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Sachverhalt:
Ausgangslage
Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.06.2017 mit Vorlage 17/145 über die Besetzung und Finanzierung von Zweitkraftstellen in Kindertagesstätten mit Erzieherinnen und Erziehern für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren beschlossen.
Der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Fachkräftemangel in Bezug auf Sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten machte es erforderlich, den in § 4 des Gesetzes über Kindertagesstätten in Niedersachsen (KiTaG) i.V.m. Nr. 3.5.1 a) festgelegten und in der Richtlinie zur Förderung der von freien Trägern betriebenen Kindertagesstätten vorgesehenen personellen Mindeststandard auf Zweitkraftstellen aufzuweichen. Als Folge wurde der Besetzung von Zweitkraftstellen mit Erzieherinnen und Erziehern und der entsprechenden Vergütung zunächst bis zum 31.12.2019 zugestimmt.
Weiterer Handlungsbedarf
Die Arbeitsmarktsituation auf dem Gebiet der Sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten / Erzieherinnen und Erziehern hat sich seither zunehmend weiter verschlechtert, eine Besserung ist nicht in Sicht.
Um der u.a. durch die eingeführte Beitragsfreiheit in Kindertagesstätten zum Sommer 2018, die weiterhin steigenden Geburtenzahlen, den Ausbau an Betreuungsplätzen und durch den Rechtsanspruch stetig wachsenden Nachfrage nach Kita-Plätzen nachkommen zu können, ist es zwingend erforderlich, die o.g. Regelung fortzuführen, um sowohl das bestehende Betreuungsangebot als auch die bewährte Betreuungsstruktur in den Kindertagesstätten aufrecht erhalten zu können. Nur so kann verhindert werden, dass das pädagogische Personal der Kindertagesstätten im Stadtgebiet in andere Kommunen abwandert, die bereits seit jeher das pädagogische Personal entsprechend seiner Qualifikation vergüten. Als Folge müssten aufgrund der Bewerberlage Gruppen geschlossen werden, da das gesetzlich vorgeschriebene Personal zur Abdeckung der Betreuungszeit nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist.
Handlungsvorschlag
Um weiterhin den in Hildesheim etablierten Kindertagesstätten der freien Träger eine hinreichende Fachkräftegewinnung und -bindung zu ermöglichen, wird empfohlen, die Erzieherinnen und Erzieher, die bei den freien Trägern auf Zweitkraftstellen eingesetzt sind, auch weiterhin entsprechend ihrer Qualifikation zu vergüten.
Hinzu kommt, dass ab August 2020 gem. § 4 Abs. 4 KiTaG in jeder Krippengruppe mit mind. 11 belegten Plätzen eine dritte Fach- oder Betreuungskraft eingesetzt werden muss. Um auch diese Stellen adäquat besetzen zu können, wird empfohlen, auch diese Stellen mit Erzieherinnen und Erziehern besetzen zu können und diese dann entsprechend ihrer Qualifikation zu vergüten.
Finanzfolgen/ Kostendeckung
Die für die Vergütung von Erzieherinnen und Erziehern auf Zweitkraftsstellen erforderlichen Haushaltsmittel wurden bereits für die Jahre 2020 bis 2022 in Ansatz gebracht.
Für die Finanzierung von Erzieherinnen und Erziehern auf Drittkraftstellen würden Mehrkosten von ca. 170.000,- € jährlich entstehen, wenn sämtliche 42 Drittkraftstellen in Kindertagesstätten in freier Trägerschaft tatsächlich auch mit solchen besetzt werden müssten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass letztendlich maximal ¼ der Drittkraftstellen tatsächlich mit Erzieherinnen und Erziehern besetzt werden (die Mehrkosten hierfür belaufen sich dafür auf maximal 42.500,- € jährlich). Diese Mehrkosten können durch die zeitliche Verschiebung von Kita-Ausbauprojekten ins Jahr 2021 und die daher in 2020 nicht in der Höhe benötigten, aber bereits im Haushalt 2020 veranschlagten Betriebskostenzuschüsse gegenfinanziert werden.
Vertragliche Regelung
Die Finanzierung der Erzieherinnen und Erzieher auf Zweitkraft-/Drittkraftstellen erfolgt weiterhin für einen Zeitraum von 3 Jahren als Ausnahme zur bestehenden grundsätzlichen Richtlinienregelung. Die Richtlinie selbst sieht eine Ausnahmeregelung für Personalausgaben, die nicht auf besagtem gesetzlichen Mindeststandard beruhen, vor. Nach der Richtlinie setzen solche Abweichungen in Ziffer 2.2.2 das vorherige Einvernehmen mit der Stadt Hildesheim voraus. Die bestehende vertragliche Regelung verweist auf die Richtlinie und damit auch auf die Ausnahmeoption. Diese wird auf Antrag auch über den 31.12.2019 hinaus gewährt und gilt befristet für 3 Jahre. Dem Antrag muss zu entnehmen sein, dass kein anderes adäquates Personal gewonnen werden konnte (u.a. durch Ausschreibung, etc.). Dieses ist auch wichtig im Hinblick darauf, eine komplette Verdrängung der Sozialpädagogischen Assistenteninnen und Assistenten auf Zweitkraft-/Drittkraftstellen zu verhindern. Für die Besetzung von Drittkraftstellen mit Erzieherinnen und Erziehern ist zudem vom Träger der Nachweis zu erbringen, dass bei ihm keine Sozialpädagogischen Assistenteninnen und Assistenten auf Zweitkraftstellen beschäftigt sind, die auf eine Drittkraftstelle wechseln könnten. Wird eine Ausnahme vom Mindeststandard nach § 4 Abs. 4 KiTaG erforderlich, so sind vorrangig die Zweitkraftstellen vor den Drittkraftstellen mit Erzieherinnen oder Erziehern zu besetzen. Die Besetzung einer Drittkraftstelle mit Erzieherinnen oder Erziehern stellt die absolute Ausnahme dar, da das Land lediglich Finanzhilfe gem. § 16 KiTaG für Sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten gewährt und nicht, wie bei Zweitkraftstellen, entsprechend der Qualifikation.
Vor Ablauf dieser 3 Jahre erfolgt eine erneute interne Evaluation und Prüfung sowie eine Entscheidung darüber, ob und wie in dieser Angelegenheit weiter zu verfahren ist.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
- Folgekostenabschätzung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Folgekostenabschätzung (193 KB) |