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Sachverhalt:
Aufgrund § 76 Abs. 3 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) kann der Rat Entscheidungszuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf Fachausschüsse übertragen. Diese Entscheidung wurde für verschiedene Gruppen von Angelegenheiten für die Ausschüsse für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften sowie Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr mit Beschluss vom 09.07.2012 getroffen und in § 4 der Hauptsatzung formuliert. Gesetzlich bedingt ist diese Regelung bis zum Ende der Wahlperiode befristet, so dass nun erneut zu beschließen ist. Da eine Änderung der Hauptsatzung somit ohnehin geboten ist, schlägt die Verwaltung weitere inhaltliche Anpassungen vor.
Im Einzelnen:
- § 3 Abs. 4 Ratsvorbehalt zu Gutachten über 5.000 Euro
Durch die Doppik in den Haushalten ist die vorgesehene Gutachtenvergabe jederzeit nachvollziehbar dargestellt. Vielfach werden Gutachten aufgrund rechtlicher Rahmensetzungen (Bauleitpläne) oder Pflichtaufgaben wie Lärmaktionsplanung und Luftreinhalteplanung beauftragt. Oft ist ohnehin der Rat selbst Auftraggeber wie z. B. beim Wohnraumversorgungskonzept oder dem Mietspiegel. Der bisher als Ausnahme normierte Gesetzesbezug von Gutachten lässt sich zudem für fast jede Aufgabenstellung direkt oder mittelbar herstellen.
Die Verwaltung sieht die bisherige Regelung deshalb auch unter Effizienzgesichtspunkten als entbehrlich an, zumal für den Rat eine zusätzliche Kontrolle durch das Gutachtenregister möglich ist.
- § 4 Beschließende Ausschüsse
Die Regelung, zur Entlastung des Verwaltungsausschusses einen Teil seiner Entscheidungsbefugnisse nach § 76 Abs. 2 NKomVG zu delegieren, hat sich in den vergangenen vier Jahren bewährt und soll wieder in die Hauptsatzung aufgenommen werden. Anpassungen erfolgen in Nr. 1 c) und 2 d).
zu Nr. 1 c): § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG regelt, dass der Rat u.a. über die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken beschließt. Über die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken mit einem Vermögenswert bis 25.000,00 Euro zzgl. MwSt. beschließt nach § 3 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. Satz 2 der Oberbürgermeister nach vorheriger Anhörung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften. Bislang wurde allein die Veräußerung von städtischen Grundstücken mit einem Vermögenswert von mehr als 25.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro durch den Verwaltungsausschuss auf den FinA delegiert (§ 4 Abs. 1 c der Hauptsatzung). Dies soll nun zur Vereinheitlichung um den Begriff "Belastung" analog zum NKomVG erweitert werden.
zu Nr. 2 d): Die bisherige Delegation von Beschlüssen zu projektbezogenen öffentlich-rechtlichen Verträgen wird beendet, da die finanzielle Dimension typischer städtebaulicher Verträge deutlich über vergleichbar in Nr. 1) auf den FinA delegierten Entscheidungsbefugnissen liegt.
- § 6 Abs. 2: Definition „neuer“ Ortschaften
2011 wurden fünf Ortschaften neu in die Hauptsatzung aufgenommen. Neben der Aufzählung und Zuordnung der Sitzzahlen spricht der Satz 3 des Absatzes von „neu gebildeten Ortschaften“. Nur diese werden bisher im Anhang der Hauptsatzung mit Nennung der einzelnen Wahlbezirke definiert. Diese herausgehobene Behandlung ggü. den traditionellen 9 Ortschaften ist spätestens zum Ende der ersten Wahlperiode nicht mehr gerechtfertigt. Die konkrete Definition von Wahlbezirken muss nicht in der Hauptsatzung geregelt werden, so dass Satz 3 und die Anlage entfallen können.
- § 12 Abs. 2 Bekanntmachungen
Ortsübliche Bekanntmachungen z. B. von Ratssitzungen müssen nach bisheriger Regelung im Bekanntmachungskasten der Stadt sowie im Internet veröffentlicht werden. Zusätzlich ist auf die Veröffentlichung der Sitzungstermine im Internet per Zeitungsanzeige hinzuweisen. Dies bedeutet für die Stadt einen jährlichen Aufwand von ca. 2.500 Euro.
Nach einem aktuellen Trend gehen allerdings immer mehr Gemeinden dazu über, die ortsüblichen Bekanntmachungen – rechtlich ausreichend – nur noch per Aushang in den Bekanntmachungskästen vorzunehmen. Selbstverständlich werden Sitzungstermine weiterhin über das Rats- und Bürgerinformationssystem im Internet im gewohnten Umfang veröffentlicht. Dies ist dann aber rechtlich nicht mehr entscheidend.
- § 13 Film- und Tonaufnahmen in Ratssitzungen
Nach § 64 Abs. 2 NKomVG in der ab 01.11.2016 geltenden Fassung muss eine Regelung, die Film- und Tonaufnahmen während der Ratssitzungen zulässt, künftig in der Hauptsatzung getroffen werden. Bisher hat § 18 der Geschäftsordnung Entsprechendes geregelt.
Die neue Regelung greift den Kern der bisherigen auf. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Ton- und Bildaufnahmen ist der Ratsvorsitzende, der vor einer Entscheidung den Rat nach evtl. Widerspruch fragt. Unabhängig davon normiert § 64 Abs. 2 NKomVG erstmals ein individuelles Widerspruchsrecht eines jeden Abgeordneten, während der Sitzung noch der Aufnahme seiner eigenen Redebeiträge zu widersprechen.
Beschlussvorschlag:
Der 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Nachverfolgung: |
| ja, dann | x | nein | |
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voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung | |||
Anlage/n:
- 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
- Folgekostenabschätzung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | 2016_09_28_Hauptsatzung_4Änd (11 KB) | ||||
2 | öffentlich | Folgekostenabschaetzung (33 KB) |
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