine zügige Realisierung des Baugebietes zu gewährleisten, macht es Sinn eine Bauverpflichtung zu definieren.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, auch für das Baugebiet „An der Großen Barnte“ alle Möglichkeiten zu nutzen, um möglichst viele öffentlich geförderte und damit preiswerte Wohnungen zu schaffen.
Es besteht eine Bauverpflichtung spätestens zwei Jahre nach Grundstückserwerb.
Anlage/n:
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