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Sachverhalt:
Im Rahmen der Fortschreibung der Einzelhandelskonzeption der Stadt Hildesheim (Beschluss 21.12.2015) wurden auch die Darstellungen der zentralen Versorgungsbereiche sowie Sondergebiete des großflächigen Einzelhandels außerhalb der Innenstadt aktualisiert. Gegenüber 2008 ergibt sich aus der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts, bezogen auf den Sonderstandort für großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandel an der Bavenstedter Straße, dass er in Richtung Kennedydamm erweitert werden kann. Zur Umsetzung dieser Zielvorstellung ist eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. Der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde am 24.02.2016 gefasst.
I.
Während der Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, die vom 22.03.2016 bis 21.04.2016 stattgefunden hat, wurden keine Stellungnahmen zur Planung abgegeben.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 24.03.2016 bis zum 28.04.2016 durchgeführt. Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes wurden nicht geäußert.
II.
Der Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans liegt in der Zeit vom 20.12.2016 bis zum 23.01.2017 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Dabei wurden vonseiten der Bürgerinnen und Bürgern bislang keine Anregungen vorgebracht.
Die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt im Parallelverfahren vom 21.12.2016 bis zum 24.01.2017. Dazu wurden bislang folgende Stellungnahmen abgegeben:
1) Seitens des Landkreises Hildesheim wurde mit Stellungnahme vom 04.01.2017 (siehe Anlagen) Folgendes vorgebracht:
a) Es sei im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung nicht hinreichend gesichert, dass an diesem Standort keine zentrenrelevanten Sortimente zugelassen werden würden. Eine endgültige Stellungnahme könne erst abgegeben werden, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans vorlägen.
b) Aus Sicht der Raumordnung solle das Sondergebiet Richtung Süden über die B 6 hinaus ausgedehnt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Punkt 1 a)
Im Rahmen der Begründung wird direkter Bezug auf die Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes genommen. Diesem ist die Empfehlung zu entnehmen den Sondergebietsstandort an der Bavenstedter Straße für nicht nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandel um den Bereich dieser Flächennutzungsplanänderung zu erweitern. Der Begründung dieser Flächennutzungsplanänderung ist zu entnehmen, dass der zuvor genannte, bestehende Sondergebietsstandort um diesen Bereich erweitert werden soll. Die planungsrechtlichen Festsetzungen für den betreffenden Sondergebietsstandort werden im rechtsverbindlichen Bebauungsplan HO 105.1 „Bavenstedter Straße/Siemensstraße“ getroffen. Diesem Bebauungsplan ist klar zu entnehmen, dass es sich bei dem Sondergebietsstandort um einen Standort für großflächigen nicht zentrenrelevanten und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel handelt. Eine Erweiterung bedeutet somit, dass auch in dem Bereich dieser Flächennutzungsplanänderung diese Festsetzungen getroffen werden sollen. Zudem führt die Begründung dieser Flächennutzungsplanänderung aus, dass das primäre Ziel dieser Änderung die Darstellung von Sonderbauflächen für „Großflächigen Einzelhandel“, in denen der Ansiedlungsschwerpunkt im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich liegen soll, ist. Letzteres kann jedoch erst auf der Ebene des Bebauungsplans festgesetzt werden. Ein höheres Maß an Sicherung (als durch die gemachten Angaben und den direkten Bezug zur Einzelhandelskonzeption), dass hier kein zentrenrelevanter Einzelhandelsstandort geschaffen werden soll, kann auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung nicht erfolgen. Alle konkreteren Festsetzungen obliegen der Ebene des Bebauungsplans. Ein Abwarten auf diesen ist jedoch rechtlich nicht vorgesehen. Inhaltlich gehen die Vorstellungen des Landkreises mit den hier verfolgten konform. Zur zusätzlichen Erhöhung der Klarheit bezüglich des verfolgten Ziels wurden in der Begründung dieser Flächennutzungsplanänderung in Kapitel 3 (Belange der Raumordnung), Absatz 2 bei der Nennung der Zielvorgaben, entsprechend derer diese Flächennutzungsplanänderung vorgenommen wird, die Worte „des LROP bezüglich der Entwicklung von Versorgungsstrukturen (LROP, Kap. 2.3, Ziffer 03, Satz 8)“ eingefügt. Formal ist die Stellungnahme des Landkreises als abschließend gegeben zu werten, da Weiteres einer anderen Ebene, hier: der des Bebauungsplans, obliegt. Weitere auf dieser Ebene zu berücksichtigende abwägungsrelevante Informationen enthält die abgegebene Stellungnahme nicht.
Zu Punkt 1 b)
Diese Anmerkung bezieht sich auf Flächen außerhalb dieser Flächennutzungsplanänderung. Stellungnahmen sind jedoch zum Plangebiet abzugeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.) Seitens der Avacon AG (als Leitungsträger 110-kV-Leitung) wurde mit Stellungnahme vom 03.01.2017 (siehe Anlagen) Folgendes vorgebracht:
a) In der Flächennutzungsplanänderung sei ein Leitungsschutzbereich für die 110-kV-Freileitung aufzunehmen/darzustellen. Zudem seien diverse Sicherheitshinweise, von spannungsabhängigen Sicherheitsabständen zu Leitungen über Angaben zu Aufschüttungen/kurzzeitigen Erdablagerungen, Arbeitshöhen für Maschinen etc. bis hin zu Baumpflanzungen und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 100-500 detailliert in die Flächennutzungsplanänderung mit aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Punkt 2 a)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind zwar die 110-kV-Freileitungen dargestellt, jedoch nicht die streckenabschnittspezifischen Schutzstreifen etc.. Letzteres obliegt der Ebene des Bebauungsplans. Daher werden die Schutzstreifen und sonstigen Hinweise nicht in dieser Flächennutzungsplanänderung dargestellt bzw. auf diese wird nicht in Detailliertheit eingegangen. In Kapitel 1.2 der Begründung ist das Vorhandensein der 110-kV-Leitung im Plangebiet erwähnt/beschrieben. Dies ist der Ebene des Flächennutzungsplans entsprechend ausreichend.
Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf ist davon auszugehen, dass zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans nach Ablauf der Beteiligungsfristen ein Feststellungsbeschluss gefasst werden kann.
Sollten bis zum Ende der Auslegungsfrist bzw. Behördenbeteiligung noch abwägungsrelevante Anregungen vorgetragen bzw. Stellungnahmen abgegeben werden, wird zu dieser Sitzungsvorlage eine Ergänzung nachgereicht.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise/Anregungen des Landkreises Hildesheim werden den Stellungnahmen der Verwaltung entsprechend zur Kenntnis genommen.
Der/Die Hinweis/Anregung der Avacon AG werden der Stellungnahme der Verwaltung entsprechend nicht berücksichtigt.
Die Feststellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans „Herbert-Quandt-Straße“ wird beschlossen. Die Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans „Herbert-Quandt-Straße“ wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
- Entwurf der 10. Flächennutzungsplanänderung
- Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
- Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
- Stellungnahme des Landkreises
- Stellungnahme der Avacon AG
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Entwurf der 10. Flächennutzungsplanänderung (1191 KB) | ||||
2 | öffentlich | Begründung zur Flächennutzungsplanänderung (79 KB) | ||||
3 | öffentlich | Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (45 KB) | ||||
4 | öffentlich | Stellungnahme des Landkreises (174 KB) | ||||
5 | öffentlich | Stellungnahme der Avacon AG (210 KB) |