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Sachverhalt:
Laut Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) § 4 Abs. 3 sollte die zweite Fach- oder Betreuungskraft in der Regel eine Erzieherin oder ein Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein.
Die Anforderungen an die Arbeit der Erzieherinnen und Erzieher sind in den letzten Jahren gestiegen (Interkulturelle und Inklusive Erziehung, Sprachförderung). Darüber hinaus muss die Zweitkraft häufig große Verantwortung für die Gruppe übernehmen. Zum Beispiel durch Krankheit, Fortbildung usw. der Erstkraft.
Beschlussvorschlag:
Nr. 3.5.1 der Richtlinie wird wie folgt geändert:
Streichung der Sätze:
Für die Besetzung einer Zweitkraftsstelle ist die Qualifikation als Kinderpfleger/in oder Sozialassistent/in mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik ausreichend. Gibt es hier ein zu geringes Bewerberpotenzial können auch Spielkreisgruppenleiter/innen eingesetzt werden, wenn sie über einen entsprechenden Nachweis verfügen.
Ersetzen durch folgende Sätze:
In jeder Gruppe muss eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. Sie soll in der Regel Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinderpflegerin oder Kinderpfleger, Sozialassistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik sein. Stehen derartige geeignete Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so kann auch eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter, die oder der über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt, oder eine Berufspraktikantin oder ein Berufspraktikant als zweite Kraft tätig werden.