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Sachverhalt:
1. Satzung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht vom 16.11.2010
Nach § 1 der vorstehend genannten Satzung haben die Nutzungsberechtigten der hier genannten Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen. Die Abwasserbeseitigungspflicht mit Ausnahme des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms obliegt den Nutzungsberechtigten. Der § 2 dieser Satzung trifft die notwendigen Regelungen zur Gewässereinleitung für jedes der § 1 genannten Grundstücke. In § 3 dieser Satzung wird deren Inkrafttreten (01.01.2011) definiert.
Die Untere Wasserbehörde, in deren Zuständigkeit die Überwachung der im Stadtgebiet Hildesheim liegenden Kleinkläranlagen liegt, hat im Jahr 2016 die Liste der betreffenden Grundstücke aktualisiert und diese Unterlagen zuständigkeitshalber der Stadtentwässerung Hildesheim AöR (SEHi) zur weiteren Veranlassung übergeben.
2. Neufassung der Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
Die SEHi hat daraufhin die anliegende Neufassung der Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gefertigt. Dem der Unteren Wasserbehörde vorgelegten Entwurf dieser Satzung hat die Untere Wasserbehörde mit anliegendem Bescheid vom 11.08.2016 zugestimmt.
2.1 Veränderungen in der Neufassung gegenüber der Satzung vom 16.11.2010
Die Satzung vom 16.11.2010 ist durch die abschließende Aufzählung der zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Grundstücke im § 1 starr gestaltet und erfordert bei Veränderungen stets den Erlass einer Änderungssatzung.
Der beiliegende Entwurf der neuen Satzung zeichnet sich durch die rechtliche Präzisierung des “Nutzungsberechtigten“ der Grundstücke aus und erfährt in der Anwendung der enthaltenen Regelungen ein hohes Maß an Flexibilität und Verwaltungsvereinfachung, ohne das die Rechte des Rates der Stadt Hildesheim oder des Verwaltungsrates der SEHi eingeschränkt werden. Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in eine stets aktualisierte Fassung des Grundstücksverzeichnisses verbessert sich zudem die Informationsmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger. Ferner legt die Neufassung der Satzung die Zuständigkeit für die Entsorgung des Klärschlamms eindeutig fest und enthält die bisher fehlenden Regelungen zum Datenschutz.
Die Flexibilität und Verwaltungsvereinfachung wird durch das Herauslösen der betreffenden Grundstücke aus der Satzung und Erfassung in einem von der Unteren Wasserbehörde fortgeschriebenen Grundstücksverzeichnis umgesetzt. Dort kann das aktuelle Grundstücksverzeichnis zu den Dienstzeiten der Unteren Wasserbehörde eingesehen werden.
Das aktuelle Grundstücksverzeichnis als „Anlage Grundstücksverzeichnis“ ist Bestandteil der Satzung und wird sowohl dem Verwaltungsrat der SEHi als auch dem Rat der Stadt Hildesheim jährlich nachrichtlich zur Kenntnis vorgelegt.
Die vom Verwaltungsrat der SEHi erlassene Satzung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des Rates der Stadt Hildesheim (vgl. § 8 Absatz 2 lit. c der Satzung für die Stadtentwässerung Hildesheim kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts i.V.m. § 145 Abs. 3 Satz 4 NkomVG i.V.m. § 4 Absatz 1 der Satzung der SEHI). Dieser Zustimmungsvorbehalt des Rates der Stadt Hildesheim gilt auch weiterhin für künftige Satzungsänderungen.
Der Informationspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wird durch die anschließende Veröffentlichung der aktuellen Fassung der „Anlage Grundstücksverzeichnis“ im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim analog Satzungsbeschlüssen Rechnung getragen.
Mit Inkrafttreten der Neufassung der Satzung soll die Satzung vom 16.11.2010 außer Kraft treten.
Der Verwaltungsrat der SEHI AöR hat im öffentlichen Teil seiner am 27.09.2016 durchgeführten Sitzung die anliegende Neufassung der „Satzung der Stadtentwässerung Hildesheim Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (SEHi) über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte im Stadtgebiet“ beschlossen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hildesheim wird gebeten, der Neufassung der „Satzung der Stadtentwässerung Hildesheim Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (SEHi) über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte im Stadtgebiet“ zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
-Neufassung der „Satzung der Stadtentwässerung Hildesheim Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (SEHi) über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte im Stadtgebiet
-Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 11.08.2016
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Neufassung der Satzung, Entwurf (125 KB) | ||||
2 | öffentlich | Zustimmung der Unteren Wassserbehörde (392 KB) |