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Sachverhalt:
Die letzte Änderung des Rettungsmittelbedarfsplans wurde in der Gültigkeit bis zum 31.12.2020 verlängert. Insoweit wird auf den Inhalt der Vorlage 19/377 verwiesen.
Der gemeinsame Rettungsdienstbedarfsplan für Stadt und Landkreis Hildesheim wurde nun durch die Kolleginnen und Kollegen des Landkreises Hildesheim, Amt für Bevölkerungsschutz, vollumfänglich überarbeitet und aktualisiert. Hierzu sei ergänzend erwähnt, dass für die Bedarfsplanerstellung vertraglich der Landkreis Hildesheim zuständig ist.
Weiterhin konnte die Rettungsmittelbedarfsbemessung auf Grundlage des Gutachtens der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH mit der eigens beschafften Software der Fa. InManSys- Intelligent Management Systems, erstellt werden. Das Ergebnis aus dieser Rettungsmittelbedarfsbemessung soll Anlage des aktualisierten Rettungsdienstbedarfsplans werden.
Der Bedarfsplan und die Rettungsmittelbedarfsbemessung konnten mit den Kostenträgern noch nicht abschließend erörtert werden. Das Benehmen konnte daher noch nicht hergestellt werden.
Da zum 31.12.2020 jedoch die befristeten Verträge mit den Leistungserbringern auslaufen, haben die Kostenträger aber einer zeitlich weiteren Befristung der bisherigen Vorhalteerhöhung bis zum Inkrafttreten des neuen Bedarfsplanes, längstens jedoch bis zum 30.09.2021, zugestimmt.
Aus diesem Grund soll lediglich über die weitere Gültigkeit der Anlage 2a entschieden werden. Dieser Anlage liegt das bisherige oben genannte Sachverständigengutachten zugrunde. Für den Rettungsdienstbereich der Stadt Hildesheim ist daher, wie bereits für 2019 und 2020 praktiziert, eine erneute befristete Vorhalteerhöhung bis zum 30.09.2021 auszusprechen. Dies ist gemäß der geschlossenen Verträge statthaft.
Beschlussvorschlag:
Die Ergänzung der 5. Fortschreibung des gemeinsamen Bedarfsplanes für den Rettungsdienst von Stadt und Landkreis Hildesheim ab dem 01.01.2019 wird beibehalten. Der Verlängerung der Gültigkeit für den gemeinsamen Rettungsdienstbereich Stadt und Landkreis Hildesheim wird bis zum Inkrafttreten des neuen Bedarfsplanes, spätestens bis zum 30.09.2021 (Anlage 2a) wird zugestimmt.
Die befristeten Vorhalteerhöhungen aus 2019 (Anlage 2a des gemeinsamen Bedarfsplanes) sind in vergaberechtskonformer Weise zu vergeben und bis zum Inkrafttreten des neuen Bedarfsplanes, spätestens jedoch bis zum 30.09.2021 zu befristen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage:
- Bedarfsplan
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Anlage 2a des gemeinsamen Bedarfsplanes (54 KB) |