Stadt Hildesheim

Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Sie sind hier: Rathaus & Verwaltung / Bürger- und Ratsinfo

Ratsinformationssystem

Vorlage - 19/052  

Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplans HO 147 "Nettelbeckstraße"
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:El Bast, Evelin
Federführend:61.3 Stadtteilplanung und Planverfahren Bearbeiter/-in: Merz, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Vorberatung
13.03.2019 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
25.03.2019 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
01.04.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Entwurf Bebauungsplanänderung  
Entwurf Begründung  
Kurzbericht Reptilienerfassung  
Stellungnahme UNB  
Anregung Anwohnerinnen und Anwohner  

Sachverhalt:

 

Im Südosten der Stadt Hildesheim am nordwestlichen Rand des Großen Saatners liegt ein kleiner Teilbereich der Nettelbeckstraße, für den es städtebaulich sinnvoll ist, die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne der Nachverdichtung zu erweitern. Daher wurde der Beschluss gefasst, den Bebauungsplan entsprechend zu ändern.

 

I.

 

Die Unterrichtung und Erörterung zur 2. Änderung des Bebauungsplans HO 147 „Nettel­beckstraße“ hat in der Zeit vom 20.06.2016 bis 18.07.2016 stattgefunden. Seitens der Öffentlichkeit wurde dabei folgende Stellungnahme abgegeben:

 

1. Anwohner der Nettelbeck(stich)straße mit Schreiben vom 27.06.2016 (siehe Anlage):

 

a)   Beim seinerzeitigen Kauf des Hauses in der Nettelbeckstraße sei von einer dauerhaften Gebietserhaltung ausgegangen worden. Mit einer Bebauungsplanänderung sei nicht gerechnet worden. Der Gebietscharakter sei mitentscheidend für die damalige Kaufent­scheidung gewesen.

 

b)   Bei der Errichtung eines weiteren Hauses würde wahrscheinlich über die Nettelbeck-Stichstraße zugefahren werden. Durch Baustellenverkehre werde mit Schäden an Grund und Boden sowie Eigentum gerechnet.

 

c)   Die schlechten Rahmenbedingungen (Erschließung der Nachbargrundstücke über Wege­rechte und angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet problematisch, Abgabe der Feuchtigkeit des Waldes, geminderte Grundstücksqualität der Nachbargrundstücke durch Schatten und früh untergehende Sonne, mögliche Schäden durch Baustellenverkehre) rechtfertigten keine Verdichtung des Wohngebietes durch vielleicht 2 weitere Einfamilien­häuser. Zudem bestehe keine Bereitschaft, weitere Anliegergebühren für nicht benötigte Zufahrtswege zu bezahlen.

 

d)   Eine Bebauungsplanänderung hätte eine spürbare Minderung der Lebens- und Wohn­qualität zur Folge, da der bevorzugte Aufenthaltsbereich „Liegewiese und Sitzfläche“ bzw. die dortige Nachmittagssonneneinstrahlung durch ein weiteres Haus auf den Nachbar­grundstücken komplett beschattet und verschluckt werde. Die Wertigkeit des Grundstücks werde somit erheblich gemindert. Durch eine möglicherweise angrenzende Zufahrt ergäbe sich eine Lärm- und Abgasbelästigung im Ruhebereich.

 

e)   Bei Errichtung eines weiteren Hauses könne Regen- und Grundwasser durch die Ver­dichtung nicht mehr ungehindert ablaufen. Wasser würde in den bestehenden Häusern gestaut werden, und die Keller würden überlaufen.

 

f)     Aus naturschutzfachlicher Sicht stellten die bislang unbebauten Gartenflächen der Grund­stücke inklusive „Waldweg“ eine äußerst wichtige Pufferzone zum Landschaftsschutz- und Naherholungsgebiet dar. Ein Stück Natur und Lebensraum für Kröten, Molche, Blind­schleichen, Eidechsen und Brutvögel würde zerstört werden, wenn ein weiteres Ein­familienhaus gebaut würde.

 

g)   Die Auswirkungen einer Verlegung der Baugrenze bzw. der baulichen Veränderungen ständen für die Anlieger in keinem Verhältnis zu dem Nutzen des geplanten Konzeptes.

 

Stellungnahmen der Verwaltung:

Als Grundannahme der Stellungnahme wurde von einem konkreten Hochbauentwurf für das Nachbargrundstück ausgegangen, für welchen in 2016 eine Bauvoranfrage lief. Da dieses spezielle Haus nicht errichtet werden wird, wird auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Hinblick auf die Festsetzungen dieser Bebauungsplanänderung allgemein eingegangen, jedoch nicht soweit sie sich auf den konkreten Hochbauentwurf beziehen.

 

Zu 1 a:

Themenkomplex: Vertrauen auf die „Erhaltung des Istzustandes bzw. des Gebiets­charakters“ als ein Grund für die Kaufentscheidung des Hauses.

 

Vorweg zwei allgemeine Einlassungen:

 

  1. Es geht bei dieser Bebauungsplanänderung um eine Anpassung in einem kleinen Teilbereich eines größeren Wohngebietes. Das Plangebiet umfasst insgesamt 5 Grundstücke. Theoretisch könnten durch die geplanten Veränderungen maximal 4 neue Einfamilienhäuser entstehen, wovon 2 bereits bislang hätten entstehen können, jedoch an anderer Position. Tatsächlich werden jedoch aller Voraussicht nach maximal 1 bis 2 neue Häuser entstehen.

 

  1. Einen Rechtsanspruch auf eine freie oder unverbaubare Sicht gibt es nicht. Und es ist auch nicht Sinn und Zweck des öffentlichen Baurechts, freie Sicht von privaten Freiflächen oder allgemein Grundstücken zur Landschaft zu sichern. Ebenso lässt sich allgemein festhalten, dass es keine Verpflichtung der Gemeinde gibt, Wohn­gebiete und deren Umfeld in ihrem vorhandenen Zustand dauerhaft zu erhalten. Im Rahmen ihrer Planungshoheit kann die Gemeinde beispielsweise bestehende Bau­gebietsklassifizierungen verändern, wenn der planungsrechtliche Rahmen an eine bereits veränderte Gesamtsituation angepasst werden soll oder neue städtebauliche Zielsetzungen eine Änderung der Festsetzungen erfordern. Im vorliegenden Fall soll weder der Gesamtcharakter des Gebietes Am Großen Saatner geändert werden, noch wird bezüglich der Art oder des Maßes der Nutzung eine Veränderung gegen­über den Festsetzungen des bislang rechtsverbindlichen Bebauungsplans vorge­nommen.

 

Bei der Bauleitplanung sind zu schützende Individualinteressen zu berücksichtigen. Aus dem Rücksichtnahmegebot lassen sich dabei (nach Stüer bzw. Hoppe) die folgenden Einzelgebote ableiten:

 

a)      Grundsatz der Differenzierung und Schonung:

 

Die Rücksichtnahme auf schutzwürdige Belange verlangt eine differenzierende Betrachtung nach dem jeweiligen „Schutzgut“ und den sonst zu berücksichtigenden Belangen. Die Planung muss dabei mit entsprechenden Festsetzungen angemessen reagieren. Die Bebauungsplanänderung lässt im vorliegenden Fall keine Verschlech­terung der Gesamtsituation erwarten. Die bisherigen Festsetzungen werden größten­teils beibehalten; es wird lediglich das Baufenster angepasst. Insgesamt könnten somit theoretisch maximal 4 weitere Einfamilienhäuser in dem Gebiet entstehen. Tat­sächlich praktisch können bzw. werden jedoch voraussichtlich maximal 1-2 weitere Einfamilienhäuser in dem Gebiet entstehen können. Dies entspricht im Übrigen der Anzahl, die bereits jetzt theoretisch und praktisch hätte entstehen können.

 

b)      Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen:

 

Wohnnutzungen und umgebungsbelastende Industriebetriebe sollen nach Möglichkeit nicht auf engem Raum zusammengeführt werden. In abgestufter Form gilt dieser Grundsatz auch für das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. Dieser Grund­satz bezieht sich insbesondere auf die Nachbarschaft unterschiedlicher Baugebiete. Innerhalb der Baugebiete selbst sind Durchmischungen unterschiedlicher Nutzungen gemäß Baunutzungsverordnung zulässig (z.B. bei allgemeinen Wohngebieten, wie im vorliegenden Fall) oder auch gewollt (z.B. bei Mischgebieten). Im vorliegenden Fall soll die bisherige Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets beibehalten werden. Diesbezüglich erfolgt somit keinerlei Änderung. Dieser Grundsatz wird also nicht verletzt.

 

c)      Grundsatz der planerischen Vorbeugung:

 

Die Bauleitplanung soll möglichst Vorsorge dafür treffen, dass unverträgliche Nutzun­gen nicht auf engem Raum aufeinanderstoßen und auch keine Konflikte entstehen, die eines späteren Ausgleichs bedürfen. Die in § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgeführten Nutzungen sind im Allgemeinen mit einer Wohnnutzung verträglich. Bestimmte Nutzungstypen, wie zum Beispiel Gewerbebetriebe, sind mit dem Zusatz „nicht störend“ als Voraussetzung für eine Zulässigkeit versehen. Im vorliegenden Bebauungsplanänderungsentwurf ist darüber hinaus festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Ziffern 1, 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Bereich, in dem die betreffenden Anliegerinnen und Anlieger wohnen, ist im Übrigen ebenfalls im bestehenden Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Grundsatz der planerischen Vorbeugung ist somit erfüllt.

 

d)      Grundsatz der Beherrschbarkeit von Emissionen:

 

Die planerischen Ausweisungen sollen jeweils eine verträgliche Einbindung der zugelassenen Nutzung in die Umgebung gewährleisten. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sind innerhalb des Geltungsbereichs ohnehin nur Nutzun­gen zulässig, die das Wohnen nicht stören. Bislang handelte es sich bei dem betroffenen Bereich auch bereits um ein festgesetztes allgemeines Wohngebiet, d.h. es erfolgt keine Veränderung. Die zu prognostizierenden Emissionen dürften daher definitiv beherrschbar sein.

 

e)      Grundsatz des Vorrangs der Konfliktvermeidung:

 

Die Bauleitplanung soll bewältigungsbedürftige Konflikte vermeiden und sie nicht entstehen lassen. Die Trennung von unverträglichen Nutzungen hat daher grund­sätzlich Vorrang vor der Zusammenführung solcher Nutzungen und der Anordnung von Schutzauflagen. Bewältigungsbedürftige Konflikte sind in diesem Bauleitplan­verfahren nicht erkennbar. Eine verträgliche Veränderung der Gesamtsituation ist nicht automatisch gleichzusetzen mit der Schaffung von Konflikten. Das Wohnen stellt unverändert den prägenden Hauptbestandteil des Gebietscharakters im Bau­gebiet Am Großen Saatner dar. Andere Nutzungen haben gegenüber der Wohn­nutzung zurückzutreten, wenn sie stören oder im Übrigen wohngebietsunverträglich sind. Die Anordnung von besonderen Schutzauflagen ist in diesem Verfahren daher nicht erforderlich. Der Grundsatz der Konfliktvermeidung wird insofern nicht verletzt.

 

f)        Grundsatz der Berücksichtigung von Bestandschutz- und Vertrauensschutz­interessen:

 

Auf der einen Seite ist zunächst festzustellen, dass eine Beschneidung von Bau­rechten gegenüber der bislang gültigen Fassung des Bebauungsplans im betreffen­den Bereich nicht stattfindet. Durch die Verschiebung der Baugrenze werden Bau­rechte nicht eingeschränkt, sondern erweitert, auch bezüglich des Grundstücks, auf dem sich das Haus der Einwendenden befindet. Da jedoch keine höhere als die bisherige Ausnutzung möglich ist, gilt dies jedoch tatsächlich nur insofern, als die Position der real möglicherweise neu entstehenden Einfamilienhäuser geringfügig freier wählbar ist. Bislang hätte auch bereits beispielsweise ein weiteres Haus auf dem Nachbargrundstück der Einwendenden oder auch ein großer Anbau an das bestehende Gebäude Nettelbeckstraße 25 entstehen können. Im Falle eines weiteren Einfamilienhauses hätte dies nur näher an dem bestehenden Wohnhaus, auf dem Grundstück Nr. 25 (konkret: direkt auf gleicher Höhe neben dem Wohnhaus der Einwendenden) stehen müssen, als dies mit dieser Bebauungsplanänderung der Fall ist. Durch diese Bebauungsplanänderung wird die Baugrenze im Bereich der Grundstücke Nettelbeckstraße Nr. 27 und 29 im Mittel um rd. 8 m nach Norden verschoben und in gerader Linie Richtung Westen fortgesetzt. Dies bedeutet für den Bereich der Grundstücke Nr. 23 und 25 eine Verschiebung nach Norden um rd. 20 m. Insgesamt wird so das bislang vorhandene Baufeld aller Grundstücke im Bereich der Stichstraße von bislang rd. 1.500 qm Größe auf nun rd. 3.000 qm Größe erweitert, ohne jedoch das bislang festgesetzte maximale Maß der baulichen Nutzung zu verändern. Eine größere als die bislang schon zulässige Baumasse kann somit im gesamten Bereich der Stichstraße nicht entstehen. An dieser speziellen Stelle, benachbart zu den Einwendenden, könnte ein theoretisch neu entstehendes Ein­familienhaus jedoch nun tatsächlich ein Stück weiter nördlich als bislang zulässig errichtet werden. Dennoch bleibt insgesamt festzuhalten, dass eine Beschneidung von bislang existierenden Baurechten nicht erfolgt. Auch in bestehende Eigentums­rechte wird in keiner Weise, die zu einem Verzicht auf bestehende Nutzungs­möglichkeiten führen könnte, eingegriffen. Es ist nachvollziehbar, dass die oder der eine oder andere Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Anwohnerin oder Anwohner davon ausgegangen ist, dass der Istzustand (die aneinandergrenzenden Garten­flächen) hier erhalten bleibt. Ein Interesse der Eigentümerinnen und. Eigentümer an Homogenität der zulässigen Nutzungen ist grundsätzlich nicht betroffen. Es besteht vielmehr im vorliegenden Fall das Interesse eines Einzelnen an der Konservierung des baulichen Istzustandes sowie ein Interesse mehrerer Einzelner, erweiterte Bebauungsmöglichkeiten bezüglich der Gebäudeposition zu schaffen. Letzteres fällt zusammen mit dem Interesse der Stadt, hier eine städtebaulich sinnvolle Baufeld­anpassung vorzunehmen und somit eine sinnvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. Die bislang hier mögliche Nachverdichtungsform bestand darin, große Anbauten oder sehr dicht zusammenstehende Gebäude zu errichten, wodurch sehr große Häuser oder Häuser ohne real nutzbare Gartenflächen und solche mit sehr großen Gärten entstanden wären. Mit den Veränderungen durch diese Bebauungsplanänderung können die Bestandsgebäude auch bei Grundstücksteilung weiterhin einen Garten­bereich mit einer real nutzbaren Fläche behalten.

 

Angesichts der Tatsache, dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ebenso wie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung beibehalten werden und für die betroffenen „Schutzgüter“ keine signifikanten Beeinträchtigungen zu erwarten sind, er­scheint die Planänderung auch für die Altanliegerinnen und -anlieger zumutbar zu sein, wenn damit eine adäquate, von mehreren gewünschte und städtebaulich sinnvolle Nach­verdichtung in diesem Teilbereich des bestehenden Wohngebiets ermöglicht werden kann. Die geplante, im Allgemeinen als sinnvoll erachtete Nachverdichtung im Innen­bereich wird von einer Mehrheit der Betroffenen gewünscht bzw. begrüßt. Bei der vorlie­genden Planung handelt es sich zudem um eine geordnete, nachhaltige städtebauliche Entwicklung.

 

Zu 1 b:

Themenkomplex: Problematische Zufahrtssituation über die Stichstraße und Schäden an Grund, Boden und Eigentum durch Baustellenverkehre

 

Zufahrten bzw. Zuwegungen von der Stichstraße aus besitzen heute im Bestand 4 der 5 im Plangebiet liegende Grundstücke. Es könnte maximal eine weitere Grundstückszufahrt dazu kommen. Dies ist aufgrund des Umfangs ein Punkt, der keiner näheren Ausein­andersetzung bedarf, da hier anzunehmen ist, dass die Stichstraße leistungsfähig genug ist für dieses leicht erhöhte Verkehrsaufkommen.

 

Bei einem Umbau, Anbau oder auch Abriss und Neubau eines der Bestandsgebäude würden ebenfalls Baustellenverkehre mit vergleichbarem Umfang entstehen wie bei dem Neubau eines Einfamilienhauses. Zudem wäre bereits nach jetzt geltendem Recht die Entstehung eines weiteren Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich der Grund­stücke 23 bzw. 25 möglich.

 

Die Baustellenorganisation und somit auch Abwicklung von Baustellenverkehren ist kein Punkt, der im Rahmen des Bebauungsplans geregelt bzw. festgesetzt wird.

 

Zu jeder Baustelle gehört eine Baustellenorganisation. Gemäß den geltenden Regeln der Technik ist bei jeglicher Bautätigkeit die Entstehung von Schäden durch die Baustellen­abwicklung grundsätzlich durch den jeweiligen Unternehmer auszuschließen. Bezüglich möglicher Schäden an der öffentlichen Straße ist zu sagen, dass bei Bauantragstellung für ein Einfamilienhaus seitens der Stadt hier eine gemeinsame Begehung und Bestands­aufnahme der möglichen Zufahrtswege erfolgen wird. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Breite der Stichstraße nur Spur gefahren werden. Sofern dies notwendig ist, wird die konkrete Zufahrt seitens der Stadt vorgeschrieben. Entstehen dann Schäden an der öffentlichen Verkehrsfläche aufgrund der Baustellenverkehre etc., fordert die Stadt die Finanzierung der Instandsetzung von der bzw. dem Antragstellenden bzw. der Bauherrin oder dem Bauherren ein. Sollten im Einzelfall sonstige Schäden auftreten, dann sind sie im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens nachzuweisen und zu entschädigen.

 

Bautätigkeiten an sich können jedoch durch derartige pauschale Befürchtungen bezüglich der Entstehung von Schäden nicht grundsätzlich unterbunden werden.

 

Zu 1 c:

Themenkomplex: Schlechte Rahmenbedingungen rechtfertigen keine Verdichtung des Wohngebietes durch 1 bis 2 weitere Einfamilienhäuser. Zudem besteht keine Bereitschaft, weitere Anliegerbeträge für unnötige Zufahrtswege zu entrichten.

 

Weder die vorhandene Erschließung einzelner Nachbargrundstücke über Wegerechte noch mögliche Anforderungen an die konkrete baulich unterschiedliche Ausbildung aufgrund der möglichen spezifischen Umwelt- oder Bodenbedingungen auf einzelnen Grundstücken sind Gründe, um eine Bebauung grundsätzlich auszuschließen. Abgesehen davon dürften die Bedingungen für die Bestandsgebäude aufgrund der räumlichen Nähe und geringen Größe des Plangebietes mit denen für ein mögliches Neubauvorhaben vergleichbar bzw. ähnlich sein.

 

Das Maß der Verdichtung, die durch diese Bebauungsplanänderung ermöglicht wird, ist gering. Grundsätzlich vorhandene derart „schlechte Rahmenbedingungen“, die es recht­fertigen würden, hier die mögliche Entstehung von 1 bis 2 weiteren Einfamilienhäusern rechtlich ausschließen zu sollen, sind nicht anzunehmen.

 

Es ist unklar, von welcher Art von Zufahrtswegen, die hier neu entstehen sollten, die Rede sein soll. Fakt ist: Da im hier vorliegenden Fall keine neue öffentliche Zufahrtsstraße benötigt wird, ist auch keine geplant. Gemeint sein kann daher hier nur, dass bei einer Hinterliegerbebauung möglicherweise die Errichtung einer neuen privaten Grundstücks­zufahrt zu dem Hinterliegergrundstück notwendig wird. Bei einer derartigen Grundstücks­zufahrt handelt es sich eindeutig nicht um eine öffentliche Straße. Lediglich bei der Entstehung einer neuen öffentlichen Straße bzw. bei Sanierung einer öffentlichen Straße können Anliegerbeiträge entstehen. Sanierung bedeutet, dass die Straße nicht mehr repariert werden kann, sondern von Grund auf neu hergestellt werden muss. Dies ist jedoch erst nach einer gewissen Zeit der Fall. Bei einer Reparatur entstehen keine Anliegerbeiträge.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine möglicherweise entstehende private Grundstückszufahrt über ein Vorderliegergrundstück keine weiteren Beitrags­forderungen an die Anliegerinnen und Anlieger auslöst und eine öffentliche Straße nicht geplant ist. Anliegergebühren aufgrund dieser Bebauungsplanänderung können somit nicht entstehen.

 

Zu 1 d:

Themenkomplex: Minderung der Lebens- und Wohnqualität durch Bebauungsplan­änderung, Verschattung, erhebliche Wertminderung des Grundstücks sowie Lärm- und Abgasbelästigung durch möglicherweise angrenzende Zufahrt

 

Es besteht ein Anspruch auf Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Mindestabstände von Gebäuden zu Grundstücksgrenzen. Diese sind in der Niedersächsischen Bauordnung definiert. Der einzuhaltende Mindestabstand von freistehenden Wohngebäuden zur Grundstücksgrenze beträgt hiernach 3 Meter. Durch diese Mindestabstände sollen unter anderem gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden.

 

Bei dem bislang rechtsverbindlichen Bebauungsplan handelt es sich ebenso wie bei dieser Bebauungsplanänderung um einen sogenannten Angebotsbebauungsplan.

 

Ein Angebotsbebauungsplan regelt die Zulässigkeit von Nutzungen auf der Grundlage des Festsetzungskatalogs nach § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungs­verordnung (BauNVO). Dieser Ermächtigungsrahmen ist abschließend, d.h. für weiter­gehende Festsetzungen gibt es keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus ist es nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht zulässig, auf anderer Grundlage getroffene bzw. zu treffende Regelungen durch Festsetzungen des Bebauungsplans zu ersetzen. Dies gilt u.a. für Inhalte der Bauordnung und des Straßenverkehrsrechts. Ferner kann der Bebauungsplan, von wenigen Ausnahmen abgesehen, Vorhaben des Eigentümers nur zulassen, aber nicht erzwingen. Das bedeutet: Da durch die Gemeinde ein Bebauungs­plan aufgestellt wurde, der den Grundstückseigentümern im Rahmen der Festset­zungen die Bebauung ihrer Grundstücke ermöglicht, ist er ein “Angebot zur Bebauung”.

 

Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung soll das Baufeld erweitert werden, nicht jedoch das bislang festgesetzte Maß der baulichen Nutzung. Das bedeutet, die möglicher­weise neu entstehende Baumasse entspricht der bislang zulässigen, jedoch die Position zusätzlich entstehender Gebäude wird aus städtebaulicher Sicht sinnvoller wählbar, und es kann ein städtebaulich besseres Gesamtgefüge entstehen als bei einer Verdichtung nach den bisherigen Festsetzungen. Ungeachtet eines erweiterten Baufeldes und auch, wenn dieses im inneren Bereich über private Grundstücksgrenzen hinweggeht, sind selbstverständlich die bei offener Bauweise bauordnungsrechtlich geltenden Mindest­abstände zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Somit sind – entsprechend der recht­lichen Definition/Vorgabe - eine ausreichende Belichtung sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - gewährleistet. Dem auf der Bauleitplanebene möglichen, den Punkt Abstände betreffenden Regelungsanspruch ist somit Genüge getan. Der Bebauungsplan setzt hier eine bestimmte konkrete Bebauung oder Nutzung nicht zwingend fest.

 

Zu einer früh untergehenden Sonne als mutmaßlicher Auslöser für Schatten oder ange­nommene Wertminderung etc. kann nichts ausgeführt werden, da weder der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs noch ein sonstiges Verhalten der Sonne durch diese Bebauungs­planänderung beeinflusst wird. Es ist auch nicht beeinflussbar und überdies auch auf alle umgebenden Grundstücke bezogen gleich.

 

Die Dauer und Intensität der Besonnung eines Bauwerks hängt, neben dem Grad der Bewölkung und der Verschattung durch Nachbarobjekte, von der Jahres- und der Tages­zeit ab. Da ein möglicherweise neu entstehendes Gebäude westlich des Wohnorts der Einwendenden liegen würde, müssten demnach die Schattenwürfe eines möglichen neuen Gebäudes zu den verschiedenen Jahres- und Tageszeiten ermittelt und verglichen werden.

 

Für Deutschland gilt etwa: Am 21.12. (Wintersonnenwende; 7,5 h Tag) beginnt die Sonne von ihrem tiefsten Mittagsstand (15 Grad) immer höher zu steigen, bis sie am 21.06. (Sommersonnenwende; 16 h Tag) ihren höchsten Stand (62 Grad) erreicht. Gleichzeitig wandern die Auf- und Untergangspunkte immer weiter nach Osten bzw. nach Westen. Zu den Tag- und Nachtgleichen (21.03. und 23.09.; 12 h Tag) steht die Sonne 39 Grad über dem Horizont. Je niedriger die Sonne steht, desto länger ist ergo der Schatten.

 

Da die Schattenrichtung um 12 Uhr mittags im vorliegenden Fall zu allen Jahreszeiten immer N oder NNW ist und somit kein Schatten auf das östlich gelegene Grundstück fallen kann, würde es keinen Sinn machen, die Mittagsschatten zu ermitteln und zu vergleichen. Gleiches gilt für beispielsweise eine Ermittlung für 10 Uhr vormittags, da die Schattenrichtung hier zu allen Jahreszeiten NW bzw. NNW ist. Da die Schattenrichtung für 15 Uhr nachmittags zu allen Jahreszeiten NO bzw. ONO ist, können mögliche Schatten auf den nordöstlichen und/oder nördlichen Gartenbereich des östlich angren­zenden Grundstücks fallen. Da jedoch die genaue Position eines möglicherweise neu entstehenden Hauses nicht bekannt ist, können auch hier keine konkreten Ermittlungen erfolgen. Klar ist jedoch bereits im Vorhinein, dass die entstehenden Schattenwürfe denen, die von der Bestandsbebauung heute ausgehen und auf die Nachbargrundstücke fallen, entsprechen werden, da ein neu entstehendes Gebäude eine vergleichbare Höhe wie die bestehenden haben würde, denn die bisherigen Festsetzungen wurden dies­bezüglich beibehalten. Festgesetzt ist maximal ein Vollgeschoss. Somit konnten bislang und können nun Gebäude analog der bestehenden entstehen. Klar ist von vornherein auch, dass das Wohnhaus der Einwendenden selbst sowie große Teile des Grundstücks insgesamt voraussichtlich nicht verschattet werden. Aufgrund des Vorgenannten wird im vorliegenden Fall auf eine konkrete Ermittlung von Schattenwürfen auch für die Nach­mittagszeit verzichtet.

 

Zum Thema Verschattung kann jedoch festgehalten werden: Zu verschiedenen Tages- sowie Jahreszeiten ergeben sich unterschiedlich lange Schattenwürfe. Von einer kom­pletten Verschattung der angrenzenden Grundstücke ist keinesfalls auszugehen zu keiner Jahreszeit. Bei jeglicher Nachbarbebauung kann bei bestimmten Sonnenständen und zu bestimmten Jahreszeiten von Gebäuden ein Schatten auf die Nachbargrundstücke oder Teile dieser fallen. Auch die bestehenden Gebäude der Anliegerinnen und Anlieger werfen Schatten. Aufgrund der bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstände der Gebäude zu den Grundstücksgrenzen und unter Beachtung der festgesetzten maximal zulässigen Anzahl von Vollgeschossen (hier = 1) ist ein eventueller Schattenwurf durch eine in diesem Rahmen zulässigerweise entstehenden Bebauung hinzunehmen, und der Grad der Besonnung der bestehenden Gebäude wird nicht in wertmindernden Maß verringert.

 

Die im Zusammenhang mit einer privaten Grundstückszufahrt zu einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Nachbargrundstück bei An- und Abfahrt der Nachbarinnen oder Nachbarn entstehenden Geräusche sind definitiv hinnehmbar. Alle Grundstücke in der Umgebung weisen eine vergleichbare Situation auf. Zumal das Zu- und Abfahren auf Einfamilienhausgrundstücke punktuell auftritt und es sich nicht um Dauergeräusche handelt. Überlegungen zu Verkehrsmengen und damit verbundenen Emissionen berühren dieses Bauleitplanverfahren nicht wirklich: Jedes zukünftige Bauvorhaben muss die nach § 47 NBauO notwendigen Einstellplätze nachweisen können. Es bestehen genug Regu­larien, um im Rahmen einer Baugenehmigung ein möglicherweise gebietsunverträgliches Vorhaben abzulehnen, da die Anordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück durch den Bebauungsplan – wie allgemein üblich – nicht festgesetzt wird und weil die Pflicht zur Schaffung der erforderlichen Einstellplätze zu keinem erhöhten Parkdruck im Gebiet führt. Daher greifen Anregungen bezüglich eines möglicherweise unverträglichen Verkehrsauf­kommens ins Leere. Von einer Lärm- und Abgasbelastung kann hier nach Meinung der Verwaltung nicht gesprochen werden. Die Grundstücke der Anliegerinnen und Anlieger befinden sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Für dieses Gebiet sind somit die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete anzulegen, was den Schallschutz­anspruch betrifft (vg. DIN 18005). Dies wird auch weiterhin der Fall sein. Von einer neu entstehenden Bebauung werden bezogen auf das von den Einwendenden bewohnte Grundstück somit keine über das bereits heute schon zulässige Maß hinausgehenden Schallemissionen ausgehen.

 

Eine Wertminderung von Grundstücken ist dann anzunehmen, wenn durch die Plan­änderung Verhältnisse geschaffen werden, die eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zur Folge haben. Unzumutbarkeit im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme ist eine nachteilige Einwirkung unterhalb der Schwelle des enteignenden Eingriffs, die den Betroffenen nicht mehr zugemutet werden soll. Dass mit der vorliegenden Planung unzumutbare Verhältnisse geschaffen würden, die zu einer Wertminderung der Grundstücke führen, ist aus Sicht der Verwaltung unzutreffend. Die Nutzungsmöglichkeiten der im Plangebiet liegenden Baugrundstücke werden durch die Änderung des Bebauungsplans in keiner erkennbaren Weise eingeschränkt. Der Bau­gebietscharakter bleibt unverändert. Es liegt kein Grund vor zu der Annahme, dass eine Wertminderung der Baugrundstücke in der Umgebung des Plangebiets mit der Bebau­ungsplanänderung einhergeht. Die Bodenrichtwertkarte für Baulandflächen in der Stadt Hildesheim (Stichtag 01.12.2017) weist i.W. für das Plangebiet sowie die betreffenden Grundstücke in der Umgebung einen Bodenrichtwert von 135,00 Euro/m² aus. Die Dar­stellung war auch bereits in den Jahren zuvor identisch. Die Bereiche, in denen das Baufeld nun erweitert werden soll, sind und waren vom Grunde her hier bereits inbe­griffen. Es erfolgt somit keine Veränderung im rechtlichen Sinn. Die Entstehung eines neuen Einfamilienhauses in der Nähe bzw. auf dem Nachbargrundstück kann sich für die Altanliegerinnen und -anlieger lediglich psychologisch „wertmindernd“ oder „wertstei­gernd“ auswirken.

 

Durch die vorliegende Planung werden zusammenfassend bestehende private Rechte weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Durch die Bebauungsplanänderung ent­stehen keine Entschädigungsansprüche.


Zu 1 e:

Themenkomplex: Behinderung des Regen- und Grundwasserablaufs durch Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses mit der Folge von Wasserrückstau in den Häusern und Überlaufen der Keller

 

Aus wasserrechtlicher Beurteilung ist anzumerken, dass die Errichtung eines Einfamilien­hauses in einer üblichen Größenordnung auch mit einer Unterkellerung weder zu einem Wasserrückstau führen wird noch zu einem Überlaufen von in der Nähe befindlichen Kellern.

 

Gem. § 96 Abs. 3 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) ist jeder Grundstücks­eigentümer zur Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlags­wassers verpflichtet. Diese eigenverantwortliche Beseitigung des Niederschlagswassers erfolgt in der Regel durch eine ordnungsgemäße und zielgerichtete Versickerung über eine hierfür errichtete Versickerungsanlage. Dadurch soll erreicht werden, dass Nieder­schlagswasser wieder dem Grundwasser zugeführt wird und der natürliche Wasser­kreislauf erhalten bleibt und die natürlichen Ressourcen schonend behandelt werden.

 

Sollte eine Versickerung aufgrund widriger Bodenverhältnisse nicht möglich sein, erfolgt in der Regel der Anschluss an die Regen- oder Mischwasserkanalisation der Stadtent­wässerung Hildesheim. In diesem Fall prüft die Stadtentwässerung SEHi die ausreichen­de Dimensionierung der Kanalisation und lässt die Entwässerung hierüber nur bei aus­reichender Dimensionierung des Kanals zu, damit es gerade nicht zu Überlastungen des Kanals und damit einhergehend zu Überflutungen kommt.

 

Eine Behinderung des "Grundwasserablaufs" erfolgt bei einem Keller unter einem Ein­familienhaus nicht; in der Regel erreicht die Bodenplatte des Kellers den Grundwasser­horizont nicht und greift nicht in diesen ein. Aber selbst wenn der Keller mit der geringen Größe ins Grundwasser reichen würde, würde dieser bei einer so kleinen Fläche nicht zu einer Veränderung der Grundwasserfließrichtung oder einer messbaren Grundwasser­erhöhung führen.

 

Zu 1 f:

Themenkomplex: Verlust bestehender Gartenflächen als naturschutzfachlich wichtige Pufferzone sowie Verlust eines Stücks Natur und Lebensraum für Kröten, Molche, Blindschleichen, Eidechsen und Brutvögel beim Bau eines weiteren Einfamilienhauses (zugunsten eines privaten untergeordneten Interesses)

 

Es ist zulässig, dass Wünsche Privater Anlass und Gegenstand der Bebauungsplanung sind, sofern auch städtebauliche Interessen mit der Planung verfolgt werden. Letzteres ist im vorliegenden Fall gegeben; daher wird auf die Aussage, es bestehe ein ausschließlich privates und somit untergeordnetes Einzelinteresse an dieser Stelle nicht vertiefender eingegangen. Zumal die einzelnen Anliegerinnen bzw. Anlieger hier zum Teil konträre private Interessenlagen haben.

 

Zu den im Bebauungsplanverfahren zu betrachtenden bzw. zu berücksichtigenden Um­weltauswirkungen sowie zu den städtebaulichen Zielsetzungen dieser Bebauungsplan­änderung sind entsprechende Ausführungen in der Begründung zur Bebauungsplan­änderung erfolgt. Darüber hinaus wurde insbesondere auch zu dem Punkt Auswirkungen auf einzelne Tierarten (hier im Speziellen Reptilien) eine Reptilienerfassung durchgeführt.

 

Grundsätzlich können durch jegliche Bautätigkeiten (an oder in Häusern, auf Grund­stücken etc.) einzelne Nahrungsreviere oder Lebensstätten von Tieren verändert werden, beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Dies hat jedoch nicht zwingend Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der gesamten Tierart. Zudem sind nicht alle Tierarten bedroht. Gleiches gilt für die Flora. Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz, bildet in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege. Grundsätzlich ist somit sowohl der Schutz der Lebensstätten als auch der Tiere selbst durch diese Fachgesetzgebung geregelt. Sie gilt eigenständig von der Bauleitplanung. Sicherheitshalber wurde zu diesem Punkt ohnehin von vornherein bereits ein allgemeiner Hinweis auf die Verbote des Artenschutzrechtes in die Bebauungsplan­änderung aufgenommen.

 

Das Plangebiet besteht aus einer sehr beschränkten Anzahl von privaten Grundstücken. Der von den Einwendenden gemeinte Bereich der aneinandergrenzenden Gärten dieser Grundstücke (4 Stück) ist überwiegend strukturarm und überdies insgesamt so klein, dass hier die Funktion einer „Pufferzone“ nicht erfüllt werden kann.

 

Zu 1 g:

Themenkomplex: Negative Auswirkungen der baulichen Veränderungen für Anlieger stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen des „Konzeptes“

 

Zu den einzelnen Behauptungen bezüglich mutmaßlich entstehender negativer Auswir­kungen für Anliegerinnen und Anlieger sowie bezüglich des Ziel und Zwecks dieser Bebauungsplanänderung sowie einer Abwägung wird auf die zu den vorhergehenden Punkten erfolgten Stellungnahmen der Verwaltung sowie die Begründung zur Bebauungs­planänderung verwiesen. Aus Sicht der Verwaltung sind diese Behauptungen nicht zu­treffend.

 

Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans HO 147 „Nettelbeckstraße“ reflek­tiert zusammenfassend den Willen der Stadt, unter Beachtung der allgemeinen Anfor­derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Wohnbedürfnisse der Bevöl­kerung der demografischen Entwicklung sowie der zu schützenden Individualinteressen etc. die Belange des Städtebaus zu berücksichtigen.

 

II.

 

Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 21.06.2016 bis 20.07.2016 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig beteiligt. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurde allgemein auf die Vorschriften des besonderen Artenschutzes gemäß Bundesnaturschutzgesetz hingewiesen sowie auf das Vermeidungsgebot im Hinblick auf besonders schutzwürdige Tier- und Pflanzenvorkommen (siehe Anlage). Hierauf wurde in der Begründung zur Bebauungsplanänderung eingegangen, und ein Hinweis wurde in die Bebauungsplanänderung aufgenommen.

 

Es wurde eine Reptilienerfassung im Plangebiet beauftragt, deren Umsetzung aufgrund der anderweitig ausgelasteten Fachgutachter leider erst im Jahr 2018 durchgeführt werden konnte, sodass das Planverfahren daher seit Mitte 2016 quasi ruhte. Das Plangebiet stellt sich im Ergebnis als ungeeignet für die dauerhafte Besiedlung durch Eidechsen (Zaun- oder Waldeidechsen) dar, und es konnten zudem keinerlei Exemplare im Plangebiet festgestellt werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit dieser Artengruppe ergibt sich somit nicht.

 

III.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 02.01.2019 bis 04.02.2019 stattgefunden. Seitens der Öffentlichkeit wurden dabei keine Stellungnahmen abgegeben.


IV.

 

Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 10.12.2018 bis 18.01.2019 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Dazu wurden keine abwä­gungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger werden den Stellungnahmen der Verwaltung entsprechend nicht berücksichtigt.

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplans HO 147 „Nettelbeckstraße“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zu der Bebauungsplanänderung wird beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

 

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage/n:

 

- Entwurf der Bebauungsplanänderung

- Entwurf der Begründung

- Kurzbericht Reptilienerfassung im Bereich Nettelbeckstraße

- Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)

- Anregungen von Anwohnerinnen und Anwohnern

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf Bebauungsplanänderung (387 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Entwurf Begründung (66 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Kurzbericht Reptilienerfassung (1445 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich Stellungnahme UNB (26 KB)      
Anlage 5 5 öffentlich Anregung Anwohnerinnen und Anwohner (206 KB)      
Seitenanfang