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Sachverhalt:
Auf Grundlage der §§ 79 und 80 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) ist der Bedarf an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege zu planen. Dem Landkreis obliegt die Gesamtverantwortung einschließlich Planungsverantwortung und die Gewährleistungspflicht. Die Stadt Hildesheim stellt hierfür dem Landkreis die notwendigen Unterlagen in Form des Kita-Bedarfsplans zur Verfügung.
Der Kita-Bedarfsplan basiert auf den Einwohnerstatistikzahlen der Stadt Hildesheim zum 01.08.2017 und zeigt die Versorgungsquote in Krippe, Kindergarten, Hort und Tagespflege auf. Der Bedarfsplan zeigt auch in diesem Jahr ein Versorgungsdefizit in der Krippen- und Kindergartenbetreuung auf. Das bedeutet, dass künftig ein Ausbau von Betreuungsplätzen in diesen Betreuungsbereichen erfolgen muss, um dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gerecht zu werden. Mit Vorlage 17/143 „Bedarfsgerechte Betreuung“ hat der Rat in seiner Sitzung am 12.06.2017 dem weiteren Ausbau bereits zugestimmt.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Kita-Bedarfsplan (5501 KB) |