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Sachverhalt:
Beihilfebericht der Geschäftsführung für die Betrauung der Hildesheim Marketing GmbH mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
Die Hildesheim Marketing GmbH hat gemäß ihres Betrauungsaktes eine Nachweispflicht über die Verwendung der regelmäßig von der Gesellschafterin Stadt Hildesheim in Form von Zuschüssen (Kapitaleinlagen) zur Verfügung gestellten Mitteln zur Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des EU-Beihilferechts. Dies geschieht für das Geschäftsjahr 2019 nun erstmalig in Form eines Beihilfeberichts als Ergebnis der Verpflichtung zur Durchführung einer Überkompensationsprüfung, welche sich für das Jahr 2019 unter der Vorlage 20/319 vorgelegt wird. Die Gesellschafterversammlung muss sodann für das jeweilige Berichtsjahr den Beihilfebericht feststellen.
Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 (2012/21/EU) insbesondere sicherzustellen, dass der Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) nicht höher ist, als für die Erledigung der betrauten Aufgabe erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten haben hierfür regelmäßig Kontrollen durchzuführen, mindestens aber alle 3 Jahre vorzunehmen, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Freistellungsbeschluss. Hintergrund dieser Regelungen ist das im EU-Beihilfenrecht geltende Verbot der Überkompensation. Wiederum Grundlage der Berichterstattung der Mitgliedstaaten sind die von den beihilfeempfangenden Unternehmen übermittelten Daten.
Als ‚Überkompensation‘ mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung ist gemäß Art. 6 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses ein Betrag anzusetzen, der oberhalb einer Rahmengrenze von 10 % aller im jeweiligen Geschäftsjahr aus öffentlichen Kassen an das beihilfeempfangende Unternehmen zufließenden Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen (Kapitaleinlagen) und sonstiger geldwerter wirtschaftlicher Vorteile liegt. Nicht verbrauchte oder im jeweiligen Geschäftsjahr benötigte Mittel unterhalb der 10 % Grenze, sind nach den Vorgaben der EU-Kommission im Freistellungsbeschluss grundsätzlich als ‚überkompensationsgeeignet‘ anzusehen. Solche Mittel dürfen auf das Folgejahr übertragen werden und sind sodann vorrangig von den für das Folgejahr zur Verfügung stehenden Ausgleichszahlungen abzuziehen. Zur Vermeidung einer neuerlichen Überkompensation darf der Gesamtbetrag der in diesem Geschäftsjahr dem Unternehmen insgesamt zufließenden Mittel nicht höher sein, als die im Betrauungszeitraum für das betreffende Jahr festgeschriebenen Mittel.
Die Hildesheim Marketing GmbH hat die Verwendung der Mittel zur Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter Einbeziehung der Ergebnisse der sog. „Trennungsrechnung“ auf Basis des Jahresabschlusses geprüft und im Beihilfebericht dokumentiert. Der Berichtszeitraum umfasst das Jahr 2019.
Aus den vorgenannten Gründen wird vorgeschlagen, den Empfehlungsvorschlag wie folgt zu beschließen.
Der Aufsichtsrat der Hildesheim Marketing GmbH hat das Thema in seiner Sitzung am 27.10.2020 behandelt.
Beschlussvorschlag:
Die Vertreterin/der Vertreter in der demnächst stattfindenden Gesellschafterversammlung wird ermächtigt, dem Beihilfebericht der Geschäftsführung für die Hildesheim Marketing GmbH mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für das Jahr 2019 zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage:
- Beihilfebericht
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Beihilfebericht (81 KB) |