Stadt Hildesheim

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Vorlage - 16/295  

Betreff: Vertretung der Stadt Hildesheim in wirtschaftlichen Unternehmen und Zweckverbänden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Gryschka, Björn
Federführend:10 Büro des Oberbürgermeisters Bearbeiter/-in: Gryschka, Björn
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
07.11.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Beteiligungen der Stadt Hildesheim  

Sachverhalt:

 

Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in wirtschaftlichen Unternehmen, Eigen­gesellschaften oder Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind nach § 138 Abs. 1 NKomVG vom Rat zu wählen. Nach anliegender Aufstellung ist die Stadt Hildesheim ins­gesamt an 15 wirtschaftlichen Unternehmen und Zweckverbänden beteiligt.

 

Nach § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) bestehen die Verbandsversammlungen von Zweckverbänden aus jeweils 1 Person pro Verbandsmitglied, in der Regel dem Hauptverwaltungsbeamten. Die Zweck­verbandsversammlungen sind insoweit den Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen der wirtschaftlichen Unternehmen vergleichbar.

 

Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Stadt erhält für die Abstimmung in den Versamm­lungen der Unternehmen bzw. Zweckverbände jeweils einen konkreten Auftrag des Rates bzw. des Verwaltungsausschusses oder gem. § 4 Nr. 1) der Hauptsatzung der Stadt Hildesheim des Finanzausschusses. An deren Beschlüsse ist sie oder er nach § 138 Abs. 1 NKomVG gebunden, d.h. sie oder er hat keine Möglichkeit, ein abweichendes Votum als das zuvor seitens des Rates bzw. des Verwaltungsausschusses oder gem. § 4 Nr. 1) der Hauptsatzung der Stadt Hildesheim des Finanzausschusses beschlossene abzugeben. Die Funktion der Vertreterin oder des Vertreters beschränkt sich also praktisch auf die Funktion eines Überbringers der Willenserklärung der Stadt als Gesellschafter bzw. Verbandsmitglied. Dies ist eine klassische Verwaltungsaufgabe.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, als Vertreter der Stadt in wirtschaftlichen Unternehmen und in Zweckverbandsversammlungen generell den Oberbürgermeister zu benennen, der sich wie schon bisher bei vielen Gesellschaften auch von anderen Beschäftigten der Stadt Hildesheim vertreten lassen kann.

 

Einzige Ausnahme ist bis 31.12.2016 die Versammlung des Sparkassenzweckverbandes Hildesheim (Erläuterungen siehe Vorlage 11/543) bzw. ab 01.01.2017 die Versammlung des Sparkassenzweckverbandes Hildesheim Goslar Peine (Erläuterungen siehe Vorlage 16/292).

 



Beschlussvorschlag:

 

Als Vertreter der Stadt in wirtschaftlichen Unternehmen sowie in den Versammlungen der Zweckverbände mit Ausnahme bis 31.12.2016 der Versammlung des Sparkassenzweck­verbandes Hildesheim und ab 01.01.2017 der Versammlung des Sparkassenzweck­verbandes Hildesheim Goslar Peine wird der Oberbürgermeister gewählt, der durch eine oder einen von ihm Beauftragte oder Beauftragten vertreten werden kann.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage/n:

 

- Aufstellung über die Beteiligungen der Stadt Hildesheim an wirtschaftlichen Unternehmen und Zweckverbänden

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Beteiligungen der Stadt Hildesheim (8 KB)      
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