Stadt Hildesheim

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Vorlage - 17/010  

Betreff: Fortschreibung des Sachstandsberichts Flüchtlinge in Hildesheim
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Möhle, Ulf
Federführend:50 Fachbereich Soziales und Senioren Bearbeiter/-in: Merz, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Jugend und Integration Information
24.01.2017 
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Integration zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Information
08.02.2017 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Information
20.02.2017 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Information
20.02.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zur Kenntnis genommen   

 

Sachverhalt:

 

Sachstandsbericht Flüchtlinge in Hildesheim;

Leistungsgewährung und Unterbringung;

Fortschreibung der Vorlage 16/134

 

1. Ausgangslage

 

1.1 Aufgabe der Stadt, Aufgabenteilung mit Landkreis, Verträge

 

Nach § 2 des Nds. Aufnahmegesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig. Die Landkreise können zur Durchführung der Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Satzung oder öffentlich- rechtliche Vereinbarung heranziehen.

 

Der Landkreis Hildesheim hat die Stadt Hildesheim auf dieser gesetzlichen Grundlage per Vereinbarung (aktueller Vertrag vom 16.02.2016) zur Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für das Stadtgebiet herangezogen. Der Landkreis leitet die durch das Land gewährte Pauschalerstattung für die berücksichtigungsfähigen Personen aus dem Stadtgebiet an die Stadt weiter. Die Kommunen erhalten vom Land als Erstattung eine Pauschale von 10.000,00 Euro pro Leistungsempfänger, errechnet auf Basis der durchschnittlichen Leistungsempfängerzahl des jeweiligen Jahres. Die Pauschale wird jeweils ein Jahr zeitverzögert gezahlt. Die Erstattung für die im Jahr 2016 von der Stadt gewährten Leistungen erfolgt also im Jahr 2017 (Neuregelung ab 2016; vorher: zwei Jahre Zeitverzug), wobei bereits in 2016 Abschlagszahlungen darauf geleistet werden. Mit der Erstattung sollen die Kosten der Leistungsgewährung, Unterbringung und Betreuung abgegolten werden - nicht aber Folgekosten z.B. für Schul- und Kitabesuch.

 

Übersteigende Restkosten, die nicht durch die Pauschale gedeckt sind, werden vom Landkreis zu 80 % erstattet. Dazu zählen neben den Transferaufwendungen auch die Aufwendungen für Betreuung und Unterkunft sowie die Personal- und die sächlichen Verwaltungsaufwendungen.

 

In Deutschland werden Flüchtlinge nach dem sog. „Königsteiner Schlüssel“ auf die Bundesländer verteilt, wo sie zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder aufge­nommen werden. Das Land Niedersachsen verteilt die Flüchtlinge nach Einwohnerschlüssel dann auf die Kommunen, deren Aufgabe es nach den §§ 3 und 4 des Asylbewerber­leistungsgesetzes (AsylbLG) ist,

 

- den Flüchtlingen Lebensunterhaltsleistungen zu gewähren,

- die Unterkunft bereitzustellen und

- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (Gesundheitsleistungen) zu erbrin-

   gen.

 

 

1.2 Zuzugszahlen, Quote

 

Die Zuweisungen durch das Land an die Stadt Hildesheim seit 2012 stellen sich wie folgt dar:

 

2012   54 Personen

2013 109 Personen

2014 204 Personen

2015 488 Personen

2016 260 Personen + 36 Personen auf Überquote

 

Für die Verteilung der Flüchtlinge legt das Land für die Landkreise und kreisfreien Städte sog. Quoten fest, d.h. Verteilkontingente über die Zahl der innerhalb eines Zeitraums an die Kommunen zu verteilenden Flüchtlinge. Die für den Landkreis Hildesheim festgesetzte Quote wird zwischen Landkreis und Stadt aufgeteilt. Basis war dafür in der Vergangenheit die Einwohnerzahl der beiden Gebietskörperschaften. Im Zuge des enormen Anstiegs des Flüchtlingszuzugs im Herbst 2015 wurden in Stadt und Landkreis Hildesheim Noterst­aufnahmeeinrichtungen des Landes eingerichtet. Diese Plätze wurden auf die Quoten der Kommunen angerechnet. In Folge dieser neuen Situation waren Stadt und Landkreis vom bisherigen Verteilverfahren abgewichen und hatten sich auf einen Anteil der Stadt von 28,17 % geeinigt. Dementsprechend entfielen im Jahr 2016 von der aktuellen Quote von 923 (Landkreis gesamt inkl. Stadt) 260 auf die Stadt und 663 auf den Landkreis Hildesheim. Die Quote ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und wurde bis Ende November 2016 verlängert. Im Dezember wurde für 2017 die neue Quote mit einem Verteilkontingent von 25.000 Personen für ganz Niedersachsen bekanntgegeben. Davon wird der Landkreis - inklusive Stadt - voraussichtlich 933 Personen aufnehmen müssen. Die für den Landkreis genau festgesetzte Quote steht noch aus. Bei der Festlegung der Verteilung zwischen Landkreis und Stadt Hildesheim wird der alte Verteilungsschlüssel (anhand Einwohnerzahl) verwendet, da die Noterstaufnahmeeinrichtungen in 2016 geschlossen wurden. Demnach beträgt der Anteil der Stadt 37 %. Dies entspricht einer Aufnahme von 348 Personen. Die Überquote von 36 Personen wird auf die Aufnahme angerechnet, so dass in 2017 von der Stadt 312 Personen aufgenommen werden müssen.

 

Die Anzahl der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) hat sich seit 2013 wie folgt entwickelt:

 

Leistungsberechtigte AsylBLG

31.12.13

31.12.14

31.12.15

31.12.16

 

358

467

752

819

 

 


2. Unterbringung

 

2.1 Konzept; Wohnungen/Objekte

 

Die Stadt hat sich bei der Unterbringung von Flüchtlingen für einen dezentralen Ansatz entschieden. Dies gestaltet sich jedoch aufgrund des angespannten Wohnungsmarkts im Stadtgebiet schwierig. Viele Flüchtlinge, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, finden aufgrund des Wohnungsmarktes keine eigene Wohnung und bleiben in der Gemeinschaftsunterkunft in der Nordstadt oder in den von der Stadt angemieteten dezentralen Wohnungen für neu zugewiesene Flüchtlinge. Aufgrund dieser Situation und der hohen Flüchtlingszahlen Anfang 2016 wurden neue Gemeinschaftsunterkünfte wie Ärzte­haus, Bernwardshof, Türk Gücü und Hildesheimer Wald hergerichtet, um u.a. die Gemein­schaftsunterkunft in der Nordstadt zu entlasten und hier auch wieder Räume für wohnungs­lose (i.d.R. zwangsgeräumte) Familien zu schaffen, wie es auch vor dem erheblichen Anstieg der Flüchtlingszahlen der Fall war.

 

Die ursprünglich geplante Unterkunft DGB-Heim wurde an den Landkreis zur Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen weitergegeben. Für die Stadt erfolgt somit eine Refinanzierung der Kosten durch den Landkreis.

 

Das bisherige Konzept der dezentralen Unterbringung wird aber weiterhin verfolgt:

 

a)      Die Flüchtlinge werden nach erfolgter Zuweisung zunächst in den städtischen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Dort erfahren sie eine sozialpädagogische Betreuung, Beratung und Unterstützung zu allen relevanten Themen, u.a. Sprach­bildung, Anmeldung zu Schule und Kita, Behördenangelegenheiten, Gesundheits­vorsorge, Dinge des praktischen Lebens. In den Gemeinschaftsunterkünften leben derzeit 281 Personen.

 

b)      Nach etwa 6 Monaten ziehen die Flüchtlinge in von der Stadt angemietete dezentrale Wohnungen um. Auch in diesen Wohnungen erfolgt weiterhin eine Betreuung, im Auftrag der Stadt durch den Asyl e.V. Zum Stand 31.12.2016 sind 146 Wohnungen angemietet. Derzeit leben in den dezentralen Wohnungen 536 Flüchtlinge. Beim Mietpreis orientiert sich die Verwaltung an den Höchstgrenzen für Hartz-IV-Empfänger.

 

c)      Nach erfolgter Anerkennung als Asylberechtigte mieten die Flüchtlinge sich eine eigene Wohnung und wechseln in den Leistungsbezug des Jobcenters. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies bereits vor der Anerkennung erfolgen. Derzeit leben 212 Personen in einer selbst angemieteten Wohnung.

 

 

2.2 Betreuung

 

In allen Unterkunftsformen - bis auf die von den Flüchtlingen selbst angemieteten Wohnungen - erfolgt eine sozialpädagogische Betreuung, die u.a. die Themenfelder Schule, Kita, berufliche Orientierung, Spracherwerb, Gesundheitsförderung, Beantragung von Sozialleistungen, Hauswirtschaft, Alltagsleben und Unterstützung in besonderen Problem-/ Konfliktlagen umfasst. Auf diese Weise sollen die Flüchtlinge in die Lage versetzt werden, ihr Leben selbstständig zu gestalten. Auch soll auf diese Weise eine Akzeptanz zwischen den Flüchtlingen und den Hildesheimer Bürgerinnen und Bürgern, vor allem dem nachbar­schaftlichen Umfeld, geschaffen werden.

 


Die Betreuung erfolgt derzeit

 

a)      in der Gemeinschaftsunterkunft in der Nordstadt bis zum 31.03.2017 durch die Firma „wohnen und betreuen“.
Die Aufgabe der Betreuung wurde ausgeschrieben. Derzeit erfolgt die Sichtung und Bewertung der Angebote.

b)      in den dezentralen städtischen Wohnungen durch den Asyl e.V.

c)      in den zusätzlichen Gemeinschaftsunterkünften, die 2016 in Betrieb gegangen sind, bis zum 31.01.2017 durch Asyl e.V., anschließend durch die Stadt.

 

 

2.3 Kosten

 

Die durchschnittlichen Kosten inkl. Miete und Betreuung pro Platz und Jahr betragen nach vorläufiger Berechnung

 

- in der Gemeinschaftsunterkunft Senkingstraße2.996,00 Euro

- in den dezentralen Wohnungen2.602,00 Euro

- in den zusätzlichen Gemeinschaftsunterkünften3.122,00 Euro

 

Die Kosten pro Platz sind noch unter Vorbehalt zu bewerten. Es stehen noch Neben­kostenabrechnungen aus.

 

 

3. Ausblick 2017

 

3.1 weitere Entwicklung des Flüchtlingszuzugs, Rahmenbedingungen

 

Für die Planung der weiteren künftigen Unterkunftskapazitäten ist eine Prognose zu erstellen, wie viele Flüchtlinge der Stadt im Jahr 2017 zugewiesen werden. Eine solche Prognose unterliegt vielen Unwägbarkeiten. Insbesondere die weitere weltpolitische Entwicklung ist nicht absehbar. Für die Planung des weiteren Unterbringungsbedarfs in 2017 sind relevant:

 

a)      die Entwicklung des Flüchtlingszuzugs in der Bundesrepublik und daraus resultierend die Zuweisungen des Landes Niedersachsen an die Kommunen

 

Das Niedersächsische Innenministerium hat am 16.12.2016  ein Gesamtkontingent in Höhe von 25.000 Personen für Niedersachsen zum Festsetzungszeitpunkt 15.11.2016 neu festgesetzt. Der Verteilungszeitraum für dieses Kontingent dauert voraussichtlich bis Ende 2017. Die Zeitangabe ist jedoch eine reine Orientierungs­größe. Der Verteilungszeitraum kann sich bei Änderungen der Zugangs- und Verteil­situation jederzeit ändern. 

 

Dies ist u.a. davon abhängig, wie sich die Umsetzung des Flüchtlingspakts zwischen der EU und der Türkei, der Flüchtlingszuzug aus Afrika sowie die Familien­zusammenführung der bereits anwesenden Flüchtlinge entwickelt.

 

b)      die „Abgangsquote“ - wie viele Flüchtlinge werden als Asylberechtigte anerkannt und ziehen in eine eigene Wohnung

 

Flüchtlinge, die als solche anerkannt werden, sind berechtigt, sich eine eigene Wohnung anzumieten. Daher ist eine entsprechende Zahl bei der Belegungsplanung in Abzug zu bringen. Im Jahre 2016 schieden durchschnittlich rd. 30 Personen pro Monat aus dem Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aus, die meisten wegen Anerkennung als Asylberechtigte, wodurch sie in den Leistungsbezug des Jobcenters wechseln. Damit ist allerdings bei vielen nicht immer der Auszug aus der städtischen Wohnung verbunden. Angesichts des zunehmend angespannten Wohnungsmarktes gelingt es vielen Flüchtlingen nicht, zeitnah eine eigene Wohnung zu finden. Die Erfahrungen der Jahre 2015 und 2016 zeigen, dass durchschnittlich 3 anerkannte Flüchtlinge pro Monat aus den städtischen Wohnungen ausziehen.

 

c)      die Unterbringung wohnungsloser Flüchtlingsfamilien, die im Wege der Familien­zusammenführung nach Hildesheim kommen. 

 

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben, wenn sie als Asylberechtigte aner­kannt werden, das Anrecht, dass ihre Familie im Weg der Familienzusammen­führung nachzieht (gilt nicht bei nur subsidiärem Schutz). Gleiches gilt für erwachsene Flüchtlinge im Zeitpunkt der Anerkennung. Zwar fallen die Flüchtlinge und ihre Familien dann nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz, sondern erhalten ihre Sozialleistungen vom Job-Center. Die Stadt bleibt aber zuständig für die Beseitigung der Wohnungslosigkeit (bei Kostenerstattung durch das Job-Center). Von Juni bis Dezember 2016 sind auf dieser Basis 70 Personen von der Stadt unterge­bracht worden. Siehe dazu ggf. auch Vorlage 16/228, Zi. 1.2.

 

 

3.2 Prognosen

 

Das Land Niedersachsen legt für das Jahr 2017 ein Kontingent von 25.000 zu verteilenden Personen fest. Bei einer Aufteilung zwischen Stadt : Landkreis von 37 % : 63 % beträgt die Quote wie folgt:

 

QuoteGesamtkontingent 25.000

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

16.11.201631.12.2017348             

 

Die folgende Übersicht erläutert den Bestand der verfügbaren Kapazitäten an Plätzen in Gemeinschaftsunterkünften (GU) und dezentralen Wohnungen  mit Stand 11.01.2017. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich um eine Momentaufnahme handelt.

 


Kapazitäten

 

 

 

 

 

 

Anzahl Plätze

belegte Plätze

freie Plätze

sozialverträglich

freie Plätze[1]

 

 

 

 

 

GU Senkingstraße (alle Kategorien)

200

166

34

7

GU Sleep Inn (alleinstehende Männer)

33

24

9

7

GU Bernwardshof (bis 12/17 – alleinstehende Frauen, auch mit Kindern)

59

31

28

14

GU Ärztehaus (Familien, alleinstehende Männer)

87

51

36

21

GU Türk Gücü (ab 1/2017)

10

 

10

10

GU Kaninchenbrink (ab 2/2017)

58

 

58

55

dezentrale Wohnungen

618

536

65

50

Gesamt

1065

808

240

164

 

Bei der Planung soll nach Möglichkeit eine „sozialverträgliche“ Verteilung der Personen auf die Unterkünfte / dezentralen Wohnungen angestrebt werden, um Konflikte und Ausein­andersetzungen zwischen den Flüchtlingen zu vermeiden. Auch ist bei der Verteilung der Familienstand wie mehrköpfige Familien, allein reisende Frauen und Männer zu beachten. 

 

Bei einer Zuweisung von 348 Personen in 2017 abzüglich der bereits aufgenommenen 36 Personen werden durchschnittlich pro Monat 26 Personen zur Unterbringung in der Stadt Hildesheim erwartet, das sind 312 Personen im Jahr.

 

Die derzeitige Auszugsquote von 3 anerkannten Flüchtlingen pro Monat bedeutet den Auszug von 36 Personen im Jahr.

 

Die Notwendigkeit der Unterbringung von wohnungslosen Familien im Rahmen von Familienzusammenführungen ist kaum planbar. Angesichts der Erfahrungen aus 2017 scheint 90 Personen hier eine halbwegs realistische Annahme zu sein.

 

Zusammenfassend bedeutet dies einen Bedarf von 366 Plätzen in 2017. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Platzbedarf - weitgehend sozialverträglich - abgedeckt werden kann. Die Verwaltung wird sich weiter um Auszüge von anerkannten Flüchtlingen aus den städtischen Unterkünften bemühen, ist dafür aber auch auf entsprechende Wohnungsangebote angewiesen.

 

Auf die prognostische Unsicherheit wird verwiesen. Würde das Land angesichts steigender Flüchtlingszahlen das Kontingent innerhalb des Verteilungszeitraums z.B. auf 35.000 zu verteilende Personen erhöhen, könnte der Bedarf an Unterkünften mit den vorhandenen Kapazitäten und einer sozialverträglichen Verteilung der Flüchtlinge nicht gedeckt werden. In diesem Fall wären weitere Maßnahmen, wie z.B. die Anmietung zusätzlicher dezentraler Wohnungen und der Verzicht auf eine sozialverträgliche Verteilung, zu ergreifen.

 

 

4. Handlungsempfehlung

 

4.1 Landeskontingente; künftige Quote

 

Die Sicherstellung des notwendigen Unterkunftsbedarfs ist mit einem verantwortungsvollen Umgang mit den städtischen Finanzmitteln in Einklang zu bringen. Es wird davon ausge­gangen, dass das vom Land festgesetzte Verteilungskontingent von 25.000 Personen für das Jahr 2017 unverändert bleibt und somit die Quote für die Stadt Hildesheim 348 Personen beträgt. Der derzeit vertraglich vereinbarte Bestand an größeren Objekten und den dezentralen Wohnungen ist ausreichend, um die o.a. Quote zu erfüllen.

 

 

5. Stellenbedarf; Personalaufwendungen

 

Um die Aufgabe der Leistungsgewährung, Unterbringung und Integration adäquat wahrnehmen zu können, sind zusätzliche Stellen geschaffen worden, siehe VO 15/327 und 16/228. Der Stellenbedarf hat sich seit 2013 wie folgt entwickelt:

 

 

2013

2014

2015

2016

Geplant 2017

Fachdienstleitung

 

 

 

 

1,0

Leistungssachbearbeitung

2

2

2,5

4,25

4,25

Unterbringung

1

1,5

2

4,4

4,4

Handwerk

1

1

1

3

5

Koordinierungsstelle und Sozialarbeit

 

 

1

1,5

3,5

gesamt

4

4,5

6,5

13,15

18,15

 

Die Personalaufwendungen, die bei der Abrechnung mit dem Landkreis für das Jahr 2016 berücksichtigt werden, betragen zzgl. der Overheadanteile Leitung und zentrale Dienste FB 50 - und inkl. Sach- und Gemeinkosten für alle Stellen - voraussichtlich 913.353,00 Euro.

 

 

6. Rückblick – Aufwendungen und Erträge im Haushaltsjahr 2016

 

Auf Basis dieser Personenzahl errechnet sich folgende Landeserstattung:

 

 

31.12.15

31.12.16

Leistungsberechtigte

752

819

Verfahren zur Berechnung der Landeserstattung

§ 4 Abs. 3 Nds. Aufnahmegesetz: Mittelwert der Leistungs­empfängerinnen und -empfänger des vergangenen Jahres.

Mittelwert

752 + 819 = 1.571 : 2 = 785,5

Jahrespauschale

10.000 €

Landeserstattung

7.855.000,00 Euro

 

In der folgenden Tabelle ist dargestellt, wie die Auszahlungen und Erstattungsleistungen von Land und Landkreis für 2016 vorläufig aussehen. Dabei werden die einmalig gezahlten Baukostenzuschüsse für die größeren Objekte auf die Jahre der Laufzeit verteilt:

 

Auszahlungen

    8.660.840

Erstattung Land

      7.885.000

Defizit

         805.840

Erstattung Landkreis

         644.672

Restdefizit Stadt

          161.168

 

 

7. Entwicklung der Landeserstattung in 2017

 

Auf Basis der vorgenannten Annahme stellt sich die prognostizierte Fallzahlentwicklung in 2017 wie folgt dar:

 

Personenzahl 01.01.17

819

Zugänge Quote 01.01 – 31.12.17

312

Abgänge  - 30 pro Monat – Jan bis Dez

360

Personenzahl 31.12.17

771

 

Auf Basis dieser Personenzahl errechnet sich folgende Landeserstattung:

 

 

31.12.16

31.12.17

Leistungsberechtigte

819

771

Verfahren zur Berechnung der Landeserstattung

§ 4 Abs. 3 Nds. Aufnahmegesetz: Mittelwert der Leistungs­empfängerinnen und -empfänger des vergangenen Jahres.

Mittelwert

819 + 771 = 1.590 : 2 =  795

Jahrespauschale

10.000,00 Euro

Landeserstattung

7.950.000,00 Euro

 

 

Die Ratsgremien werden um Kenntnisnahme gebeten.

 


[1]Als „sozialverträglich“ werden u.a. folgende Beispiele bewertet:
1. Eine fünfköpfige Familie bewohnt eine Wohnung für sechs Personen. Der „sechste“ Platz in dieser Wohnung kann nicht belegt werden.
2. Eine Wohnung mit 51 m2 ist grundsätzlich für 8 Personen ausgelegt. Die Wohnung ist mit sechs allein reisenden männlichen Personen unterschiedlichen Alters und Herkunft belegt. Eine weitere Belegung ist nicht zumutbar und würde ansonsten das Konfliktpotenzial erhöhen.
 


Anlage/n: ///

 

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