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Sachverhalt:
Die Verwaltung hat mit der Informationsvorlage 13/076 einen Sachstandsbericht über die Einführung der inklusiven Schule gegeben.
Der niedersächsische Landtag hat am 20.03.2012 das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung an jedem Lernort ihren Bedürfnissen entsprechend lernen können. Die Schulträger haben aufgrund der neuen Regelung ab dem Schuljahr 2013/2014 inklusive Grundschulen sowie weiterführende Schulen vorzuhalten und zwar aufsteigend beginnend mit den Jahrgängen 1 und 5.
Bis zum 31.07.2018 dürfen vorübergehend Schwerpunktschulen gebildet werden, nach diesem Zeitpunkt müssen alle Schulen inklusiv sein. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich für jede Schulform mindestens eine inklusive Schwerpunktschule benannt werden muss. Der Schulträger ist jedoch nicht verpflichtet, eine Gesamtschule als Schwerpunktschule zu führen, wenn er Haupt- und Realschulen, Gymnasien oder Oberschulen vorhält. Es besteht aber die Möglichkeit, freiwillig Gesamtschulen als inklusive Schulen zu benennen.
Bei der Festlegung der Schwerpunktschulen sind zumutbare Schulwegzeiten zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde wurden im Primarbereich mehrere Schulen ausgewählt. Im Bereich der weiterführenden Schulen wird das Schulzentrum Himmelsthür einen besonderen Schwerpunkt bilden.
Um dem Gedanken der Inklusion gerecht zu werden, sollen in Hildesheim nur Schwerpunktschulen für die Förderbedarfe eingerichtet werden, die größere bauliche Maßnahmen erfordern (körperliche und motorische Entwicklung und Hören). Die anderen Förderbedarfe sollen möglichst von allen Schulen abgedeckt werden (Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache, Geistige Entwicklung). Der Förderbedarf Sehen muss im Einzelfall geregelt werden.
In der oben genannten Informationsvorlage waren folgende Schwerpunktschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung angedacht:
- Grundschule Itzum
- Grundschule St. Martinus (kath. Grundschule)
- Grundschule Pfaffenstieg (abhängig von der noch zu treffenden Standortentscheidung)
- Ganztagsschule Drispenstedt
- Grundschule Ochtersum
- Hauptschule Geschwister-Scholl
- Realschule Himmelsthür
- Gymnasium Himmelsthür (in Kooperation mit dem Landkreis Hildesheim)
Für die genannten Schulen wurden inzwischen die Kosten für die erforderlichen Umbaumaßnahmen ermittelt. Diese betragen gemäß der als Anlage beigefügten Bedarfsplanung insgesamt 1.387.000 €. Grundsätzlich wurden dabei nur Umbaukosten für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung berechnet. Eine Ausnahme bildet die Realschule Himmelsthür, bei der auch Kosten für den Förderschwerpunkt Hören ermittelt wurden, da die Schule schon über eine Teilausstattung in diesem Bereich verfügt, die ergänzt werden soll.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bislang noch keine Kosten für eine zusätzliche Inventarausstattung und eine Ausstattung in anderen Förderbereichen (z.B. Sehen) berechnet wurden, weil diese vom Einzelfall abhängen.
Die Schulträger haben im Rahmen von § 108 Abs. 1 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) Schulanlagen mit der notwendigen Ausstattung zu versorgen und gegebenenfalls erforderliche bauliche Veränderungen herbeizuführen. Da derzeit noch nicht klar ist, ob und in welchem Umfang das Land Niedersachsen Kosten für die Inklusion im Rahmen der Konnexität (s. Erläuterung unten) übernehmen wird, sind die Schulträger zunächst verpflichtet, die vollen Kosten zu tragen. Deshalb wurden in Anbetracht der angespannten Haushaltslage die angedachten Schwerpunktschulen auf ein notwendiges Maß im Grundschulbereich reduziert und nur noch die Schulen ausgewählt, die geringe Umbaukosten verursachen. Außerdem sollen die Umbaumaßnahmen nicht präventiv im Vorfeld geschehen, sondern erst durchgeführt werden, wenn sich ein Kind mit einem entsprechenden Förderbedarf anmeldet. Dieses kann bei den weiterführenden Schulen im Einzelfall problematisch werden, da die Anmeldungen erst kurz vor dem Schuljahresende stattfinden und somit der Zeitraum für umfangreiche Umbaumaßnahmen nicht ausreichend ist. Die Anmeldungen für Grundschulen finden über ein Jahr vor dem Einschulungstermin statt. Somit könnten notwendige Umbaumaßnahmen zwischen Anmeldung und Einschulung durchgeführt werden.
Aus den vorgenannten Gründen sollen nunmehr folgende Schwerpunktschulen festgelegt werden:
Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
- Grundschule Itzum
- Grundschule St. Martinus (kath. Grundschule)
- Hauptschule Geschwister-Scholl
- Realschule Himmelsthür
- Gymnasium Himmelsthür (in Kooperation mit dem Landkreis Hildesheim)
Förderschwerpunkt Hören
- Ganztagsschule Drispenstedt
- Grundschule Ochtersum
- Renataschule
- Realschule Himmelsthür
Die vorgenannten Schulen im Bereich Hören verfügen bereits teilweise über eine Ausstattung für diesen Förderschwerpunkt und Erfahrungen mit den Schülerinnen und Schülern.
Robert-Bosch-Gesamtschule
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch bislang schon körperbehinderte Kinder an verschiedenen städtischen Schulen unterrichtet werden. Derzeit befindet eines der Kinder im 8. Jahrgang der Robert-Bosch-Gesamtschule. Da sich die naturwissenschaftlichen Fachräume im 1. Obergeschoss der Schule befinden, ist ein Aufzug erforderlich. Die Kosten hierfür liegen voraussichtlich bei ca. 95.000 € und sollten möglichst umgehend zur Verfügung gestellt werden. Dieser Betrag könnte sich aber erhöhen, da eine statische Tragwerksplanung noch aussteht. Ein Statiker wird aus Kostengründen jedoch erst beauftragt, wenn die grundsätzliche Zustimmung zum Einbau eines Aufzuges vorliegt.
Die Robert-Bosch-Gesamtschule sollte trotz der vorgenannten Maßnahme aber keine Schwerpunktschule im Sinne des Gesetzes werden, weil es sich bei dem dargestellten Fall nicht um einen Schüler des 5. Jahrgangs handelt, für den die gesetzlichen Inklusionsvorgaben greifen würden.
Erläuterung zum Konnexitätsprinzip:
Art. 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung lautet: „Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen kommunalen Körperschaften können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen werden und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Für die durch Vorschriften nach Satz 1 verursachten erheblichen und notwendigen Kosten ist unverzüglich durch Gesetz der entsprechende finanzielle Ausgleich zu regeln. Soweit sich aus einer Änderung der Vorschriften nach Satz 1 erhebliche Erhöhungen der Kosten ergeben, ist der finanzielle Ausgleich entsprechend anzupassen; im Fall einer Verringerung der Kosten kann er angepasst werden. ..."
Mit Schreiben vom 13.08.2013 ist gegenüber dem MK die Einhaltung des Konnexitätsprinzips und die Übernahme der entstehenden Kosten eingefordert worden.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Demografische Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks) |
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Anlage/n:
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Bedarfsplanung Baukosten (56 KB) | ||||
2 | öffentlich | Folgekostenabschätzung (146 KB) |