Stadt Hildesheim

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Vorlage - 13/523  

Betreff: Vereinbarungen mit dem Landkreis Hildesheim über die Heranziehung der Stadt zur Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz (Leistungen für Bildung und Teilhabe)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Möhle, Ulf
Federführend:50 Fachbereich Soziales und Senioren Bearbeiter/-in: Dorn, Dennis
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
02.12.2013 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Jugend- und Sozialausschuss Vorberatung
03.12.2013 
Sitzung des Jugend- und Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
04.12.2013 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften zurückgestellt   
11.12.2013 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
16.12.2013 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Heranziehungsvereinbarung SGB XII  
Heranziehungsvereinbarung AsylbLG  
Heranziehungsvereinbarung BuT  
Folgekostenabschätzung  

Sachverhalt:

 

Der zum 01.07.2011 abgeschlossene Finanzvertrag mit dem Landkreis läuft zum 31.12.2013 aus und soll ab 01.01.2014 in einer geänderten Fassung für zunächst zwei Jahre fortgeschrieben werden. Die Heranziehungsvereinbarungen für die Bereiche SGB XII, AsylbLG sowie Bildung und Teilhabe sind von der Laufzeit her an den Finanzvertrag angepasst worden (s. Vorlage 12/245). Die Geltungsdauer dieser Vereinbarungen läuft ebenfalls zum 31.12.2013 ab, und es sind somit neue Verträge abzuschließen, die zunächst für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 gelten sollen.

 

Parallel zum fortzuschreibenden Finanzvertrag werden mit dieser Vorlage die drei Heranziehungsvereinbarungen in die Ratsgremien zur Beratung und Beschlussfassung eingebracht. Die Beschlussfassung soll vorbehaltlich der Zustimmung des Rates zum Finanzvertrag erfolgen, der in der gleichen Ratssitzung behandelt werden wird.

 

Im Rahmen der Heranziehung haben Landkreise die Möglichkeit, kreisangehörigen Kommunen die Durchführung bestimmter Aufgaben zu übertragen. Dabei sind auch Regelungen über die Kostenerstattung zu treffen.

 

Im Folgenden wird der wesentliche Inhalt der abzuschließenden Heranziehungsvereinbarungen wiedergegeben. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind in Fettdruck geschrieben.

 

a) Sozialhilfe (SGB XII)

  • Der Landkreis zieht die Stadt zur Durchführung der Aufgaben des örtlichen Träger sowie des überörtlichen Trägers für die Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten (§§ 67-69 SGB XII) heran. Die Heranziehung als örtlicher Träger bewirkt, dass die Stadt auch zu allen weiteren Aufgaben des überörtlichen Trägers kraft Gesetzes durch das Land herangezogen wird. Die Stadt übernimmt somit alle Aufgaben nach dem SGB XII.

 

  • Die von der Stadt erbrachten Netto-Transferausgaben – örtlicher und überörtlicher Träger – werden vom Landkreis zu 100 % erstattet.
  • Die notwendigen Netto-Personalkosten und sächlichen Verwaltungskosten – örtlicher und überörtlicher Träger – werden vom Landkreis zu 70 % (bisher: 50 %) erstattet.
  • Gerichtliche Verfahren werden vom Landkreis geführt (bisher: Stadt).

 

b) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

  • Der Landkreis zieht die Stadt zur Durchführung der Aufgaben nach dem AsylbLG heran.
  • Der Landkreis leitet den auf die Stadt entfallenden Anteil an der Landespauschale für die berücksichtigungsfähigen Personen an die Stadt weiter.

 

c) Leistungen für Bildung und Teilhabe

 

  • Der Landkreis zieht die Stadt zur Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe an Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldsetz heran.
  • Die Leistungsausgaben werden vom Land zu 100 % spitz erstattet.
  • Der Landkreis leitet zudem den auf die Stadt entfallenden Anteil an den Landesmitteln weiter, mit denen die Personal- und Sachkosten entgolten werden sollen. Maßstab für die Aufteilung der Landeserstattung sind die tatsächlichen Leistungsaufwendungen des Vorjahres (Bisheriger Verteilungsmaßstab war die Anzahl der Kinder im Wohngeldbezug. Der neue Maßstab ist sachgerechter, weil die Landeswohngeldstatistik nur Haushalte mit Kindern erfasst, die in reinen Wohngeldhaushalten leben, nicht aber in sog. Mischhaushalten, deren Kinder ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes haben).
  • Gerichtliche Verfahren werden vom Landkreis geführt (bisher: Stadt).

Beschlussvorschlag:

 

Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates zum fortzuschreibenden Finanzvertrag wird dem Abschluss der Vereinbarungen mit dem Landkreis Hildesheim über die Heranziehung zur Durchführung der Aufgaben

 

a) der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

b) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

c) nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (Leistungen für Bildung und Teilhabe)

 

zugestimmt.


Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 


Anlage/n:

  1. Heranziehungsvereinbarung SGB XII
  2. Heranziehungsvereinbarung AsylbLG
  3. Heranziehungsvereinbarung BuT
  4. Folgekostenabschätzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Heranziehungsvereinbarung SGB XII (37 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Heranziehungsvereinbarung AsylbLG (29 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Heranziehungsvereinbarung BuT (30 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich Folgekostenabschätzung (152 KB)      
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