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Sachverhalt:
Auf Grundlage der §§ 79 und 80 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) ist der Bedarf an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege zu planen. Dem Landkreis obliegt die Gesamtverantwortung einschließlich Planungsverantwortung und die Gewährleistungspflicht. Die Stadt Hildesheim stellt hierfür dem Landkreis die notwendigen Unterlagen in Form des Kita-Bedarfsplans zur Verfügung.
Der Kita-Bedarfsplan basiert auf den Einwohnerstatistikzahlen der Stadt Hildesheim zum 01.08.2018 und zeigt die Versorgungsquote in Krippe, Kindergarten, Hort und Tagespflege auf. Für das Jahr 2018 weist das endgültige Ergebnis 944 Geburten aus. Der Bedarfsplan zeigt auch in diesem Jahr ein Versorgungsdefizit in der Krippen- und Kindergartenbetreuung auf. Das bedeutet, dass ein weiterer Ausbau von Betreuungsplätzen in diesen Betreuungsbereichen erfolgen muss, um dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gerecht zu werden. Mit Vorlage 17/143 „Bedarfsgerechte Betreuung“ hat der Rat der Stadt Hildesheim in seiner Sitzung am 12.06.2017 dem weiteren Ausbau bereits zugestimmt und wurde mit Vorlage 18/161 in seiner Sitzung am 18.06.2018 über den derzeitigen Stand der Ausbauplanung informiert.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Kita-Bedarfsplan - Fortschreibung zum 01.08.2018 (5658 KB) |