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Sachverhalt:
Die Satzung zum Schutz von schützenswerten Landschaftsbestandteilen in der Stadt Hildesheim regelt die Unterschutzstellung verschiedener Landschaftsbestandteile. Sie hat unter anderem die Funktion einer Baumschutzsatzung, wobei die Unterschutzstellungen ebenfalls Einzelbestandteile wie z.B. Amphibienbiotope und Obstbaumwiesen umfassen.
Zur Fassung vom 16.12.2002 bestand u.a. aufgrund aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen Änderungsbedarf.
Zur besseren Lesbarkeit wurde im Fachbereich entschieden, keine Änderungssatzung aufzustellen, die nur die Änderungen kenntlich macht, sondern eine Neufassung herauszubringen, da diese auch für die Bürgerinnen und Bürger ohne Kenntnis der alten Fassung besser handhabbar ist.
Zur Information über die vollzogenen Veränderungen werden daher im Folgenden die Neuerungen aufgeführt.
Die vollständige Satzung ist im Anhang beigefügt.
Änderungen:
Präambel:
Die Rechtsgrundlagen haben sich geändert.
Die NGO wird durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz ersetzt. Außerdem wird das Niedersächsische Naturschutzgesetz durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGB NatSchG) ausgewechselt. Der Bezug auf die aktuellen Rechtsgrundlagen wird auch im weiteren Text aktualisiert.
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Unterschutzstellungen von § 1 werden optisch kürzer gefasst und übersichtlicher mit Spiegelstrichen dargestellt. Bei großen Gruppen wird durch den Zusatz „nur“ konkretisiert, was unter den Schutz der Satzung gestellt wird.
Zusätzlich aufgenommen werden Wildobst sowie Schwarznussbäume, und es wird ein Alleenschutz ergänzt (siehe auch Erläuterung und Begründungen der Satzung). Da es bei der Bearbeitung von Befreiungsanträgen immer wieder Irritationen gab, wird nun eindeutig beschrieben, was nicht unter den Schutz der Satzung fällt (z. B. Zierobst).
Unter Punkt (5) wird ergänzt, dass die Schnitt- und Fällarbeiten, die von der DB in eigener Verantwortung durchgeführt werden, keine Befreiung benötigen, da sie dem Öffentlichen Interesse dienen (siehe auch Begründung und Erläuterungen).
§ 3a Verbotene Maßnahmen
Es wird unter (2) 1. b) ergänzt, dass Abgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume bei genehmigten Bauverfahren grundsätzlich in Handschachtung durchzuführen sind.
(2) 1. i) Das Verbot von Parken auf Baumscheiben von geschützten Bäumen, sofern diese nicht vor Verdichtung gesichert sind, wird neu aufgenommen.
Unter (4) c) 2. wird noch einmal klargestellt, dass die Nutzung von geschützten Landschaftsbestandteilen als Weide zulässig ist, dies aber bedingt, dass die geschützten Landschaftsbestandteile gegen Verbiss zu schützen sind. Zuständig ist hier der Verursacher der möglichen Schädigung.
§ 3b Genehmigungspflichtige Ausnahmen
wird eingefügt, da die Vorschriften sich hier auf genehmigungspflichtige Ausnahmen beziehen und die bisherige Nennung als erlaubte Maßnahmen zu Missverständnissen geführt hat. Er nimmt die Festlegung der alten Satzung von § 3 (4) d) – f) auf und ergänzt diese um „konkret vorliegende Gefahren“, die von geschützten Bäumen ausgehen könnten.
§ 4 Befreiungen
1. a) Es wird der Wortlaut der „unzumutbaren Belastung“ aus dem Naturschutzgesetz übernommen. Außerdem wird aufgrund geltender Rechtsprechung erläutert, dass übliche „Belastungen“, die im Lebens- und Jahreszyklus des Baumes begründet sind, nicht automatisch unzumutbar sind (z. B. Laubfall, Beschattung etc.). Als Befreiungsgrund werden „Allergien“ neu aufgenommen.
2. Die Formulierung „Wohl der Allgemeinheit“ wird durch die im Naturschutzgesetz heute verwendete Formulierung „Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art“ ersetzt und damit angepasst.
§ 5 Umbenennung in Verfahren für Befreiung und Ausnahmegenehmigungen
(1) Der Absatz wird ergänzt um das Verfahren für beide Vorgänge. Außerdem wird verzeichnet, welche prüffähigen Belege für die Beurteilung der Anträge benötigt werden, da dies häufig von Bürgern nachgefragt wurde.
(2) In dem Absatz wird dargelegt, welche Person die Auflagen zur Nachpflanzung zu erfüllen hat.
(3) Da es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, werden zur Verdeutlichung der Beurteilung des ökologischen Ausgleichs für den Verlust die Kategorien definiert, nach denen die Verwaltung den Ersatz beurteilt und festlegt.
(4) Dieser zusätzliche Punkt stellt exemplarisch die Auflage eines Ausgleichs und Ersatzes für Fällungen ab 150 cm Stammumfang dar.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) a) wird an die neue Nummerierung und die genannte Formulierung angepasst.
(1) b) Es wird aufgezeigt dass auch nicht genehmigte Eingriffe auszugleichen sind.
(2) Die Höhe des Bußgeldes wird aufgrund der geltenden Gesetzgebung erläutert und als Beispiel die Bußgeldhöhe für die Beseitigung eines Baumes angeführt.
Begründungen und Erläuterungen
Hinweis: Der Hinweis wird vervollständigt, um die Internet-Adresse zu nennen, bei der die zugrundeliegenden Karten im Internet eingesehen werden können.
Zu § 1: Sachlicher Geltungsbereich
Die Rechtsgrundlage und Zuordnung werden textlich angepasst.
(1.1) Die Unterschutzstellung für Wildobst und Schwarznüsse wird ergänzt und die Bedeutung von Wildobst erläutert. Die Ausgrenzung von Zierobst wird dargelegt, da Zierobst nicht als schützenswert gilt.
(1.6) Inhaltliche Vervollständigung durch Ergänzung der Unterschutzstellung von Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen im Rahmen der Eingriffsregelung und im Grünordnungs- und Landschaftsplan. Es folgt die Darstellung der Schutzwürdigkeit von Alleen in der Bundesrepublik mit Beispielen von Schutzprogrammen.
(4) Textliche Anpassung
(5) Erläuterung der Vorgehensweise der Deutschen Bahn.
Zu § 2: Schutzzweck
Anpassung der gesetzlichen Änderung der Grundlage der Satzung.
Zu § 3 a: Verbotene Maßnahmen
Erläuterung der Handschachtung im Wurzelbereich geschützter Bäume.
Zu § 4: Befreiungen
Die Formulierung wird entsprechend der geltenden Gesetze angepasst. Die natürlichen Lebensäußerungen des Baumes werden definiert. Bei vorliegenden Allergien werden die Verfahrensauflagen erklärt.
Zu § 5: Verfahren für Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen
Die Verfahrensart und der Personenkreis werden näher erläutert. Auf die Beurteilungskriterien für Ausgleich und Ersatz und auf das Beispiel für einen Ersatz wird hingewiesen.
Zu § 6: Duldung von Maßnahmen
Der gesetzliche Bezug wird aktualisiert.
Zu § 9: Ordnungswidrigkeiten
Der gesetzliche Bezug wird angepasst.
Der Hintergrund für die Nennung des Bußgeldkataloges wird dargelegt.
Anlage I
Verzeichnis A
LB Hi 27
Lfd. Nr. 02: entfällt, die Kastanien sind nicht mehr vorhanden
Lfd. Nr. 06: Reduzierung auf 21 Platanen, da für die gefällte Platane kein Platz mehr für eine Ersatzpflanzung vorhanden ist.
Lfd. Nr. 09: entfällt, da der Efeu bei energetischer Fassadensanierung der Scheune entfernt werden musste.
Lfd. Nr. 16: entfällt, die Weymouthkiefer ist nicht mehr vorhanden.
Lfd. Nr. 18: auf 2 Eiben reduziert, eine Eibe wurde zwischenzeitlich entfernt
Beschlussvorschlag:
Der Neufassung der Satzung zum Schutz von schützenswerten Landschaftsbestandteilen wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage:
- Satzungsentwurf
- Begründungen und Erläuterungen
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Satzungsentwurf (105 KB) | ||||
2 | öffentlich | Begründungen und Erläuterungen (209 KB) |