|
|
Sachverhalt:
Im südlichen Teil der Richard-Wagner-Straße wurden auf Grundlage der Fluchtlinienpläne 36 und 37 aus den Jahren 1933 und 1937 auf der Ostseite mehrere Gebäude errichtet, die recht weit von der Straße entfernt und dicht an den hinteren Nachbargrenzen stehen.
Nach dem Baunutzungsplan für die Stadt Hildesheim aus dem Jahr 1961, der auf der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Hildesheim basierte, gehörte das Gebiet dann zur Baustufe W II o, womit allgemein nur noch bis 12 m Bautiefe und ausnahmsweise bis 15 m Bautiefe gebaut werden durfte. Da hieran kein Änderungsbedarf gesehen wurde, wurden diese Maße in den Bebauungsplan HO 92, der im Jahr 1991 rechtsverbindlich wurde, übernommen.
Bis vor kurzer Zeit haben diese Festsetzungen auch zu keinen erkennbaren und unlösbaren Problemen geführt, da das Gebiet auch schon fast vollständig bebaut war. In der Verlängerung der Händelstraße liegen aber an der Ostseite der Richard-Wagner-Straße noch zwei Grundstücke, die bisher nicht bebaut wurden, was vor allem daran lag, dass der Bodenrichtwert hier sehr hoch liegt, eine Mindestgrundstücksgröße von 900 m² festgelegt ist und nur Einzelhäuser mit maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig sind. Erschwerend kommt hinzu, dass durch die Festsetzung zur Bautiefe eine Bebauung an der Straße erzwungen wird, womit die Gartenflächen eines Wohngebäudes im eigenen Schatten der Abendsonne liegen würden und die freie Aussicht über das Stadtgebiet durch die Bebauung auf der Westseite der Richard-Wagner-Straße stark eingeschränkt wäre.
Eine Bebauung ließe sich inzwischen aber realisieren, wenn es zumindest möglich wäre, neue Gebäude im östlichen Teil der Grundstücke zu errichten. Dem würde aus städtebaulicher Sicht nichts entgegenstehen, da sich die überwiegende Zahl der Gebäude in diesem Straßenabschnitt ohnehin dicht an den östlichen Nachbargrenzen und relativ weit von der Straße entfernt befindet.
Um also eine zeitgemäße Bebauung nach heutigen Ansprüchen in städtebaulichem Einklang mit dem Bestand ermöglichen zu können, ist es daher geboten, die überbaubaren Grundstücksflächen durch Festlegung großzügigerer lagegerechter Baugrenzen neu zu bestimmen, wozu eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist.
Bei dieser Bebauungsplanänderung bliebe die Art der Nutzung mit allen bisherigen Beschränkungen vollständig erhalten. Das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise würde grundsätzlich unverändert bleiben. Im Wesentlichen würden vor allem die überbaubaren Grundstücksflächen erweitert. Die Grundzüge der Planung werden damit nicht berührt. Demzufolge kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen.
Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans HO 92 „Richard-Wagner-Straße“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Aufstellung ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen. Auf eine Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans HO 92 „Richard-Wagner-Straße“ wird einschließlich der Entwurfsbegründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
|
|
Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (dann FB 11 beteiligen) |
|
|
Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
|
|
Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
|
|
voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
- Entwurf der Bebauungsplanänderung
- Entwurf der Begründung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Entwurf Bebauungsplanänderung (554 KB) | ||||
2 | öffentlich | Entwurf Begründung (67 KB) |