Stadt Hildesheim

Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Sie sind hier: Rathaus & Verwaltung / Bürger- und Ratsinfo

Ratsinformationssystem

Vorlage - 13/245  

Betreff: Berufung einer Gemeindewahlleiterin oder eines Gemeindewahlleiters und ihrer/seiner Stellvertretung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Heimann, Wolfgang
Federführend:32.3 Statistik und Wahlen Bearbeiter/-in: Könneker, Friederike
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
24.06.2013 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   

 

Sachverhalt:

 

In der Regel wird die Gemeindewahlleitung kraft der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) durch den Oberbürgermeister als Wahlleiter und seinem allgemeinen Vertreter als stellv. Wahlleiter wahrgenommen. Bei dieser geborenenRegelung ist ein zusätzlicher Beschluss der Vertretung (Rat) nicht erforderlich. 

 

Die Wahlleitung bei der Stadt Hildesheim wird derzeit vom Oberbürgermeister und seinem allgemeinen Vertreter nach dieser geborenenRegelung ausgeübt.

 

Abweichend davon kann die Vertretung gem. § 9 Abs. 2 NKWG andere im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen oder Bedienstete der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung und die stellvertretende Gemeindewahlleitung berufen. Hierzu ist ein Ratsbeschluss notwendig.

 

Am 22. September 2013 findet die Wahl einer Oberbürgermeisterin bzw. eines Oberbürgermeisters (Direktwahl) in der Stadt Hildesheim statt. Der jetzige Hauptverwaltungsbeamte hat am 13.06.2013 seine Kandidatur zur Direktwahl erklärt, so dass er die Funktion eines Wahlleiters nicht weiter ausüben darf. In diesem Falle würde auch der allgemeine Vertreter nicht an dessen Stelle rücken sondern es hätte die Vertretung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einen (neuen) Wahlleiter nach § 9 Abs. 2 NKWG zu berufen.

 

Hierbei bliebe es der Vertretung freigestellt, ob sie nur die Position des Wahlleiters neu festlegt und es bei der Stellvertretung bei der jetzigen geborenenRegelung belässt oder ob sie beide Funktionen neu berufen will.

 

Um eine geordnete Wahlvorbereitung einschließlich der Sitzungsleitung des Gemeindewahlausschusses zu gewährleisten, wird empfohlen, dass die Vertretung von ihrer Berufungskompetenz des § 9 Abs. 2 NKWG Gebrauch macht und die Gemeindewahlleitung  wie folgt neu besetzt:

 

 

 

 

Gemeindewahlleiterin                                          für die Stadt Hildesheim ist


                                                                      Frau Stadtkämmerin Antje Kuhne

                                                                      Markt 2 (Rathaus), 31134 Hildesheim

 

 

Stellvertretender

Gemeindewahlleiter                                          für die Stadt Hildesheim ist

 

                                                                      Herr Stadtrat Dirk Schröder

                                                                      Markt 2 (Rathaus), 31134 Hildesheim

 


Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) wird Frau Stadtkämmerin Antje Kuhne zur Gemeindewahlleiterin und Herr Stadtrat Dirk Schröder zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

X

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 


Anlage/n:

 

Seitenanfang