Stadt Hildesheim

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Ratsinformationssystem

Vorlage - 16/297  

Betreff: Geschäftsordnung des Rates
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Gryschka, Björn
Federführend:10 Büro des Oberbürgermeisters Beteiligt:Beteiligungsmanagement
Bearbeiter/-in: Gryschka, Björn   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
07.11.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Synopse_Geschäftsordnung  

Sachverhalt:

 

In der konstituierenden Sitzung des Rates entscheidet der Rat über die Geschäftsordnung. Da die bisherige Geschäftsordnung in § 18 Abs. 3 (Bild- und Tonaufzeichnungen während der Ratssitzungen) aufgrund des neuen § 64 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungs­gesetzes (NKomVG) nicht mehr in unveränderter Form fortgelten kann, ist ein Beschluss über eine neue Geschäftsordnung erforderlich.

 

Beigefügt ist eine Synopse, die in der linken Spalte den Entwurf der neuen Geschäfts­ordnung aufweist und in der rechten zum Vergleich die bisherige Geschäftsordnung. Neben zahlreichen redaktionellen Änderungen (Anpassung der Verweise auf andere Paragrafen, Verbesserung der sprachlichen Klarheit, etc.), die nicht gesondert markiert sind, werden zu den gelb markierten Passagen folgende Erläuterungen gegeben:

 

- § 1 Abs. 1 Sitzungseinladung: Seit 2015 ist die Verwaltung durch Richterrecht dazu verpflichtet, nicht nur einen Hinweis auf die im Ratsinformationssystem hinterlegte Einladung per E-Mail zu geben, sondern diese direkt in der E-Mail mit zu übersenden. Die Vorlagenzustellung an die Fraktionsgeschäftsstellen muss nicht in der Geschäftsordnung geregelt werden, zumal fast alle Fraktionen auf eine Papierzustellung verzichtet haben.

 

- § 5 Abs. 2 Dringlichkeitsanträge: Eine parallele und teilweise weitergehende Regelung findet sich in § 6 Abs. 2, rechtssystematisch sollte § 5 Abs. 2 deshalb entfallen.

 

- § 6 Abs. 1 Einladung zur konstituierenden Ratssitzung: Die Regelung gibt nur den Gesetzestext § 59 Abs. 3 NKomVG wieder und wäre überdies nur für die ersten Tage einer neuen Wahlperiode relevant.

 

- § 6 Abs. 2 Dringlichkeitsanträge: Die Formulierung nimmt einige Festlegungen des bisherigen § 5 Abs. 2 auf.

 

- § 10 Protokoll: Die Reihenfolge der Unterzeichnung wird der tatsächlichen Handhabung angepasst. Die Bereitstellung im Internet erfolgt über das Bürgerinformationssystem, die Zuordnung eines Domain-Namens sollte nicht durch die Geschäftsordnung, sondern nach technischen Gesichtspunkten erfolgen. Die Genehmigung des letzten Ratsprotokolls einer Wahlperiode obliegt gesetzlich nicht mehr dem Verwaltungsausschuss. Die Regelung in Absatz 6 ist deshalb entbehrlich, zumal aus Termingründen nicht immer der Ratssitzung noch ein Verwaltungsausschuss folgt.

 

- § 18 Ordnung in den Sitzungen: Der bisherige Absatz 2 wird sprachlich an die Regelung des § 63 Abs. 3 NKomVG angepasst. Die Regelung zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen ist aufgrund des neuen § 64 Abs. 2 NKomVG vom 26.10.2016 nicht mehr zulässig. Bei Bedarf ist eine Regelung in der Hauptsatzung aufzunehmen, siehe Vorlage 16/279.

 

- § 19 Beteiligungsmöglichkeiten: Der bisherige § 19 unterschied nicht zwischen den verschiedenen Adressaten wie Personen, Einwohnerinnen und Einwohnern bzw. Bürgerinnen und Bürgern. Den unterschiedlichen Beteiligungsrechten dieser verschie­denen Gruppen wird mit der neuen Aufteilung des § 19 Rechnung getragen.

 

- §§ 24, 25 Ausschüsse: Neuordnung der Ausschusszuständigkeiten und teilweise Neuzu­ordnung beratender Mitglieder.

 

- § 26 Absatz 6: Da der Zeitraum zwischen den einzelnen Sitzungen der Ausschüsse  teilweise erheblich unterschiedlich ausfällt, wird die Terminierung nach Wochenfrist ersetzt durch eine nach Sitzungsfolge.

 

- § 26 Abs. 10 Ausschusssitzungen (sog. anwesende Sachverständige nach § 62 Abs. 2 NKomVG): Durch die Festlegung in der Geschäftsordnung wird den aufgezählten Verbänden im öffentlichen Teil der jeweiligen Sitzung ein generelles Rederecht einge­räumt. Mitgliedschaftsrechte bestehen nicht. Die Anpassungen ergeben sich aus den Änderungen in §§ 24 und 25. Das Einladungsverfahren wird der tatsächlichen Hand­habung angepasst.

 

- § 27 Ortsräte: Die Anpassung des Einladungsverfahrens erfolgt analog der Änderungen in § 1 Abs. 1 (s.o.).

 

- § 29 Anhörungsrecht des Ortsrates: Übernahme der Formulierung „in besonderer Weise berühren“ aus § 94 Abs. 1 NKomVG. Der Begriff „Bauleitplanung“ umfasst alle bisher genannten Einzelbeschlüsse und ist sprachlich sauberer.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die neue Geschäftsordnung wird beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage/n:

 

- Synopse der neuen und alten Geschäftsordnung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Synopse_Geschäftsordnung (183 KB)      
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