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Sachverhalt:
Der seit 13.10.1999 rechtsverbindliche Bebauungsplan HN 145 „Lerchenkamp Nord“ setzt südlich der Landebahn des Flugplatzes Hildesheim Flächen für Gewerbe- und Industriegebiete fest.
Es hat sich gezeigt, dass die für die Industriegebiete festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für manche interessierte Betriebe nicht ausreicht, um ihre flächenintensive Nutzung auf den Grundstücken unterzubringen. Um die weitere Vermarktung der noch freien Grundstücke zu erleichtern, ist es geboten, den Bebauungsplan zu ändern. Für die neue GRZ würde dann der Höchstwert der Baunutzungsverordnung von 0,8 anzusetzen sein. Da die maximal zulässige Versiegelung der Grundstücke bereits bei 80% lag, werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch ökologische Belange nicht betroffen.
Ziel und Zweck der Planung:
Erhöhung der Ausnutzbarkeit der Grundstücke mit dem Ziel der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen.
Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans HN 145 „Lerchenkamp Nord“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Dabei wird gemäß § 13 Abs.2 Nr. 1 BauGB auf die Unterrichtung und Erörterung verzichtet.
Finanzielle
Auswirkungen: |
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ja, in der Vorlage |
x |
nein |
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erläutert |
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Personelle Auswirkungen: |
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ja, in der Vorlage |
x |
nein |
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erläutert |
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Anlage:
Geltungsbereich der 1.Änderung des Bebauungsplans HN 145 „Lerchenkamp-Nord“
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Geltungsbereich (53 KB) |