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Sachverhalt:
1.) Die heutigen Rechtsgrundlagen sind andere, als diejenigen auf denen der damalige Betrauungsakt in 2012 aufsetzte. Einige der Regelungswerke auf die seinerzeit aufgesetzt wurde, sind spätestens seit Ablauf der relevanten Übergangsfristen zum 31.01.2014 nicht mehr in Kraft. Zum Erhalt der Rechts- und Bestandskraft wird eine Aktualisierung empfohlen.
2.) Gemäß Gesellschaftsvertrag erbringt die Stadt Hildesheim als Gesellschafterin zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks der Hildesheim Marketing GmbH eine Festbetragseinlage (§ 6 Abs. 2) sowie gegebenenfalls eine variable Einlage (§ 7).
In der Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim am 20.06.2016 wurden mit der Vorlage 16/170 für die Hildesheim Marketing GmbH Änderungen zur Anpassung der Einlagen beschlossen. Die Festbetragseinlage wurde von 680.000,00 Euro auf 775.000,00 Euro erhöht und die variable Einlage von 15 % der Festbetragseinlage auf 13,5 % reduziert.
Entsprechend dieser Änderung muss auch der § 3 des Betrauungsaktes (Verwaltungsakt / Zuwendungsbescheid) für die Hildesheim Marketing GmbH angepasst werden.
3.) Nach heutiger Rechtsauffassung ist die Verwendung der Ausgleichszahlung durch die Hildesheim Marketing GmbH noch differenzierter zu formulieren.
Beschlussvorschlag:
1.) Der Rat der Stadt Hildesheim ändert den Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH hinsichtlich der Rechtsgrundlagen wie folgt:
„Betrauungsakt
(Verwaltungsakt / Zuwendungsbescheid) der Stadt Hildesheim für die Hildesheim Marketing GmbH auf der Grundlage der Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) und des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Aus-gleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienst-leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L7/3 vom 11. Januar 2012) Freistellungsbeschluss -und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2005/C 297/04, ABI. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005)
- des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. L7/3) und
- der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (2012/C 8/02, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/4) sowie
- der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ (2012/C 8/03, ABl. EU vom 11. Januar 2012 Nr. C 8/15).“
2.) Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH wird in § 3 Abs. 1 wie folgt aktualisiert:
„In den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahren beträgt der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen jeweils 680.000 € 775.000 € soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlageverpflichtung erfolgt. Die variable Einlage wird von je 15% der Festbetragseinlagen I bis IV auf je 13,5% reduziert.“
3.) Der Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH wird in § 4 Abs. 1 wie folgt ergänzt:
„Die Ausgleichszahlungen sind als Einlage auf das Eigenkapital zu leisten. Die Zuwendungen erfolgen unabhängig von der Ausführung bestimmter Aufgaben. Ein Leistungsaustausch findet nicht statt. Die Zuwendungen dienen ausschließlich dazu, die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die mit dem Betrauungsakt übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dürfen ausschließlich und vollständig für die vereinbarten Aufgaben und in allgemei-nem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden.“
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage:
-Entwurf Betrauungsakt der Hildesheim Marketing GmbH mit eingefügten Aktualisierungsvorschlägen
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Entwurf Betrauungsakt (73 KB) |