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Sachverhalt:
1.1. Regelung der Personalkostenzuschüsse in der städtischen „Richtlinie zur Förderung der von freien Trägern betriebenen Kindertagesstätten“
In den Richtlinien zur Förderung der von freien Trägern betriebenen Kindertagesstätten ist in Ziffer 3.5.1 geregelt, dass die Stadt Hildesheim den freien Trägern einen Zuschuss zu den Kosten des erforderlichen Fachpersonals nach gesetzlichem Mindeststandard gem. § 16 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in Höhe der nicht durch den Landeszuschuss bezuschussten Personalkosten gewährt. Auf die Regelungen des § 4 KitaG wird verwiesen.
„Die Regelung zur Zweiten Fachkraft“ findet sich wiederum in § 4 Abs. 3 (KiTaG). Danach muss „in jeder Gruppe eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. Sie soll in der Regel Erzieherin bzw. Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinderpflegerin oder Kinderpfleger bzw. sozialpädagogische Assistentin bzw. Assistent sein“. Nach Ziffer 2.2.2 der städtischen Richtlinie werden „Personalausgaben, die nicht auf dem gesetzlichen Mindeststandard im oben genannte Sinne (Kinderpflegerin/Kinderpfleger oder sozialpädagogische Assistentin/Assistent) beruhen, in der Regel durch Dritte und nicht durch die Stadt Hildesheim bezahlt. Abweichungen hiervon setzt das vorherige Einvernehmen mit der Stadt Hildesheim voraus.“
In Umsetzung der Richtlinie wurde in den Verträgen mit den Trägern langjährig vereinbart, dass die Stadt die Besetzung der Zweitkaft maximal in Orientierung an dem Gehalt einer Sozialassistentin bzw. eines Sozialassistenten vergütet. Auf die langjährige Vertragspraxis von Stadt und Trägern wird verwiesen.
1.2. Personalkostenzuschussregelungen der Gemeinden im Kreis Hildesheim
Nachfragen in diversen Kommunen des Landkreises Hildesheim haben ergeben, dass der Großteil der Zweitkräfte in den Kindertagesstätten entsprechend ihrer Qualifikation vergütet wird. Dies bedeutet, dass eine gelernte Erzieherin bzw. ein gelernter Erzieher im Zweitkraftbereich dieselbe Vergütung erhält wie die Erstkraft in der Gruppe. In weiteren Gemeinden des Landkreises werden sowohl im Erst- als auch im Zweitkraftbereich ausschließlich Erzieherinnen bzw. Erzieher eingestellt und vergütet, um eine höhere Qualität der Arbeit in den Kindertagesstätten zu erreichen. Von der Einstellung von sozialpädagogischen Assistentinnen bzw. Assistenten wird hier vollständig abgesehen.
Im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Alter von 1 - 3 Jahren zum 01.08.2013 wurde bereits ab 2008 der Ausbau von Krippenplätzen in Hildesheim vorangetrieben. Bereits im Jahr 2012 zeichnete sich ein Fachkräftemangel, speziell im Zweitkraftbereich der Kinderbetreuung in Kindertagesstätten, ab. Schon zu diesem Zeitpunkt forderten die freien Träger von Kindertagesstätten eine Finanzierung entsprechend der Qualifikation bei einer Verwendung von Erzieherinnen bzw. Erziehern auf Zweitkraftstellen.
Von den Trägern wird darauf verwiesen, dass der Ausbildungs- und Arbeitsmarkt keine ausreichende Zahl von Sozialpädagogischen Assistentinnen bzw. Assistenten mehr bereitstellen würde. Eine Beibehaltung der derzeitigen Regelung führe unter den aktuellen Knappheitsbedingungen auf dem sozialpädagogischen Arbeitsmarkt zu absehbaren Einschränkungen der Angebote in Kindertagesstätten.
Die städtische Regelung der „Zweiten Fachkraft“ in Kindertagesstätten hat nach alledem zur Folge, dass gelernte Erzieherinnen bzw. Erzieher sich für einen Träger entscheiden, bei dem sie auch entsprechend ihrer Qualifikation vergütet werden. Da diese Träger im Stadtgebiet nicht zu finden sind, erfolgt eine „Abwanderung“ von Fachkräften in die umliegenden Kommunen. Aufgrund des vorherrschenden Fachkräftemangels gilt es, dies zukünftig zu vermeiden.
Auch sind bei der Stadt wegen der derzeitigen Arbeitsmarktsituation auf Zweitkraftstellen Erzieherinnen bzw. Erzieher eingesetzt, die entsprechend ihrer Qualifikation vergütet werden.
Nunmehr haben die Träger der katholischen und evangelischen Kindertagesstätten am 08.06.2016 schriftlich gefordert, über eine Ausnahmeoption bei der Umsetzung der städtischen Zuschussgewährung für Zweitkäfte in Kindertagesstätten „die Option zu erhalten, Erzieher/-innen im Zweitkraftbereich einzustellen und entsprechend vergüten zu können und mit dieser Ausnahmeregelung auch die bisherigen Erzieher/-innen, die im Zweitkraftbereich eingesetzt sind, zu erfassen“ (siehe Anlage).
Der Anteil der Erzieherinnen- und Erzieher auf Stellen der zweiten Fachkraft liegt zurzeit - je nach Träger - zwischen rd. 25 % und 74 %.
Um zukünftig den in Hildesheim tätigen Kindertagesstätten der freien Träger eine hinreichende Fachkräftegewinnung und -bindung zu ermöglichen, wird empfohlen, die Erzieherinnen und Erzieher, die bei den freien Trägern auf Zweitkraftstellen eingesetzt sind, ab 2017 entsprechend ihrer Qualifikation zu vergüten.
Um einerseits eine Verdrängung der Sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten auf Zweitkraftstellen zu verhindern und zugleich den Mehraufwand zu begrenzen, sollten 2017 maximal 50 % der Zweitkraftstellen, sofern sie mit (bisher nicht refinanzierten) Erzieherinnen und Erziehern besetzt sind, in die Betriebskostenfinanzierung einbezogen werden.
Ab 2018 wird sodann die Quote der refinanzierten Erzieherinnen und Erzieher auf Zweitkraftstellen auf maximal 66 % angepasst.
3.1. Finanzfolgen/Kostendeckung
Die Umsetzung der angepassten Finanzierung von Erzieherinnen und Erziehern auf Zweitkraftstellen führt - bei Fortsetzung der derzeitigen Besetzung - zu jährlichen Mehraufwendungen von rund 141.500,00 Euro
Für das Jahr 2017 ergibt sich die Kostendeckung wie folgt:
Für die Jahre 2018 und 2019 sind die Haushaltsmittel zusätzlich im Haushalt in Ansatz zu bringen.
3.2. Vertragliche Regelung
Die Finanzierung der Erzieherinnen und Erzieher auf Zweitkraftstellen erfolgt vorerst für einen Zeitraum von 3 Jahren als Ausnahme zur bestehenden grundsätzlichen Richtlinienregelung. Die Richtlinie selbst sieht eine Ausnahmeregelung für Personalausgaben, die nicht auf besagtem gesetzlichem Mindeststandard beruhen, vor. Nach der Richtlinie setzen solche Abweichungen in Ziffer 2.2.2. das vorherige Einvernehmen der Stadt voraus. Die bestehende vertragliche Regelung verweist auf die Richtlinie und damit auch auf diese Ausnahmeoption. Diese wird auf Antrag ab dem 01.01.2017 gewährt und gilt befristet für 3 Jahre. Vor Ablauf dieser 3 Jahre erfolgt eine interne Evaluation und Prüfung sowie eine Entscheidung darüber, ob und wie die bestehende Richtlinie angepasst werden sollte. Dabei wird auch die Frage zu beantworten sein, wie die Richtlinie perspektivisch für die Zukunft zu gestalten ist.
Beschlussvorschlag:
Der Finanzierung der bei den freien Trägern ab dem 01.01.2017 eingesetzten Erzieherinnen und Erziehern auf Zweitkraftstellen wird für einen Zeitraum von 3 Jahren zugestimmt.
Für das Jahr 2017 werden maximal 50 % der Zweitkraftstellen, sofern sie mit (bisher nicht refinanzierten) Erzieherinnen und Erziehern besetzt sind, in die Betriebskostenfinanzierung einbezogen.
Für die Jahre 2018 und 2019 wird die Quote der refinanzierbaren Erzieherinnen und Erzieher auf Zweitkraftstellen auf maximal 66 % angepasst.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlagen:
- Schreiben der Träger
- Folgekostenabschätzung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Schreiben der Träger (110 KB) | ||||
2 | öffentlich | Folgekostenabschaetzung (149 KB) |