Stadt Hildesheim

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Vorlage - 13/349  

Betreff: Sachstand Zensus 2011
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Heimann, Wolfgang
Federführend:32.3 Statistik und Wahlen Bearbeiter/-in: Dorn, Dennis
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur und Demographie Information
10.09.2013 
Sitzung des Ausschusses für Kultur und Demographie zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Bevölkerungsprognose 2013-2025  

 

Sachverhalt:

 

1. Anwendung des Zensusergebnisses

 

Mit Bescheid vom 03.07.2013 wurde der Stadt die sich aus dem Zensus 2011 errechnete amtliche Einwohnerzahl zum Zensusstichtag 9.Mai 2011 mit 99.554 Personen mitgeteilt.

 

Nach Anhörung der Stadt ist seitens des Landesbetriebs für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) beabsichtigt, dieses Ergebnis per Verwaltungsakt gegenüber der Stadt festzusetzen. Mit Ablauf der sich daran anschließenden Klagefrist würde dieses Zensusergebnis bestandskräftig werden.

 

Die Bestandskraft des Feststellungsbescheides ist für die Anwendung der zensusbasierten Einwohnerzahlen jedoch unerheblich. Die Veröffentlichung der durch den Zensus 2011 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen zum Stichtag 9. Mai 2011 erfolgte am 31.05.2013. Mit dieser Veröffentlichung sind die ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen zur Verfügung gestellt und können somit ab diesem Zeitpunkt Anwendung finden.

 

Für die Bevölkerungsfortschreibung der Stadt Hildesheim bilden die durch den Zensus ermittelten Einwohnerzahlen nun unmittelbar die neue Grundlage.

Die Fortschreibung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zensusergebnisse, in der Zwischenzeit liegen bereits die Fortschreibungen der Zensus-Einwohnerzahl bis zum 31.12.2012 vor und sind in der LSKN-Online-Datenbank veröffentlicht.

Mit dieser Veröffentlichung kann auch die jeweilige fortgeschriebene Einwohnerzahl Verwendung finden. Ob bzw. ab wann sie tatsächlich Anwendung findet, richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.

 

Für eine ganze Reihe von Vorschriften ist die Definition des „Einwohnerzahlbegriffs“ in § 177 NKomVG maßgebend. Dort wird auf die durch eine Volkszählung "ermittelten" Zahlen und deren Fortschreibung zu bestimmten Stichtagen Bezug genommen (genauso wie in § 17 NFAG).

Laut dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zum kommunalen Finanzausgleich kommt es allein auf den tatsächlichen Abschluss der Volkszählung an. Der Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete, die jeweils aktuellsten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, um eine möglichst zeit- und wirklichkeitsnahe Verteilung der Ausgleichmasse zu erreichen.

Damit kommt es auf den Feststellungsbescheid für die Verwendung der Einwohnerzahlen in diesem Zusammenhang nicht an.

 

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass Rechtsbehelfe gegen den Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung entfalten würden und somit keine Auswirkungen auf die Anwendung der zensusbasierten Einwohnerzahlen.

 

2. Zensusergebnis konträr der Zahlen des städtischen Melderegisters

Bei dem Vergleich beider Zahlenwerke ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den amtlichen Einwohnerzahlen des LSKN um reine mathematische Hochrechnungen

 

a) in der Vergangenheit aus dem Ergebnis der Volkszählung von 1987

b) in Zukunft aus dem Zensusergebnis 2011

handelt.

 

Dabei war schon der Zensus 2011 keine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner, wie es bisher bei traditionellen Volkszählungen üblich war, sondern ein sog. „registergestützter Zensus“, bei dem hauptsächlich die in den Registern der Verwaltungen vorhandenen Daten genutzt, ausgewertet und mit Stichproben überprüft wurden und mathematisch hochgerechnet worden sind.

 

 

Die Divergenz zu den realen Melderegisterzahlen zeigt folgende Tabelle:

 

Stichtag

LSKN

Hochrechnung VZ 87

LSKN Hochrechnung

aus Basis Zensus2011

Städtisches

Melderegister

Differenz

31.12.2010

102.794

 

100.983

- 1.811

09.05.2011

 

99.554 Zensusergebnis

100.949

+ 1.395

30.06.2011

102.912

 

 

 

31.12.2011

102.584

99.267

100.740

- 1.844 /+ 1.473

31.12.2012

102.487

99.224

100.667

- 1.820 /+ 1.443

 

Auf Grund der Tatsache, dass das städtische Melderegister einem ständigen Abgleich unterliegt, geht die Verwaltung davon aus, dass diese Zahlen den tatsächlichen Einwohnerzahlen sehr nahe kommen.

Da aber auch hier seit Jahren ein negativer Trend zu verzeichnen ist, ist davon auszugehen, dass auch das städtische Melderegister in naher Zukunft die 100.000-Einwohner-Marke unterschreiten wird.

 

3. Weiteres Verfahren

Seit Bekanntgabe der neuen amtlichen Einwohnerzahlen steht der Zensus 2011 im Fokus der Kritik.

Hierzu ist anzumerken, dass das statistische Verfahren auf Bundesebene weder im Zensusgesetz 2011 noch in der Stichprobenverordnung zum Zensusgesetz näher geregelt worden ist. Nach der Stichprobenverordnung wird das genaue Verfahren dem Stichprobenplan des Statistischen Bundesamtes überlassen, der wiederum die Erkenntnisse eines vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Gutachtens zur Methodik zu berücksichtigen hat. Faktisch ist somit ein Gutachten eines Statistikprofessors der Universität Trier im Wesentlichen die Quelle des statistischen Verfahrens zur Volkszählung 2011.

 

Diese Verlagerung des Verfahrens auf einen rein wissenschaftlichen Sachverstand ohne entsprechende ausführende Regelungen in einem Gesetz oder einer Verordnung ist juristisch sicherlich nicht ganz unproblematisch, aber letztlich der hochkomplexen Materie und den höchst komplizierten mathematischen Methoden, die hier zum Einsatz kommen, geschuldet. Zudem findet ein solch registergestützter  Zensus das erste Mal statt, sodass hier Erfahrungswerte aus der Vergangenheit fehlen.

 

Somit kommt u.a. der Nds. Landkreistag in einem Schreiben an seine Mitglieder zu der Aussage, dass mögliche Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen gegen die Festsetzung der Zensusergebnisse von dort daher derzeit nicht seriös eingeschätzt werden können.

 

Die Stadt Hildesheim hat im Rahmen ihrer Anhörung zunächst zur Fristwahrung weiteren erheblichen Prüfungsbedarf angezeigt und damit die Anhörungsfrist um 2 Monate erweitert.

Die Statistikstellen der größeren niedersächsischen Städte stehen in dieser Sache in einem engen Kontakt für den Fall, dass sich Gründe aufzeigen, um eine mögliche Klageschrift substantiiert vortragen zu können. Dieses steht natürlich unter dem Vorbehalt, dass ein Interesse an einer Anfechtung des Zensusergebnisses seitens der Stadt überhaupt besteht.

 

4. Statistische Auswertungen durch FB Statistik und Wahlen

Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass, welche amtliche Einwohnerzahl das LSKN für die Stadt Hildesheim auch immer festsetzen wird, die bei FB Statistik und Wahlen in Auftrag gegebenen statistischen Auswertungen sich immer auf den Datenbestand des städtischen Melderegisters beziehen können, da nur dieser ausgewertet werden kann.


Anlage/n:

  1. Bevölkerungsprognose 2013 - 2025

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Bevölkerungsprognose 2013-2025 (137 KB)      
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