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Sachverhalt:
Im Ortsteil Drispenstedt soll auf dem Grundstück Borsigstraße 4 eine neue Asphaltmischanlage errichtet werden. Dazu ist eine Änderung des Bebauungsplans in Bezug auf die maximal zulässige Höhe einer baulicher Anlagen notwendig. Diese Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
I.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 21.06.2016 bis zum 20.07.2016 durchgeführt. Dabei wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben.
II.
Die Unterrichtung und Erörterung hat in der Zeit vom 20.06.2016 bis 18.07.2016 statt-gefunden. Dazu sind zwei abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben worden. In den überwiegend gleichlautenden Schreiben zweier Anwohner vom 11.07.2016 und 14.07.2016 wurden dazu folgende Anregungen und Bedenken vorgetragen:
1.Es müsste ein Mindestabstand zwischen Industrieanlagen und Wohnbebauungen eingehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz sind keine Mindestabstände zwischen Asphaltmischanlagen und Wohnbebauung vorgesehen. Einzuhalten ist lediglich der bauordnungsrechtliche Mindestabstand. Dieser beträgt nach niedersächsischem Bauordnungsrecht die Hälfte der Höhe einer baulichen Anlage. In diesem Fall wäre also bei einer Höhe der von Anlage 42 m ein Grenzabstand von 21 m einzuhalten. Die Wohngrundstücke an der Winand-Nick-Straße liegen ca. 200 m Luftlinie von der neuen Asphaltmischanlage entfernt.
2.Es bestehen Bedenken, dass durch die Erhöhung der baulichen Anlage der Radius der Verschmutzung zunimmt und dadurch die Boden- und Luftbelastung steigt. Hierdurch wären die Ackerbewirtschaftung sowie der Feldhamster bedroht. Zudem gibt es Bedenken, dass sich die Geruchsbelastung durch die neue Asphaltmischanlage weiterhin steigert.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die geplante Mischanlage wird auf Grundlage der neusten Umweltstandards errichtet, wodurch eher mit einer Reduzierung der Geruchsbelästigung sowie der Umweltbelastung zu rechnen ist. Zudem unterliegt die neue Anlage grundsätzlich den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und wird durch das Gewerbeaufsichtsamt kontrolliert.
3.Der Arbeitsbeginn um 05:00 wäre nicht hinnehmbar, da trotz eines guten Lärmschutzes der Arbeitsbeginn um 06:00 als störend erachtet wird. Außerdem ist eine Steigerung des Lärms durch einen erhöhten Verkehr zu befürchten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bebauungsplanänderung hat keine Auswirkung auf den Arbeitsbeginn oder Immissionen jeglicher Art. Die Betriebszeiten werden in der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts festgelegt. Da nur so viel Asphalt produziert wird, wie er in 30 bis 40 km Umkreis benötigt wird, ist nicht mit einer wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die neue Mischanlage zu rechnen.
4.Es sei nicht verständlich, warum Dieselfahrzeuge aus der Stadt verbannt werden und eine neue Asphaltmischanlage im Stadtgebiet erlaubt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es gibt in Hildesheim keine Umweltzonen. Somit werden auch keine Dieselfahrzeuge aus der Stadt verbannt. Selbst wenn es eine Umweltzone gäbe, wäre es in Bezug auf die Asphaltmischanlage irrelevant.
5.Die Erweiterung der Mischanlage würde neben der Autobahn und dem Flughafen eine weitere Wertminderung der Grundstücke zur Folge haben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die Veränderung einer Aussicht können sich Grundstückswerte mindern. Nach einschlägiger Rechtsprechung bestehen diesbezüglich aber keine Entschädigungs-ansprüche.
III.
In der Zeit vom 02.11.2016 bis 12.12.2016 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Dabei wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben.
Von der Unteren Naturschutzbehörde erfolgte aber der Hinweis, dass auf Grundlage der Vermeidungspflicht des Verursachers bei der Vorhabenzulassung zu prüfen sein wird, ob durch Pflanzmaßnahmen oder die Wahl des Anstrichs der Anlage die Auffälligkeit der höheren Gebäude gemildert werden kann. Dazu wurde ein Hinweis in die Begründung aufgenommen.
IV.
In der Zeit vom 22.11.2016 bis 21.12.2016 hat die Bebauungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Dazu wurden seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben.
Beschlussvorschlag:
Die Einwendungen der Bürger werden in Zusammenhang mit der Bebauungsplanänderung nicht berücksichtigt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans DR 82.1 „Borsigstraße“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans DR 82.1 „Borsigstraße“ wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
- Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans DR 82.1
- Entwurf der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans DR 82.1
- Stellungnahme Anwohner 1
- Stellungnahme Anwohner 2
- Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans DR 82.1 (537 KB) | ||||
2 | öffentlich | Entwurf der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans DR 82.1 (73 KB) | ||||
3 | öffentlich | Stellungnahme Anwohner 1 (78 KB) | ||||
4 | öffentlich | Stellungnahme Anwohner 2 (91 KB) | ||||
5 | öffentlich | Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde (96 KB) |