Stadt Hildesheim

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Vorlage - 20/415  

Betreff: Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Vorlage 20/370: Bebauungsplan EN 183 und Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung EN 183 "An der Großen Barnte";
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag Fraktion B 90/DIE GRÜNEN
Verfasser:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Federführend:Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Ladwig, Katja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Entscheidung
02.12.2020 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
21.12.2020 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
21.12.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zurückgezogen   

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Sachverhalt:

 

Für das neue Wohngebiet ist eine gebietsverträgliche und für den Stadtteil Einum prägende Bebauungsstruktur mit freistehenden Einfamilienhäusern sowie einem hohen Anteil an privaten Grünflächen geplant. Wir begrüßen die Anwendung der „Leitlinie für Bebauungsplanfestsetzungen für Ökologie, Umweltschutz und Klimaschutz“.

 

Über den Umwelt- und Klimaschutz hinaus besteht in Hildesheim auch der Bedarf an günstigem, bezahlbarem Wohnraum. Hildesheim verfügt nicht über genügend Sozialwohnungen.

 

Ebenso besteht ein Mangel an seniorengerechten und barrierefreien Wohnungen. Die Chance auf den oftmals beschworenen Sickereffekt ließe sich auch in Einum umsetzen, wenn in dieser geschlossenen Ortschaft mit dörflichem Charakter älteren Menschen, mit einem geänderten Bedarf an eine Wohnung im gleichen Ortsteil entsprechender Wohnraum angeboten würde.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans EN 183 und der Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung EN 183 „An der Großen Barnte“ wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

unter folgender Bedingung beschlossen:

 

  1. Der Anteil von Sozialwohnungen in diesem Gebiet beträgt 33 %.
  2. Zusätzlich werden seniorengerechte und barrierefreie Wohnungen gebaut.
  3. Es besteht eine Bauverpflichtung spätestens zwei Jahre nach Grundstückserwerb.

 

Die Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) wird elektronisch (im Internet) sowie ergänzend durch einen 4-wöchigen öffentlichen Aushang durchgeführt.

 

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Anlage/n:

 

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