Stadt Hildesheim

Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Sie sind hier: Rathaus & Verwaltung / Bürger- und Ratsinfo

Ratsinformationssystem

Vorlage - 20/029  

Betreff: Einsatz von pädagogischem Personal in Kindertagesstätten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Nestmann, Bianca
Federführend:51.1 Tagesbetreuung Bearbeiter/-in: Merz, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Jugend und Integration Vorberatung
03.03.2020 
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Integration ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
09.03.2020 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
16.03.2020 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
23.03.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Folgekostenabschätzung  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Ausgangslage

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.06.2017 mit Vorlage 17/145 über die Besetzung und Finanzierung von Zweitkraftstellen in Kindertagesstätten mit Erzieherinnen und Erziehern für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren beschlossen.

 

Der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Fachkräftemangel in Bezug auf Sozialpäda­gogische Assistentinnen und Assistenten machte es erforderlich, den in § 4 des Gesetzes über Kindertagesstätten in Niedersachsen (KiTaG) i.V.m. Nr. 3.5.1 a) festgelegten und in der Richtlinie zur Förderung der von freien Trägern betriebenen Kindertagesstätten vorgesehenen personellen Mindeststandard auf Zweitkraftstellen aufzuweichen. Als Folge wurde der Beset­zung von Zweitkraftstellen mit Erzieherinnen und Erziehern und der entsprechenden Vergü­tung zunächst bis zum 31.12.2019 zugestimmt.

 

Weiterer Handlungsbedarf

 

Die Arbeitsmarktsituation auf dem Gebiet der Sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten / Erzieherinnen und Erziehern hat sich seither zunehmend weiter verschlechtert, eine Besserung ist nicht in Sicht.

 

Um der u.a. durch die eingeführte Beitragsfreiheit in Kindertagesstätten zum Sommer 2018, die weiterhin steigenden Geburtenzahlen, den Ausbau an Betreuungsplätzen und durch den Rechtsanspruch stetig wachsenden Nachfrage nach Kita-Plätzen nachkommen zu können, ist es zwingend erforderlich, die o.g. Regelung fortzuführen, um sowohl das bestehende Betreuungsangebot als auch die bewährte Betreuungsstruktur in den Kindertagesstätten auf­recht erhalten zu können. Nur so kann verhindert werden, dass das pädagogische Personal der Kindertagesstätten im Stadtgebiet in andere Kommunen abwandert, die bereits seit jeher das pädagogische Personal entsprechend seiner Qualifikation vergüten. Als Folge müssten aufgrund der Bewerberlage Gruppen geschlossen werden, da das gesetzlich vorgeschriebene Personal zur Abdeckung der Betreuungszeit nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist.


Handlungsvorschlag

 

Um weiterhin den in Hildesheim etablierten Kindertagesstätten der freien Träger eine hin­reichende Fachkräftegewinnung und -bindung zu ermöglichen, wird empfohlen, die Erzie­herinnen und Erzieher, die bei den freien Trägern auf Zweitkraftstellen eingesetzt sind, auch weiterhin entsprechend ihrer Qualifikation zu vergüten.

 

Hinzu kommt, dass ab August 2020 gem. § 4 Abs. 4 KiTaG in jeder Krippengruppe mit mind. 11 belegten Plätzen eine dritte Fach- oder Betreuungskraft eingesetzt werden muss. Um auch diese Stellen adäquat besetzen zu können, wird empfohlen, auch diese Stellen mit Erzieherinnen und Erziehern besetzen zu können und diese dann entsprechend ihrer Quali­fikation zu vergüten.

 

Finanzfolgen/ Kostendeckung

 

Die für die Vergütung von Erzieherinnen und Erziehern auf Zweitkraftsstellen erforderlichen Haushaltsmittel wurden bereits für die Jahre 2020 bis 2022 in Ansatz gebracht.

 

Für die Finanzierung von Erzieherinnen und Erziehern auf Drittkraftstellen würden Mehrkosten von ca. 170.000,- € jährlich entstehen, wenn sämtliche 42 Drittkraftstellen in Kindertages­stätten in freier Trägerschaft tatsächlich auch mit solchen besetzt werden müssten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass letztendlich maximal ¼ der Drittkraftstellen tatsächlich mit Erzieherinnen und Erziehern besetzt werden (die Mehrkosten hierfür belaufen sich dafür auf maximal 42.500,- € jährlich). Diese Mehrkosten können durch die zeitliche Verschiebung von Kita-Ausbauprojekten ins Jahr 2021 und die daher in 2020 nicht in der Höhe benötigten, aber bereits im Haushalt 2020 veranschlagten Betriebskostenzuschüsse gegenfinanziert werden.

 

Vertragliche Regelung

 

Die Finanzierung der Erzieherinnen und Erzieher auf Zweitkraft-/Drittkraftstellen erfolgt weiterhin für einen Zeitraum von 3 Jahren als Ausnahme zur bestehenden grundsätzlichen Richtlinienregelung. Die Richtlinie selbst sieht eine Ausnahmeregelung für Personalausgaben, die nicht auf besagtem gesetzlichen Mindeststandard beruhen, vor. Nach der Richtlinie setzen solche Abweichungen in Ziffer 2.2.2 das vorherige Einvernehmen mit der Stadt Hildesheim voraus. Die bestehende vertragliche Regelung verweist auf die Richtlinie und damit auch auf die Ausnahmeoption. Diese wird auf Antrag auch über den 31.12.2019 hinaus gewährt und gilt befristet für 3 Jahre. Dem Antrag muss zu entnehmen sein, dass kein anderes adäquates Personal gewonnen werden konnte (u.a. durch Ausschreibung, etc.). Dieses ist auch wichtig im Hinblick darauf, eine komplette Verdrängung der Sozialpädagogischen Assistenteninnen und Assistenten auf Zweitkraft-/Drittkraftstellen zu verhindern. Für die Besetzung von Dritt­kraftstellen mit Erzieherinnen und Erziehern ist zudem vom Träger der Nachweis zu erbringen, dass bei ihm keine Sozialpädagogischen Assistenteninnen und Assistenten auf Zweitkraft­stellen beschäftigt sind, die auf eine Drittkraftstelle wechseln könnten. Wird eine Ausnahme vom Mindeststandard nach § 4 Abs. 4 KiTaG erforderlich, so sind vorrangig die Zweitkraft­stellen vor den Drittkraftstellen mit Erzieherinnen oder Erziehern zu besetzen. Die Besetzung einer Drittkraftstelle mit Erzieherinnen oder Erziehern stellt die absolute Ausnahme dar, da das Land lediglich Finanzhilfe gem. § 16 KiTaG für Sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten gewährt und nicht, wie bei Zweitkraftstellen, entsprechend der Qualifikation.

 

Vor Ablauf dieser 3 Jahre erfolgt eine erneute interne Evaluation und Prüfung sowie eine Entscheidung darüber, ob und wie in dieser Angelegenheit weiter zu verfahren ist.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Finanzierung der bei den freien Trägern ab dem 01.01.2020 eingesetzten Erzie­herinnen und Erziehern auf Zweitkraft-/Drittkraftstellen wird für einen weiteren Zeitraum von 3 Jahren zugestimmt.

 

  1. Ab dem 01.01.2020 werden alle besetzten Zweitkraftstellen und ab dem 01.08.2020 alle Drittkraftstellen unabhängig davon, ob mit Erzieherinnen bzw. Erziehern oder mit Sozialdagogischen Assistentinnen bzw. Assistenten besetzt in die Betriebskosten­finanzierung einbezogen. Eine Höchstquote für Erzieherinnen und Erzieher auf Zweit­kraft-/Drittkraftstellen entfällt aufgrund des Fachkräftemangels.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

 

- Folgekostenabschätzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Folgekostenabschätzung (193 KB)      
Seitenanfang