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Vorlage - 16/275  

Betreff: Kommunalwahlen 2016 in Niedersachsen am 11. September 2016
hier: Wahleinspruch gegen die Gültigkeit der Stadtratswahl
gem. § 46 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Heimann, Wolfgang
Federführend:32.3 Statistik und Wahlen Bearbeiter/-in: Ladwig, Katja
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
07.11.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Wahleinspruch  

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 20.09.2016, eingegangen bei der Stadt Hildesheim am 22.09.2016, hat Frau Maj Carolin Engelhardt, wohnhaft in der Scheelenstraße 21, in 31134 Hildesheim, Wahleinspruch gegen die Gültigkeit der Stadtratswahl vom 11.09.2016 eingelegt.

 

Als Begründung gibt die Einspruchsführerin an, dass ihr persönliches Wahlergebnis bei der Stadtratswahl im Wahlbereich F (Nord, mit Stadtmitte/Neustadt, Nordstadt) auch ein anderes Ergebnis sein könnte, als es der Wahlvorstand ermittelt hat und welches so auch vom Gemeindewahlausschuss bestätigt worden ist.

 

Ihre Befürchtung stützt Frau Engelhardt auf die von der Wahlleitung durchgeführte Nachzählung der Ortsratswahl Itzum-Marienburg im Wahlbezirkes 64 (Wahllokal GS Itzum), die eine Ergebnisverschiebung zur Folge hatte. Die Ursache der ursprünglich fehlerhaften Auszählung könnte die mögliche „Müdigkeit“ des Wahlvorstandes infolge der fortgeschrittenen Uhrzeit an diesem Wahlabend sein.

 

Die Wahlleitung legt diesen Wahleinspruch gem. § 46 Abs. 3 NKWG mit ihrer Stellungnahme dem neuen Rat zur Entscheidung vor.

 

Stellungnahme der Wahlleitung:

 

Formelle Prüfung:

 

Gem. § 46 Abs. 1 NKWG ist u.a. jede in dem Wahlgebiet wahlberechtigte Person einspruchsberechtigt. Gem. § 46 Abs. 3 NKWG ist der Wahleinspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung bei der Wahlleitung einzureichen. Der Wahleinspruch vom 20.09.2016 ist nach dem Beschluss des Gemeindewahlausschusses über die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses (19.09.2016) aber vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt. Wortlaut und Sinn der Vorschrift zwingen jedoch nicht dazu, das Wort „innerhalb“ so auszulegen, dass neben dem Fristende auch bestimmt ist, ab wann frühestens ein Wahleinspruch eingelegt werden kann. Das Einlegen des Wahleinspruchs bereits vor dem Fristbeginn macht ihn damit nicht unzulässig.

 

Die formellen Voraussetzungen, die an einen Wahleinspruch gestellt werden, sind erfüllt.

 

Inhaltliche Prüfung:

 

Der Wahleinspruch kann nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften des NKWG oder der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechend vorbereitet, durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.  

Der Wahleinspruch muss mit Gründen versehen sein, die darlegen, welche Vorkommnisse das persönliche Wahlergebnis der Einspruchsführerin im Wahlbereich F beeinflusst haben könnten. Der Wahlfehler muss substantiiert, d.h. mit Tatsachen begründet sein.

 

Die Spekulation der Einspruchsführerin, die Wahlvorstände im Wahlbereich F könnten übermüdet und dadurch in ihrer Ergebnisermittlung eingeschränkt gewesen sein, erfüllt diese Erfordernisse nicht. Auch allein die Lebenserfahrung, dass beim Auszählen der Stimmen Fehler vorkommen, begründen selbst bei einem knappen Wahlausgang nicht das Verlangen einer Nach- bzw. Neuauszählung.

 

Auch der Hinweis auf die von der Wahlleitung durchgeführte Nachzählung der Ortsratswahl Itzum-Marienburg begründet keine Tatsachen, auf die sich Frau Engelhardts Mutmaßung stützt. Hier lagen offenkundige Auffälligkeiten vor, die die Wahlleitung veranlasst haben, ihrer Aufklärungspflicht nach § 66 NKWO nachzukommen.

 

Wahleinsprüche, die wie in diesem Fall über die Äußerung von Vermutungen oder die Andeutung der Möglichkeit eines Wahlfehlers nicht hinausgehen, können als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.

 

Ergebnis:

 

Der Wahleinspruch erfüllt die formellen Voraussetzungen. Der Wahleinspruch ist aber nach Prüfung durch die Wahlleitung als unbegründet zurückzuweisen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Gem. § 48 Abs. 1 NKWG wird der Wahleinspruch von Frau Maj Carolin Engelhardt vom 20.09.2016 als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 

Nachverfolgung:

 

ja, dann

x

nein

 

 

 

voraussichtliches/r Datum bzw. Zeitraum der Umsetzung

 


Anlage/n:

 

- Wahleinspruch

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Wahleinspruch (44 KB)      
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