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Sachverhalt:
Die Ampel 154 Hohnsen/Tappenstraße war aufgrund der Unfallart und Unfallhäufung innerhalb der letzten 3 Jahre in der diesjährigen Unfallkommission für Stadt und Landkreis zu behandeln.
Die Unfälle mit Personenschaden und schwerem Personenschaden erfolgten bei nachts abgeschalteter Ampel. Die Ampel soll deshalb entsprechend dem Beschluss der Unfallkommission mit sofortiger Wirkung aus Gründen der Verkehrssicherheit nachts durchlaufen.
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) steht zum Betrieb von Lichtsignalanlagen unter § 37 Abs. 2: "Lichtzeichenanlagen sollten in der Regel auch nachts in Betrieb gehalten werden. Nächtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten, wenn eingehend geprüft ist, dass auch ohne Lichtzeichen ein sicherer Verkehr möglich ist." Gleiches wird in der Richtlinie für Lichtsignalanlagen (RiLSA) empfohlen. Betriebskosteneinsparungen, wie eine vergleichsweise geringe Energieeinsparung, dürfen bei einer Entscheidung zur Nachtabschaltung nicht im Vordergrund stehen.
Aufgrund der Unfallhäufung ist ein sicherer Betrieb der nachts abgeschalteten Ampel nicht mehr gegeben. Die Nachtabschaltung wird zurückgenommen.
Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.
Anlage/n: ///