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Sachverhalt:
Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wurde zuletzt im Jahre 1994 geändert. Seitdem sind einzelne, auch gesetzliche Rahmenbedingungen geändert worden. Dies wird im wesentlichen in der Satzung nachvollzogen. Außerdem sollen Veränderungen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr festgeschrieben werden.
Neben redaktionellen Veränderungen sind die wesentlichen Änderungen:
- § 9 Abs. 7 neu
„Aktive Feuerwehrmitglieder anderer Feuerwehren, die sich aus beruflichen oder anderweitigen Gründen tagsüber im Bereich der Stadt Hildesheim aufhalten, können
auf Antrag am aktiven Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Hildesheim
teilnehmen.“ Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass über solche
Feuerwehrmitglieder die Tagesalarmstärke der Freiwilligen Feuerwehr verbessert wird.
- § 5 Abs. 2
Die stellvertretenden Ortsbrandmeister sollen Mitglieder im Stadtkommando werden.
Damit wird ein bewährtes Verfahren festgeschrieben.
- § 6
Die Funktion der Führungskräfte der taktischen Feuerwehreinheiten oberhalb der Ebene der Ortsfeuerwehren wird festgeschrieben. Damit wird ein bereits bewährtes System in die Satzung aufgenommen.
- § 13 Kinderfeuerwehr
Hier wird erstmals die Möglichkeit geschaffen, in den Ortsfeuerwehren Kinderfeuer-
wehren einzurichten. Die Kinderfeuerwehren dienen der Nachwuchswerbung für die
Jugendfeuerwehren bzw. die Freiwillige Feuerwehr. Da in den Jugendfeuerwehren
erst Jugendliche nach Vollendung des zehnten Lebensjahres Mitglied werden können, sollen über die separate Kinderfeuerwehr schon Kinder ab dem sechsten Lebensjahr angesprochen werden.
Die Veränderungen sind in den einzelnen Paragrafen im Folgenden gegenüber-
gestellt:
Alt |
Neu |
§ 1 Organisation und
Aufgaben
1. Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Stadt Hildesheim, die neben der Berufsfeuerwehr zur Gewährleistung eines ausreichenden Feuerschutzes im Stadtgebiet besteht (§ 10 Abs. 1 NBrandSchG). Im Einsatzfall ist sie unbeschadet ihrer organisatorischen Selbständigkeit der Leiterin oder dem Leiter bzw. der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter vom Dienst (EvD) der Berufsfeuerwehr unterstellt (§ 10 Abs. 1 NBrandSchG). 2. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hildesheim setzt sich aus den Ortsfeuerwehren Achtum-Uppen, Bavenstedt, Drispenstedt, Einum, Himmelsthür, Itzum, Marienrode, Moritzberg, Neuhof, Ochtersum, Sorsum, Stadtmitte I und Stadtmitte II zusammen. Die Jugendfeuerwehren und die musiktreibenden Züge sind Bestandteile der Ortsfeuerwehren. 3. Das Nähere, insbesondere der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr, wird durch eine Dienstanweisung des Oberstadtdirektors geregelt. § 4 Führungskräfte
taktischer Feuerwehreinheiten
Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen oder Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen). Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen abberufen. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister ist über die beabsich-tigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit. § 5 Stadtkommando 2. Das Stadtkommando besteht aus : a) der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister als Leiterin oder Leiter, b) der stellvertretenden Stadtbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Stadt-brandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern und dem Stadtjugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer Kraft Amtes, § 6 Ortskommando 2. Das Ortskommando besteht aus : a)der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter, b)der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrand-meister, den Führerinnen und Führern der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) und dem Jugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer Kraft Amtes, c)dem Schriftwart, dem Kassenwart, dem Gerätewart und der oder dem Sicherheits-beauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Satz 1
Buchst. c werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den
aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren bestellt.§ 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 11 Mitglieder der Jugendabteilung 1. Jugendabteilungen sind in den Ortsfeuerwehren Achtum-Uppen, Bavenstedt, Drispenstedt, Einum, Himmelsthür, Itzum, Moritzberg, Neuhof, Ochtersum, Sorsum, Stadtmitte I und Stadtmitte II eingerichtet. § 12 Musiktreibende Züge; Mitglieder der Abteilung "Feuerwehrmusik" 1. Feuerwehrmusik/Feuerwehr-spielmannszüge sind bei den Ortsfeuerwehren Achtum-Uppen, Ochtersum und Sorsum aufgestellt. § 17 Verleihung von Dienstgraden
§ 18 Beendigung der Mitgliedschaft
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§ 1 Organisation und
Aufgaben
1.
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung
der Stadt Hildesheim. Sie erfüllt als eigenständige Organisation mit der
Berufsfeuerwehr die der Stadt Hildesheim nach dem Niedersächsischen
Brandschutzgesetz (NBrandSchG) obliegenden Aufgaben. 2. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hildesheim setzt sich aus den Ortsfeuerwehren Achtum-Uppen, Bavenstedt, Drispenstedt, Einum, Himmelsthür, Itzum, Marienrode, Moritzberg, Neuhof, Ochtersum, Sorsum, Stadtmitte I und Stadtmitte II zusammen. 3. Die Ortsfeuerwehren bestehen aus den Mitgliedern der aktiven Abteilung. Darüber hinaus können folgende Abteilungen eingerichtet werden: a) Altersabteilung b) Jugendfeuerwehr c) Feuerwehrmusikabteilung d) Abteilung für fördernde e) Kinderfeuerwehr
§ 4 Führungskräfte
taktischer Feuerwehreinheiten
1. Die Ortsfeuerwehren sind aufgeteilt in Züge (Fachgruppen). Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr die für die Fachgruppen erforderlichen Führerinnen oder Führer nach Anhörung der betroffenen Ortsbrandmeisterinnen oder Ortsbrandmeister. 2. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen oder Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel, Trupp (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen)Die Führungskräfte sind im Dienst Vorgesetzte ihrer jeweiligen taktischen Einheit. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen abberufen. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister ist über die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig zu unterrichten. § 5 Stadtkommando Abs. 1 unverändert 2. Das Stadtkommando besteht aus : a) der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister als Leiterin oder Leiter, b) der stellvertretenden Stadtbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Stadt-brandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern, den stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen und den stellvertretenden Ortsbrandmeistern und der Stadtjugendfeuerwehrwartin oder dem Stadtjugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer Kraft Amtes, § 6 Ortskommando
Absatz 1 unverändert
a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter, b) der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrandmeister, den Führerinnen oder Führern der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) und der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes, c) der Gerätewartin oder dem Gerätewart und der oder dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzer d) der Schriftwartin oder dem Schriftwart und der Kassenwartin oder dem Kassenwart als bestellte Beisitzer e) der Leiterin oder dem Leiter der Kinderfeuerwehr als Beisitzerin oder Beisitzer mit beratender Stimme Die Beisitzerinnen und die Beisitzer gemäß Absatz 2 Buchstabe c werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Beisitzerinnen und die Beisitzer gemäß Absatz 2 Buchstabe d werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederv ersammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Beisitzerin oder der Beisitzer gemäß Absatz 2 Buchstabe e wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister nach Anhörung des Ortskommandos für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 9 Aktive
Mitglieder
Abs.1 bis 6 unverändert neu Abs. 7 7. Aktive Feuerwehrmitglieder anderer Feuerwehren, die sich aus beruflichen oder anderweitigen Gründen tagsüber im Bereich der Stadt Hildesheim aufhalten, können auf Antrag am aktiven Feuerwehrdienst (Ausbildungs- und Einsatzdienst) der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Hildesheim teilnehmen. Im Einzelfall entscheidet der Stadtbrandmeister nach Beratung im Stadtkommando. § 11 Mitglieder der Jugendfeuerwehr 1. Jugendfeuerwehren sollen in allen Ortsfeuerwehren eingerichtet werden Satz 2, 3 und 4 unverändert § 12 Musiktreibende Züge; Mitglieder der Abteilung "Feuerwehrmusik" 1. Feuerwehrmusik/Feuerwehr-spielmannszüge können bei allen Ortsfeuerwehren aufgestellt werden. Die Aufstellung eines Musik- bzw. Spielmannszuges bedarf eines Vorschlages des Stadtkommandos und der Zustimmung der Stadt Hildesheim. Satz 2 und 3 unverändert § 13 Kinderfeuerwehr 1. Ortsfeuerwehren können eine Kinderfeuerwehr einrichten. 2. Die Kinderfeuerwehr ist eine selbständige Abteilung der Ortsfeuerwehr. Mitglied können Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren sein. 3. Die Leitung der Kinderfeuerwehr erfolgt durch ein geeignetes aktives Feuerwehrmitglied. 4. Zur Unterstützung der Leitung der Kinderfeuerwehr kann ein geeignetes aktives Feuerwehrmitglied als Stellvertreter/In eingesetzt werden. § 17 Verleihung von Dienstgraden Absatz 1 unverändert 2. Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Erster Hauptfeuerwehrmann“ oder „Erste Hauptfeuerwehrfrau“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin/Löschmeister“ vollzieht die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister auf Vorschlag des Ortskommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger der Stadtfeuerwehr vollzieht die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister auf Beschluss des Stadtkommandos.Die Verleihung eines Dienstgrades ab "Löschmeisterin / Löschmeister" bedarf der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Berufsfeuerwehr. § 18 Beendigung der Mitgliedschaft Abs. 2 wird ergänzt um: Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für Mitglieder der Kinderfeuerwehr a) mit der Auflösung der Kinderfeuerwehr b) mit der nach Vollendung des 10. Lebensjahres möglichen Übernahme in die Jugendfeuerwehr, c) spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres |
Beschlussvorschlag:
Der in der Anlage beigefügten Neufassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildesheim wird zugestimmt.
Finanzielle
Auswirkungen: |
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ja, in der Vorlage |
x |
nein |
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erläutert |
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Personelle Auswirkungen: |
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ja, in der Vorlage |
x |
nein |
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erläutert |
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Anlage/n:
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | SatzungFF (82 KB) |