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Sachverhalt:
zwischen dem Landkreis und der Stadt Hildesheim über die gemeinsame Kofinanzierung der Finanzhilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Regionalisierten Teilbudgets
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Der VA wurde im Monat Juni 2007 und der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften im Monat Februar 2007 umfassend über die Regional- und Strukturpolitik der EU für den Zeitraum von 2007-2013 informiert.
Besonderen Raum nahm dabei das hier in Rede stehende Regionalisierte Teilbudget (RTB) als Teil des EFRE ein.
Dem RTB als Instrument der Investitionsförderung für kleine und mittlere Unternehmen kommt für den Förderzeitraum eine besondere Bedeutung zu, da die bisherige Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) ab dem 01.01.2007 in der Region Hildesheim nicht mehr möglich ist.
Der Text der Vereinbarung und die entsprechende Förderrichtlinie für den Landkreis Hildesheim sind als Anlagen beigefügt. Der städtische Kofinanzierungsanteil in Höhe von 119.047,00 Euro p.a. für den Zeitraum von 2007-2013 ist im Vermögenshaushalt, Haushaltsstelle 79100.987001 - Investitionszuschüsse zu EU-Fördermaßnahmen - enthalten.
Vereinbarung
zwischen
dem Landkreis Hildesheim
vertreten durch den Landrat des Landkreises Hildesheim
- im folgenden „Landkreis“ genannt -
und
der Stadt Hildesheim, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim
- im folgenden „Stadt“ genannt –
gemeinsame Kofinanzierung der Finanzhilfen zur Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen aus dem Europäischen Fonds für die Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Regionalisierten Teilbudget (RTB).
§ 1
(1)
Das Land Niedersachsen stellt dem Landkreis im Zeitraum 2007 bis 2013 Finanzmittel aus dem EU-Förderfond „EFRE“ in Höhe von 2.500.000,00 Euro bereit. Von kommunaler Seite sind Mittel als Kofinanzierung in gleicher Höhe bereitzustellen. Dies entspricht einer Jahresförderung von durchschnittlich 357.142,85 Euro.
(2)
Die Jahresförderung wird nach Vorgaben des Landes und Beschluss des Kreistages wie folgt eingesetzt:
80% | für die Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Landkreis Hildesheim |
15% | für die Innovations- und Netzwerkförderung im Landkreis Hildesheim |
5% | für die Infrastrukturförderung im Landkreis Hildesheim |
§ 2
(1)
Landkreis und Stadt vereinbaren, die kommunalen Kofinanzierungsmittel in Höhe von 357.143,00 Euro jährlich im Verhältnis von 1/3 (Stadt = 119.047,00 Euro/Jahr) zu 2/3 (Landkreis = 238.096,00 Euro/Jahr) bereitzustellen.
(2)
Die Kofinanzierungsmittel der Stadt in Höhe von 119.047,00 Euro jährlich werden in Teilbeträgen an den Landkreis nach Abruf überwiesen.
§ 3
Die Stadt wird bei der Vorbereitung der Förderentscheidung durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Hildesheim Region (HI-REG) mbH eingebunden. Diese Gesellschaft bereitet Beschlüsse unter Mitwirkung eines Förderausschusses bestehend aus:
- dem Landrat des Landkreises Hildesheim,
- dem Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim,
- einem Hauptverwaltungsbeamten der 18 Städte und Gemeinden im Landkreis Hildesheim,
durch den Kreisausschuss im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages vor.
Hildesheim, den
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Landkreis Hildesheim Stadt Hildesheim
- Der Landrat - - Der Oberbürgermeister -
Richtlinie
zur Förderung von betrieblichen Investitionen im Rahmen des Regionalisierten Teilbudgets im Landkreis Hildesheim
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze gewährt der Landkreis Hildesheim Zuschüsse für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU).
Sonstige Unternehmen werden nur in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen der De-minimis-Freistellungsverordnung gefördert.
1.2 Die Gewährung dieser Zuwendung erfolgt unter Anwendung folgender beihilferechtlicher Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
- der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Freistellungsverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt L 10/33 der Europäischen Gemeinschaft vom 13.01.2001, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20.12.2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 368/85 der Europäischen Gemeinschaft vom 23.12.2006; ab dem Jahr 2008 in der jeweils geltenden Fassung der neuen Gruppenfreistellungs- Verordnung der EU
- die De-minimis-Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006, Abl. L 379/5 vom 28.12.2006
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis Hildesheim als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Landkreis Hildesheim setzt hierfür Mittel aus dem sog. „Regionalisierten Teilbudget“ entsprechend der Rahmenregelung des Landes Niedersachsen für die Aufstellung und Genehmigung von kommunalen Richtlinien zur kommunalen Förderung von KMU aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung in der Fondsperiode 2007 - 2013 ein.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden folgende Investitionsvorhaben:
- Errichtung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch mindestens ein Vollzeitdauerarbeitsplatz geschaffen und besetzt wird.
- Erweiterung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 15 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um 2 Vollzeitdauerarbeitsplätze erhöht wird und die Arbeitsplätze besetzt werden.
- Verlagerung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 15 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um 2 Vollzeitdauerarbeitsplätze erhöht wird und die Arbeitsplätze besetzt werden.
- Erwerb einer von der Stilllegung bedrohten oder bereits stillgelegten Betriebsstätte, sofern dieser unter Marktbedingungen erfolgt.
Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind.
Teilzeitarbeitsplätze werden entsprechend der jeweiligen Wochenarbeitszeit, Saisonarbeitsplätze mit der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit, sofern sie auf Dauer angeboten werden, anteilig berücksichtigt.
2.2 Ein zusätzlich geschaffener Ausbildungsplatz wird wie zwei Vollzeitdauerarbeitsplätze gewertet.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen aus Industrie, Handwerk, Handel, Bau-, Verkehrs-, Beherbergungs- und Dienstleistungsgewerbe mit Sitz der Betriebsstätte im Landkreis Hildesheim bzw. der Absicht, eine Betriebsstätte im Landkreis Hildesheim zu errichten. Es sind von der Förderung ausgeschlossen:
- Verkehrs- und Transportmittel des Verkehrssektors
- Unternehmen aus den Sektoren Land-/Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur
- Vorbereitung von Primärerzeugnissen für den Erstverkauf
- Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben
- Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die unmittelbar mit den
ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen sowie, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren anhängig gemacht werden
- Unternehmen in Schwierigkeiten
- Stille Beteiligungen als „sonstige öffentliche Kapitalzufuhr“
- Eigengesellschaften der Landkreise und kreisfreien Städte
Sonstige Unternehmen werden nur in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen der De-minimis-Freistellungsverordnung gefördert.
3.2 Kleine Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie werden gem. den Empfehlung der Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 124/36 vom 20.05.2003, definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. € haben.
3.3 Mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie werden danach definiert als Unternehmen, die nicht kleine Unternehmen sind und weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. € haben.
3.4 Sonstige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht als KMU anhand der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 eingestuft werden können.
3.5 Sofern weitere Unternehmen wirtschaftlich oder vertraglich mit dem antragstellenden KMU verbunden sind, sind deren Beschäftigtenzahlen, Umsätze und Bilanzsummen anteilig oder vollständig den Werten des antragstellenden KMU hinzuzurechnen. Dabei ist die Intensität der Bindung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission enthaltenen Berechnungsmethoden.
4. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen
4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn die bewilligende Stelle vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind. Dabei ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. In den Fällen, in denen gem. lfd. Nr. 2.1 eine Arbeitsplatzerhöhung Voraussetzung ist, werden nur die Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze berücksichtigt, die nach Erhalt der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit geschaffen und besetzt wurden.
4.2 Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein.
4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens auf mindestens 50.000 € für kleine Unternehmen bzw. auf mindestens 100.000 € für mittlere und sonstige Unternehmen belaufen.
4.4 Es muss ein in sich geschlossenes Investitionsvorhaben vorliegen. Eine erneute Förderung desselben Unternehmens ist auch bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nur möglich, wenn es sich um ein neues, in sich geschlossenes Investitionsvorhaben handelt.
4.5 Die mit Hilfe der Zuwendung neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen für die Dauer von mindestens drei Jahren in der Betriebsstätte erhalten bleiben.
4.6 Die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände müssen für die Dauer von mindestens fünf Jahren zweckgebunden verwendet werden, es sei denn, die Gegenstände sind zwischenzeitlich klar erkennbar technisch überholt.
4.7 Der Betrieb oder Teile des Betriebes dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht stillgelegt, anderen übertragen oder zur Nutzung überlassen oder aus dem Landkreis Hildesheim hinaus verlagert werden.
4.8 Mit dem Vorhaben ist spätestens zwei Monate nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen.
4.9 Der Durchführungszeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben abgeschlossen sein muss, ist auf maximal 24 Monate begrenzt und endet spätestens am 31.03. des zweiten Folgejahres.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Die Beihilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2 Es kann nur ein sachkapitalbezogener Zuschuss beantragt werden.
5.3 Die Höhe des Zuschusses beträgt:
a) nach der KMU-Freistellungsverordnung derzeit
- bei kleinen Unternehmen bis zu 15 %,
- bei mittleren Unternehmen bis zu 7,5 %,
b) nach der De-minimis-Freistellungsverordnung
- max. 200.000,- € (100.000,- € im Straßentransportsektor, bei jeder
Neubewilligung hat das Unternehmen die Gesamtsumme der De-
minimis-Beihilfen im laufenden Steuerjahr und den letzten zwei
Steuerjahren nachzuweisen.)
der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch 40.000 €. Soweit das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die Nettoinvestitionskosten maßgeblich.
5.4 Gefördert wird die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
5.5 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:
- Sollzinsen
- Erwerb von Grundstücken für einen Betrag, der 10 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben übersteigt
- Stilllegung von Kernkraftwerken
- Ausgaben für den Wohnungsbau
- Skonto / Rabatt
- Waren
- Ersatzbeschaffungen
- Geringwertige Wirtschaftsgüter -Werk- und Verbrauchsstoffe
5.6 Die nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten zusammen mit sonstigen Beihilfen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes oder sonstigen öffentlichen Beihilfen, gesetzlich festgesetzte Förderhöchstgrenzen der Förderung nicht überschreiten.
5.7 Von der Förderung ausgeschlossene Finanzierungsformen:
- Leasing
- Mietkauf (nur wenn die Aktivierung beim Kapitalgeber erfolgt)
6. Verfahren
6.1 Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind vor Investitionsbeginn (vgl. Nr. 4.1) unter Verwendung eines Antragsformulars zusammen mit den im Antragsvordruck genannten Unterlagen an den Landkreis Hildesheim zu richten.
6.2 Die in den Anträgen gemachten Angaben werden zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch erklärt.
6.3 Nach Erhalt und Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen und unter der Voraussetzung zur Verfügung stehender Haushaltsmittel wird dem Entscheidungsgremium der Förderantrag zur Entscheidung vorgelegt.
Das Entscheidungsgremium tagt mindestens dreimal jährlich.
Die Entscheidung wird unter Berücksichtigung des vorliegenden Scoringsystems getroffen. Das Scoringsystem ist dieser KMU-Richtlinie als Anlage beigefügt.
6.4 Über die Auszahlung des Zuschusses wird nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage eines vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigten Verwendungsnachweises durch den Landkreis Hildesheim entschieden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachstandsbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist zusammen mit Originalbelegen innerhalb von einem Monat einzureichen.
6.5 Der Zuschuss wird grundsätzlich nicht ausgezahlt bzw. ist, ggf. zuzüglich Zinsen, zurückzuzahlen, wenn die Bestimmungen und Voraussetzungen dieser Richtlinie oder des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten werden. Dies gilt insbesondere, wenn
- die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände nicht für die Dauer von 5 Jahren zweckgebunden verwandt werden oder
- die im Antrag angegebenen Dauerarbeitsplätze nicht für die Dauer von 3 Jahren geschaffen und besetzt werden.
In besonderen Ausnahmefällen kann von einer Rückforderung abgesehen werden.
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf eines Zuwendungsbescheides sowie als Folge hiervon die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
6.6 Der Landkreis Hildesheim hat das Recht, die Antragsangaben, die Fördergrundlagen, die Erfüllung der Voraussetzungen und Bestimmungen und sonstige im Rahmen der Zuschussgewährung bedeutsamen Umstände in den Betrieben zu überprüfen und darüber Erkundigungen einzuholen. Ebenso bleiben Prüfungsverfahren des Landes, des Bundes oder der EU vorbehalten.
6.7 Die Belege und sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind nach:
a) der KMU-Freistellungsverordnung bis zum 31.12.2022 bzw.
b) der De-minimis-Freistellungsverordnung mindestens 10 Jahre
nach Abschluss des geförderten Projekts aufzubewahren.
6.8 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle im Rahmen des Zuwendungsbescheides festgelegten Auflagen und Bedingungen zu erfüllen, insbesondere einer Veröffentlichung ihrer Förderdaten nach der Transparenzrichtlinie der EU-Kommission zuzustimmen (VO (EG) Nr. 1828/2006 vom 08.12.2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 371/1 , Art. 7 Ziff. 2. d) vom 08.12.2006).
7. Inkrafttreten, Zeitliche Befristung
7.1 Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013 unter der Voraussetzung, dass Mittel der Europäischen Union und/oder Kreismittel zur Verfügung stehen und die Richtlinie zuvor nicht aufgehoben oder geändert wird.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat stimmt dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landkreis Hildesheim über die gemeinsame Kofinanzierung der Finanzhilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Regionalisierten Teilbudgets in der vorgelegten Fassung zu.
2. Die jährliche Bereitstellung des städtischen Kofinanzierungsanteils in Höhe von 119.047,00 Euro für den Zeitraum von 2007-2013 wird bestätigt.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage |
| nein |
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| erläutert |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage |
| nein |
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| erläutert |
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Anlage/n: