Sachverhalt:
Das Gelände der ehemaligen Mackensen-Kaserne wurde 2008 zusammen mit dem westlich angrenzenden Bereich der Oststadt sowie dem südlich angrenzenden Bereich der Ortsschlumpquelle als Fördergebiet in das Programm Stadtumbau West aufgenommen. Der Ankauf der Mackensen-Kaserne sowie die damit verbundenen Folgekostenabschätzungen sowie die Konzeption im Zusammenhang mit dem Förderprogramm Stadtumbau-West wurden in den entsprechenden Sitzungsvorlagen erläutert. Der Rat der Stadt Hildesheim hat in seiner Sitzung am 15.11.2010 (Vorlage 10/389) dem Ankauf des Grundstücks „ehemalige Mackensen-Kaserne" von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zugestimmt.
Am 06.12.2010 wurde der Aufstellungsbeschluss für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens HO 99 zur Konversion des gesamten ehemaligen Kasernengeländes sowie des südlich angrenzenden Bereichs gefasst. Es erfolgten in Vorbereitung der Bauleitplanung u.a. die Erstellung einer Entwicklungsstudie (2010) zur Konversion des Geländes, die Durchführung eines Investoren-Workshops sowie eines städtebaulichen Wettbewerbs (2014) und die Ausarbeitung eines Rahmenplans. Zielsetzung ist es hier, allgemeine Wohngebiete und entlang der Senator-Braun-Allee einen Mischgebietsbereich zu entwickeln. Das ehemalige Kasernen-Gelände soll in Form von 2 Bebauungsplänen HO 99 A und HO 99 B entwickelt werden. Dieser, also der erste, Bebauungsplan umfasst ca. die nördlichen 2/3 der Fläche des Geländes.
I.
Eine Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand bereits vom 26.03.2012 bis 20.04.2012 statt.
1) In diesem Rahmen wurde von der Initiative „Wasserwerk“ mit Datum vom 30.03.2012 eine abwägungsrelevante Stellungnahme (siehe Anlagen) vorgebracht, die sich jedoch inhaltlich auf den Bereich des Wasserwerks bezieht, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans HO 99 A nicht enthalten ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Auseinandersetzung mit der Eingabe zum Bereich des ehemaligen Wasserwerks kann nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens erfolgen, sondern erst im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens, innerhalb dessen Geltungsbereich sich die betreffende Fläche befindet.
II.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 26.03.2012 bis zum 30.04.2012 durchgeführt. Dazu wurden diverse Anregungen und Hinweise zum Untersuchungsumfang / zur Planung gegeben. U.a. wurde auf ein mögliches Vorkommen geschützter Tierarten (Eulen etc.) im südlichen Bereich sowie mehrfach auf die Beachtung des Wasserschutzgebietes „Ortsschlumpquelle“, des zugehörigen Wasserwerks, Brunnens etc. hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anmerkungen zu Eulen sowie dem Bereich des Wasserwerks beziehen sich nicht auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans HO 99 A, sondern HO 99 B bzw. südlich davon. Eine Auseinandersetzung kann erst im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens erfolgen innerhalb dessen Geltungsbereich sich die betreffenden Flächen befinden.
Die sonstigen gegebenen Hinweise/Anregungen sind in die Planung eingeflossen.
III.
Im September 2016 erfolgten Vorstellung und Beschluss der Rahmenplanung für das ehemalige Kasernen-Gelände (Vorlage 16/255). Hierzu wurden 5 Ziele für die Entwicklung vom Ortsrat Oststadt/Stadtfeld formuliert:
1) gut nutzbare und hochwertige öffentliche Räume und Freiräume sowie vielfältige Architekturqualitäten 2) Förderung der sozialen Durchmischung mit einem angemessenen Anteil sozialen Wohnungsbaus / barrierefreier Wohnraum (zusammen ca. 25 %) 3) Mischung von Wohn- und Eigentumsformen mit einem angemessenen Mietwohnungsanteil 4) sicheres Wohnumfeld durch verkehrssichere Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten für Kinder und Erwachsene 5) die fußläufige Erreichbarkeit der Betriebskita aus dem Gebiet heraus soll gewährleistet sein |
Stellungnahme der Verwaltung: Zu den Punkten 1 und 4: Der Bebauungsplanentwurf ermöglicht die Schaffung derartiger öffentlicher Räume sowie die Entstehung vielfältiger architektonischer Qualitäten. Detailliertere Festlegungen obliegen jedoch der Ebene der Ausführungsplanungen und nicht der Ebene des Bebauungsplans. Zu den Punkten 2 und 3: Derartige Vorgaben sind nicht auf der Ebene des Bebauungsplans zu regeln, sondern gegebenenfalls im Rahmen der Vermarktung zu sichern. Zum Punkt 5: Dies ist nicht im Bebauungsplanverfahren HO 99 A zu regeln, sondern im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens HO 99 B zu beachten.
IV.
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Nachdem die Ziele der städtebaulichen Rahmenplanung in einen Bebauungsplanentwurf umgesetzt wurden, erfolgte die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 08.11.2016 bis 07.12.2016. Dazu wurden seitens der Öffentlichkeit keine Anregungen vorgebracht.
V.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Parallelverfahren zur öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 08.11.2106 bis 08.12.2106 beteiligt. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden bislang die folgenden Stellungnahmen mit Anregungen, Hinweisen oder sonstigen abwägungsrelevanten Inhalten zu der Planung abgegeben:
1) Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Hildesheim wurde mit Stellungnahme vom 18.11.2016 (siehe Anlagen) darauf hingewiesen, dass
a) der Geltungsbereich B des Bebauungsplanentwurfes (festgesetzte „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“) innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung des „Bodenplanungsgebietes Innersteaue in der Stadt Hildesheim“ (BPG-VO) läge. Sofern hier Eingriffe in den Boden erforderlich würden, seien die Vorgaben der BPG-VO zu beachten. Gleiches gelte bei der Bewirtschaftung der Fläche - insbesondere, wenn eine Beweidung der Fläche erfolgen solle.
b) ein Hinweis zum Thema „Kampfmittelverdacht“ im Bebauungsplan ergänzt werden sollte.
c) unter § 20 der textlichen Festsetzungen sowie in der Begründung zum Bebauungsplan sollte ergänzt werden, dass im Falle von Aufschüttungen auch eine Abstimmung mit der Unteren Abfall- sowie der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Hildesheim zu erfolgen habe.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Punkt 1 a)
Es wurde dazu im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen. Zudem erfolgten redaktionelle Ergänzungen in der Begründung unter Kapitel 3.8 sowie unter Punkt 5.
Zu Punkt 1 b)
Es wurde im Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Zudem erfolgte eine redaktionelle Ergänzung in Kapitel 5 der Begründung.
Zu Punkt 1 c)
Eine redaktionelle Änderung der textlichen Festsetzung § 20 a) sowie eine redaktionelle Ergänzung von Kapitel 3.5 der Begründung zum Bebauungsplan wurden vorgenommen.
2) Seitens der Polizeiinspektion Hildesheim wurde mit Stellungnahme vom 28.11.2016 (siehe Anlagen) angeregt, die als Sackgassen geplanten Stichstraßen mit ausreichenden Wendemöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Lieferverkehr im Mischgebietsbereich, zu versehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dies ist durch Festsetzung der als „mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen“ zugunsten der Entsorgungsunternehmen (anzulegen für 3-achsige Müllfahrzeuge mit entsprechendem Gewicht) bereits geschehen. Die Grundstücke im Bereich der Mischgebiete sind so dimensioniert, dass nicht nur die notwendigen Stellplätze, sondern auch Um- bzw. Durchfahrten der Stellplatzbereiche auf den privaten Grundstücken angelegt werden können, womit ein Wenden von Lieferfahrzeugen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen nicht notwendig sein sollte. Sofern sich ein Lieferfahrzeug im Gebiet verfährt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ausnahmsweises Wenden in den für Müllfahrzeuge planungsrechtlich gesicherten „Wendehämmern“ möglich und zumutbar sein sollte. Die Errichtung weiterer Wendemöglichkeiten im Bereich der öffentlichen Verkehrswege ist daher nicht vorgesehen.
3) Seitens der Stadtentwässerung Hildesheim Kommunale Anstalt öffentlichen Rechts (SEHi) wurden mit Stellungnahme vom 12.12.2016 (siehe Anlagen) folgende Hinweise gegeben:
a) In Kapitel 3.5 der Begründung Absatz 2 Satz 2 seien die Worte „aus entwässerungstechnischer Sicht“ sowie in Satz 3 die Worte „aus hydraulischen Gründen“ zu streichen.
b) Es sei im Bebauungsplan ein Hinweis bezüglich der unzulässigen Einleitung von Drainagewasser und Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage zu ergänzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Punkt a)
Die redaktionellen Änderungen in Kapitel 3.5 der Begründung zum Bebauungsplan sowie in § 20 a) der textlichen Festsetzungen wurden vorgenommen.
Zu Punkt b)
Ein Hinweis zu Drainagewasser und Grundwasser wurde in den Bebauungsplan sowie in Kapitel 5 der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
4) Seitens des Eisenbahnbundesamtes, Außenstelle Hannover, wurden mit Stellungnahme vom 30.11.2016 (siehe Anlagen) folgende Hinweise gegeben:
a) In der Begründung zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass die vorgesehene Fuß- und Radwegeanbindung zur Oststadt (Querungsmöglichkeit der Bahnstrecke) nach Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG in einem gesonderten eisenbahnrechtlichen Verfahren außerhalb des Bebauungsplans abgewickelt werden soll. Hierzu müsse die DB Netz AG einen Antrag auf planrechtliche Zulassung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz stellen, und die Verfahrensart sei eventuell auch ein Plangenehmigungsverfahren. Hierbei müssten dann alle vom Vorhaben berührten öffentlichen Belange und Rechte Dritter im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden.
b) Mit Verweis auf den im Bebauungsplan gegebenen Hinweis zur Versickerung und zu Starkregenereignissen wird darauf hingewiesen, dass kein Oberflächenwasser auf das Bahngelände abgeleitet werden darf, auch nicht bei Starkregenereignissen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Punkt a)
Die anvisierte Anbindung an die Oststadt für Fußgänger und Radfahrer, d.h. die Querung der Bahnstrecke, liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Erwähnung, dass dies in einem gesonderten Verfahren geregelt werden soll, erfolgt im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf die Gesamtkonzeption des Areals der ehemaligen Mackensen-Kaserne und ist als Information zu verstehen.
Zu Punkt b)
Dieser Hinweis hat keinen Einfluss auf Festsetzungen des Bebauungsplans.
5) Seitens des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser (ArL) wurde mit Stellungnahme vom 09.12.2016 (siehe Anlagen) aufgrund der Ausführungen im Kapitel 2.2 der Begründung zum Bebauungsplan empfohlen einen Hinweis im Bebauungsplan zu den Themen Altlasten, Brandbomben- und Sprengbombenverdacht zu ergänzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wurde im Bebauungsplan ein Hinweis zu den Themen Altlastenverdacht und Kampfmittelräumung ergänzt. Ausführliche Erläuterungen zu den angegebenen Themen sind bereits in Kapitel 2.2 der Begründung zum Bebauungsplan enthalten.
6) Seitens der Deutschen Bahn AG, vertreten durch die DB Immobilien wurden mit Stellungnahme vom 08.12.2016 (siehe Anlagen) folgende Hinweise gegeben:
a) Durch den Eisenbahnbetrieb entstünden Immissionen und Emissionen.
b) Bei Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Eisenbahnstrecke sei diese Baumaßnahme im Vorfeld mit der DB Netz AG abzustimmen bzw. diese sei im Bauantragsverfahren zu beteiligen.
c) Der kommunale Planungsträger sei verpflichtet Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen. Bei Abwägung der Belange des Immissionsschutzes seien diese i.S.d. § 214 BauGB erheblich. Abwägungsfehler könnten zur Unwirksamkeit von Bebauungsplänen führen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu den Punkten a) und b)
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu Punkt c)
Die Belange des Immissionsschutzes wurden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Die Abwägung erfolgte im Rahmen der Begründung (siehe unter anderem Kapitel 3.3) zum Bebauungsplan.
7) Seitens der EVI Energieversorgung Hildesheim wurde mit Stellungnahme vom 05.12.2016 Folgendes vorgebracht:
a) Die EVI könne für das Gebiet eine Fernwärmeerschließung anbieten.
b) Eine Gasversorgung des Gebietes wird ausgeschlossen.
c) Es wird vorgeschlagen, in punkto Fernwärme einen Anschluss- und Benutzungszwang zu verhängen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Punkt a)
In der Begründung zum Bebauungsplan (Kapitel 3.5) wird bereits erwähnt, dass u.a. die Umsetzbarkeit einer Fernwärmeversorgung für das Gebiet geprüft wird.
Zu Punkt b)
Dies wurde in Kapitel 3.5 der Begründung bereits geschrieben.
Zu Punkt c)
Die Festsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Bebauungsplan (vgl. BVerwG 10 CN 1.15) ist auch für einzelne Teilbereiche des Stadtgebietes nur auf Grundlage einer gesamtstädtischen Betrachtung möglich. Da weder ein beschlossenes gesamtstädtischen Konzept noch eine gesamtstädtische Satzung vorliegen, kann auch keine derartige Festsetzung im Bebauungsplan erfolgen.
VI.
Als demographische Auswirkung kann von dieser Bebauungsplanung eine Stabilisierung der Bevölkerungszahl und der Altersstruktur in Hildesheim erwartet werden. Dies wird voraussichtlich eine kontinuierlichere Auslastung der vorhandenen Infrastruktur bewirken. Mit einer Überlastung ist nicht zu rechnen.
Die mit der Entwicklung des neuen Quartiers „Senator-Braun-Allee West“ als Ganzes (Bebauungspläne HO 99 A und HO 99 B) einhergehenden Kosten setzen sich i.W. aus Kosten für Grunderwerb, Planungskosten, und Aufwendungen für notwendige Gutachten, Herstellung der Erschließungsanlagen und Grünflächen sowie für naturschutzfachlichen Ausgleich zusammen. Durch den Verkauf der Grundstücke an neue Nutzer sollen die entstehenden Kosten refinanziert werden. Um die Nachhaltigkeit einer Planung überprüfen zu können, müssen neben den Herstellungskosten auch die Unterhaltungskosten in den Jahren nach der erstmaligen Erstellung berücksichtigt werden. Hierbei sind beispielsweise Kosten für die Fertigstellung und Entwicklungspflege von Grünflächen in den Jahren nach erstmaliger Herstellung, für die dauerhafte Pflege/Unterhaltung von Grünflächen, für die Erhaltung von Straßen und Unterhaltungswegen, Oberflächenentwässerungsgebühren für öffentliche Flächen sowie Unterhaltungs- und Betriebsaufwand für Straßenbeleuchtung zu berücksichtigen. Bei einem Prognosehorizont von 25 Jahren ist schätzungsweise u.a. mit durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen von rd. 45.500,00 Euro für die Straßenunterhaltung, rd. 7.000,00 Euro für die Unterhaltung und den Betrieb von Beleuchtung, rd. 14.000,00 Euro für Oberflächenentwässerungsgebühren und rd. 51.000,00 Euro für Grünflächenpflege zu rechnen. Die im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Ausgleichsflächen im Bereich Domäne Marienburg entstehenden Kosten (Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten sowie Grundsteuer) lassen sich noch nicht in ihrer Gesamtheit beziffern, da der gesamte Ausgleichsflächenbedarf für den Bebauungsplan HO 99 B noch nicht ermittelt wurde. Für den Bebauungsplan HO 99 A ist mit durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten der Ausgleichsfläche in Höhe von rd. 300,00 Euro zu rechnen. Den sich ergebenden gesamten Unterhaltungs- und Betriebskosten müssten bei einer langfristigen Nachhaltigkeitsbetrachtung auch der wirtschaftliche Nutzen des neuen Quartiers für die Allgemeinheit, Einnahmen aus Gewerbesteuern, Einkommensteuern etc. gegenübergesetzt werden. Da diese Einnahmen jedoch momentan nicht ermittelbar sind, könnte eine Nachhaltigkeitsbetrachtung nur auf Grundlage von Annahmen, Schätzungen und Vermutungen durchgeführt werden. Schwer bezifferbar, jedoch von großer Bedeutung ist auch die Tatsache, dass es sich bei der Entwicklung eines neuen Wohnquartiers um eine Investition in die Zukunftssicherung u.a. durch eine Stabilisierung der Einwohnerzahlen und den Erhalt und die Verbesserung der zentralörtlichen Funktion Hildesheims handelt.
Beschlussvorschlag:
Die Ziele des Ortsrates Oststadt/Stadtfeld werden entsprechend der Stellungnahmen der Verwaltung berücksichtigt bzw. in diesem Verfahren noch nicht berücksichtigt.
Die Anregungen und Hinweise, die sich auf außerhalb des Geltungsbereichs gelegene Dinge beziehen, werden im Rahmen der Bebauungsplanverfahren, die für die entsprechenden Flächen durchgeführt werden, behandelt.
Die Hinweise des Eisenbahnbundesamtes sowie der Deutschen Bahn AG werden, den Stellungnahmen der Verwaltung entsprechend, zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise/Anregungen der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Hildesheim, der Stadtentwässerung Hildesheim AöR sowie des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser werden, den Stellungnahmen der Verwaltung entsprechend, berücksichtigt.
Die Hinweise/Anregungen der Polizeiinspektion Hildesheim sowie der Energieversorgung Hildesheim werden, soweit ihnen nicht gefolgt wird, den Stellungnahmen der Verwaltung entsprechend, nicht berücksichtigt.
Der Bebauungsplan des Bebauungsplans HO 99 A „Senator-Braun-Allee West“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan HO 99 A „Senator-Braun-Allee West“ wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
|
| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
- Bebauungsplanentwurf HO 99 A
- Entwurf der Bebauungsplanbegründung
- Umweltbericht als Teil II der Begründung HO 99 A
- Grünordnerischer Fachbeitrag HO 99 A
- Schallgutachten zu den Bebauungsplänen HO 99 A und B
- 1. Fortschreibung des Schallgutachtens HO 99 A und B
- Verkehrsuntersuchung zur Konversion der Mackensen-Kaserne
- Bodengrundgutachten
- Erschütterungsgutachten
- Stellungnahme der „Initiative Wasserwerk“ vom 30.03.2012
- Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde vom 18.11.2016
- Stellungnahme der Polizeiinspektion Hildesheim vom 28.11.2016
- Stellungnahme der SEHi vom 12.12.2016
- Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes vom 30.11.2016
- Stellungnahme des ArL vom 09.12.2016
- Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 08.12.2016
- Stellungnahme der EVI Energieversorgung Hildesheim vom 05.12.2016
- Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Bebauungsplanentwurf H0 99A (1886 KB) | ||||
2 | öffentlich | Entwurf der Bebauungsplanbegründung (415 KB) | ||||
3 | öffentlich | Umweltbericht als Teil II der Begründung HO 99 A (505 KB) | ||||
4 | öffentlich | Grünordnerischer Fachbeitrag HO 99 A (7194 KB) | ||||
5 | öffentlich | Schallgutachten zu den Bebauungsplänen HO 99 A und B (8610 KB) | ||||
6 | öffentlich | 1. Fortschreibung des Schallgutachtens H0 99 A und B (13199 KB) | ||||
7 | öffentlich | Verkehrsuntersuchung zur Konversion der Mackensen-Kaserne (620 KB) | ||||
8 | öffentlich | Bodengrundgutachten (2916 KB) | ||||
9 | öffentlich | Erschütterungsgutachten (3850 KB) | ||||
10 | öffentlich | Stellungnahme der „Initiative Wasserwerk“ (115 KB) | ||||
11 | öffentlich | Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde vom 18.11.2016 (92 KB) | ||||
12 | öffentlich | Stellungnahme der Polizeiinspektion Hildesheim vom 28.11.2016 (88 KB) | ||||
13 | öffentlich | Stellungnahme der SEHi vom 12.12.2016 (97 KB) | ||||
14 | öffentlich | Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes vom 30.11.2016 (344 KB) | ||||
15 | öffentlich | Stellungnahme des ArL vom 09.12.2016 (80 KB) | ||||
16 | öffentlich | Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 08.12.2016 (322 KB) | ||||
17 | öffentlich | Stellungnahme der EVI Energieversorgung Hildesheim vom 05.12.2016 (207 KB) | ||||
18 | öffentlich | Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (152 KB) |