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Sachverhalt:
Derzeit werden die Marktstandsgelder aufgeteilt in einen steuerbefreiten Teil der Grundstücksüberlassung und einen steuerpflichtigen Teil als Vertrag besonderer Art. Diese Aufteilung muss nach geltendem Recht nicht mehr erfolgen.
Nach geänderter Auffassung des Bundesfinanzhof (BFH) ist die Standplatzvermietung an Markthändler im vollem Umfang gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei, soweit eine einheitliche Leistung vorliegt, die sich aus einer Haupt- und einer Nebenleistung zusammensetzt und als dominierende Hauptleistung die steuerfreie Vermietung anzusehen ist.
Serviceleistungen, wie z. B. die Strom- und Wasserversorgung sowie Reinigungsarbeiten, stellen nur unselbständige Nebenleistungen dar, die das steuerfreie Schicksal der Hauptleistung teilen. Dieser Auffassung folgt auch die Finanzverwaltung in A 4.12.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Die Aufteilung der Entgelte für Marktstandflächen in einen auf das Element der Grundstücksüberlassung und einen auf die Leistungskomponente anderer Art entfallenden Teil wurde aufgegeben.
Demzufolge ist § 1 Nr. 2 der Marktgebührensatzung zu streichen. Die Bezifferung innerhalb des § 1 entfällt, weil nur noch ein Satz verbleibt.
Beschlussvorschlag:
Der 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Märkte in der Stadt Hildesheim (Marktgebührensatzung) vom 20.12.1993 wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage:
- Entwurf der Änderungssatzung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Entwurf der Änderungssatzung (7 KB) |
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