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Vorlage - 16/335  

Betreff: Änderung der Hauptsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Gryschka, Björn
Federführend:10 Büro des Oberbürgermeisters Beteiligt:15 Fachbereich Wirtschaftsförderung und Liegenschaften
Bearbeiter/-in: Merz, Sabine   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
28.11.2016 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
12.12.2016 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
19.12.2016 
Sitzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hildesheim      
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
19.12.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim geändert beschlossen   
Anlagen:
Hauptsatzung_5Änd  
Hauptsatzung_Synopse  
Folgekostenabschätzung  

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 18.10.2016 hatte sich der Ausschuss für Feuerschutz, Recht und innere Angelegenheiten dafür ausgesprochen, die ursprünglich mit Vorlage 16/279 vorgesehene vierte Änderung der Hauptsatzung erst in der neuen Wahlperiode inhaltlich diskutieren und empfehlen zu wollen. Daraufhin hat der Rat am 07.11.2016 mit Vorlage 16/279-1 nur beschlossen, den bisherigen § 4 (Beschließende Ausschüsse) befristet zu ersetzen.

 

Somit wird die nunmehr fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung erneut vorgelegt. Der Übersichtlichkeit halber wird hierfür diese Vorlage erstellt, die die inhaltlichen Änderungen gegenüber der jetzt geltenden Hauptsatzung in der Fassung der vierten Änderung vom 07.11.2016 wiedergibt, die so bereits in der ursprünglichen Vorlage 16/279 enthalten waren. Ergänzt wird dieser Inhalt durch einen weiteren Änderungsvorschlag zu § 3 (Ankauf von Grundstücken). Die bisherige Vorlage 16/279 wird somit zurückgezogen.

 

Aufgrund des § 76 Abs. 3 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) kann der Rat Entscheidungszuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf Fachausschüsse übertragen. Diese Entscheidung wurde für verschiedene Gruppen von Angelegenheiten für die Ausschüsse für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften sowie Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr mit Beschluss vom 09.07.2012 getroffen und in § 4 der Hauptsatzung formuliert. Durch Ratsbeschluss vom 07.11.2016 ist § 4 bis zum 31.12.2016 befristet, so dass nun erneut zu beschließen ist.

 

- § 3 Abs. 3 Organzuständigkeit bei Ankauf von Grundstücken  

 

Als Geschäft der laufenden Verwaltung werden u. a. Verträge über Lieferung und Leistung  bis zur Wertgrenze von 50.000 Euro definiert. Als „Lieferung und Leistung“ wurde bisher auch der Ankauf von Grundstücken gefasst. Dies führt aufgrund fehlender Ausdrücklichkeit aber regelmäßig zu unnötigem Prüfaufwand. Zur Verdeutlichung ist es daher angezeigt, die bisherige Formulierung mit dem Ankauf von Grundstücken zu ergänzen.

 

- § 3 Abs. 4 Ratsvorbehalt zu Gutachten über 5.000 Euro

 

Durch die Doppik in den Haushalten ist die vorgesehene Gutachtenvergabe jederzeit nachvollziehbar dargestellt. Vielfach werden Gutachten aufgrund rechtlicher Rahmensetzungen (Bauleitpläne) oder Pflichtaufgaben wie Lärmaktionsplanung und Luftreinhalteplanung beauftragt. Oft ist ohnehin der Rat selbst Auftraggeber wie z. B. beim Wohnraumversorgungskonzept oder dem Mietspiegel. Der bisher als Ausnahme normierte Gesetzesbezug von Gutachten lässt sich zudem für fast jede Aufgabenstellung direkt oder mittelbar herstellen.

 

Die Verwaltung sieht die bisherige Regelung deshalb auch unter Effizienzgesichtspunkten als entbehrlich an, zumal für den Rat eine zusätzliche Kontrolle durch das Gutachtenregister möglich ist.

 

- § 4 Beschließende Ausschüsse     

 

Die Regelung, zur Entlastung des Verwaltungsausschusses einen Teil seiner Entscheidungsbefugnisse nach § 76 Abs. 2 NKomVG zu delegieren, hat sich in den vergangenen vier Jahren bewährt und soll wieder in die Hauptsatzung aufgenommen werden.

  

- § 6 Abs. 2: Definition „neuer“ Ortschaften

 

2011 wurden fünf Ortschaften neu in die Hauptsatzung aufgenommen. Neben der Aufzählung und Zuordnung der Sitzzahlen spricht der Satz 3 des Absatzes von „neu gebildeten Ortschaften“. Nur diese werden bisher im Anhang der Hauptsatzung mit Nennung der einzelnen Wahlbezirke definiert. Diese herausgehobene Behandlung ggü. den traditionellen 9 Ortschaften ist spätestens zum Ende der ersten Wahlperiode nicht mehr gerechtfertigt. Die konkrete Definition von Wahlbezirken muss nicht in der Hauptsatzung geregelt werden, so dass Satz 3 und die Anlage entfallen können.

 

- § 12 Abs. 2 Bekanntmachungen

 

Ortsübliche Bekanntmachungen z. B. von Ratssitzungen müssen nach bisheriger Regelung im Bekanntmachungskasten der Stadt sowie im Internet veröffentlicht werden. Zusätzlich ist auf die Veröffentlichung der Sitzungstermine im Internet per Zeitungsanzeige hinzuweisen. Dies bedeutet für die Stadt einen jährlichen Aufwand von ca. 2.500 Euro.

 

Nach einem aktuellen Trend gehen allerdings immer mehr Gemeinden dazu über, die ortsüblichen Bekanntmachungen – rechtlich ausreichend – nur noch per Aushang in den Bekanntmachungskästen vorzunehmen. Selbstverständlich werden Sitzungstermine weiterhin über das Rats- und Bürgerinformationssystem im Internet im gewohnten Umfang veröffentlicht. Dies ist dann aber rechtlich nicht mehr entscheidend.

 

- § 13 Film- und Tonaufnahmen in Ratssitzungen

 

Nach § 64 Abs. 2 NKomVG in der ab 01.11.2016 geltenden Fassung muss eine Regelung, die Film- und Tonaufnahmen während der Ratssitzungen zulässt, künftig in der Hauptsatzung getroffen werden. Bisher hat § 18 der Geschäftsordnung Entsprechendes geregelt.

 

Die neue Regelung greift den Kern der bisherigen auf. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Ton- und Bildaufnahmen ist der Ratsvorsitzende, der vor einer Entscheidung den Rat nach evtl. Widerspruch fragt. Unabhängig davon normiert § 64 Abs. 2 NKomVG erstmals ein individuelles Widerspruchsrecht eines jeden Abgeordneten, während der Sitzung noch der Aufnahme seiner eigenen Redebeiträge zu widersprechen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage/n:

 

- 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

- Synopse alte Fassung und 5. Änderung

- Folgekostenabschätzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Hauptsatzung_5Änd (11 KB)      
Anlage 3 2 öffentlich Hauptsatzung_Synopse (14 KB)      
Anlage 2 3 öffentlich Folgekostenabschätzung (32 KB)      
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