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Vorlage - 13/192  

Betreff: Beschwerde des Kita-Stadtelternrates gemäß § 34 NKomVG gegen die Umsetzung der einkommensabhängigen Entgeltstaffelung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Steinert, Bernd
Federführend:51.1 Kinder und Jugend Bearbeiter/-in: Dorn, Dennis
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
05.06.2013 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften zurückgestellt   
19.06.2013 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Jugend- und Sozialausschuss Vorberatung
11.06.2013 
Sitzung des Jugend- und Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
24.06.2013 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Beschwerde gemäß § 34 NKomVG  
Schreiben des Kita-Stadtelternrates an die Fraktionen  

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 30.04.2013 hat der Kita-Stadtelternrat Hildesheim Beschwerde gegen die Umsetzung der Maßnahme entgeltabhängige Kitagebührengemäß § 34 NKomVG eingelegt. Zu dieser Beschwerde wird wie folgt Stellung genommen.

 

Die Einführung der einkommensabhängigen Staffelung der Entgelte in Kindertagesstätten basiert auf dem Ratsbeschluss vom 04.06.2012 mit dem Ziel, eine sozial gerechtere Verteilung der zu leistenden Kitagebühren zu erreichen. Weiterhin sollte im Hinblick auf den Zukunftsvertrag eine Mehreinnahme von 810.000 erzielt werden. Um alle die von den Eltern abgegebenen ca. 4.000 Selbsteinschätzungen überprüfen zu können, wären drei zusätzliche Personalstellen erforderlich gewesen. Um die dafür notwendigen Personalkosten zu reduzieren, wurde entschieden, lediglich stichprobenartige Überprüfungen vorzunehmen und dafür nur eine zusätzliche Personalstelle einzurichten. Da die neue Entgeltstaffel jedoch zu Mehreinnahmen mit Stand vom 01.02.2013 von 716.000 im Jahr führt, sind die durch den Einsatz einer zusätzlichen Personalstelle entstehenden Kosten somit als relativ gering zu bewerten.

 

Die Interpretation in der Beschwerde, dass aufgrund der Tatsache, dass zum 01.02.2013 bereits 50 % der Selbsteinschätzungen geprüft worden sind und somit bis zum Ende des Kita-Jahres eine 100%ige Überprüfung erfolgen wird, ist nicht richtig. Bei den geprüften Selbsteinschätzungen handelt es sich überwiegend um Selbsteinschätzungen der Stufen 0 und 7, die zu ca. 98 % richtig ausgefüllt und berechnet waren.

 

Bei der Überprüfung der Selbsteinschätzungen der Stufen 0 und 7 ist der Verwaltungsaufwand als gering einzustufen. In Stufe 0 sind überwiegend SGB II-Empfänger einzustufen, die nur ihren SGB II Bescheid als zu prüfende Unterlage vorlegen müssen. Sorgeberechtigte in Stufe 7 haben überwiegend die Höchststufe anerkannt, ohne ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen.

 

Im Ergebnis führt die stichprobenartige Überprüfung zwar dazu, dass nicht alle Angaben der Eltern überprüft werden können. Allerdings hat die bisherige Überprüfung gezeigt, dass sich ein nur sehr geringer Teil der Eltern falsch einschätzt. Dies bestätigt das gewählte Verfahren.

 

Gemäß Ratsbeschluss vom 05.03.2012 sollte eine Evaluierung der neu eingeführten Entgeltstaffel dem Jugendhilfe- und Sozialausschuss (jetzt Jugend- und Sozialausschuss) und dem Finanzausschuss bis zum 15.10. eines jeden Jahres, erstmalig zum 15.10.2012 vorgelegt werden. Diesem Beschluss wurde mit Vorlage 12/376 und 13/119 unter Einhaltung der zeitlichen Vorgaben in den genannten Ausschüssen Rechnung getragen. Eine Darlegung der Zahlen im Rat, wie es in der Beschwerde beschrieben wird, wurde im Ratsbeschluss nicht gefordert und ist daher nicht vorgesehen.

 

Dargestellt werden konnten die Ergebnisse der bis zu diesen Zeitpunkten geprüften Selbsteinschätzungen. Aus Sicht der Verwaltung sind die vorgelegten Darstellungen völlig ausreichend.

Die Erhebung zum Stichtag 01.02.2013 hat Folgendes ergeben. 4053 Selbsteinschätzungen wurden vorgelegt. Davon sind

 

37,7 % (1530 Sorgeberechtigte) in der Beitragsstufe 0

21,5 % (870 Sorgeberechtigte) in der Beitragsstufe 7

19,8 % (801 Sorgeberechtigte) im 3. beitragsfreien Kita-Jahr

21,0 % (852 Sorgeberechtigte) in Beitragsstufe 1 6

 

Die von der Politik erhofften Effekte einer gerechteren Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten und einer prognostizierten Mehreinnahme sind eingetreten. Der Aufwand der Sorgeberechtigten als auch der Verwaltungsaufwand hat sich zwar im Verhältnis zum bisherigen Verfahren wesentlich erhöht, das Ergebnis rechtfertigt jedoch diesen Aufwand. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

 

Aufgrund von Anpassungen im Verfahren bzw. genauerer Definierung von rechtlichen Aussagen als Folge der geänderten Verfahrensweise war es erforderlich, die Entgeltordnung der neuen Struktur zum 01.08.2013 anzupassen. Diese Vorlage liegt dem Rat bereits zur Beschlussfassung vor.

 

Entgeltabhängige Staffelung für Kita-Plätze - Schreiben des Kita-Stadtelternrates vom 02.04.2013 an die Fraktionen im Rat der Stadt Hildesheim

 

Die in dem Schreiben dargelegten Punkte werden wie folgt kommentiert:

 

1. Frauenfeindlichkeit

 

Die Entgeltordnung basiert auf den §§ 22 bis 24a und 90 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), in Verbindung mit § 20 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (KiTaG). Gemäß § 20 KiTaG werden die Betreuungsentgelte nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder bemessen. Sorgeberechtigt sind grundsätzlich die Eltern. Insofern ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Väter und der Mütter zu berücksichtigen. Eine Veränderungsmöglichkeit wird seitens der Verwaltung aufgrund der gesetzlichen Regelung hier nicht gesehen.

 

2. Diskriminierung der Ehe

 

Entsprechend der gesetzlichen Regelung sind nur die Sorgeberechtigten entgeltpflichtig. Die nichtsorgeberechtigten Lebenspartner sind somit bei der Berechnung des zu leistenden Entgeltes nicht zu berücksichtigen. Insofern sind Partnerschaften, in denen beide Partner sorgeberechtigt sind, benachteiligt. Da dies jedoch gesetzlich vorgegeben ist, kann durch die Entgeltordnung keine abweichende Regelung getroffen werden.

Eine Veränderungsmöglichkeit wird seitens der Verwaltung hier nicht gesehen.

 

3. Zu bürokratisch

 

Die neue Entgeltregelung verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand. Dieser ist jedoch auf Grund der vorzunehmenden Einstaffelung nicht zu vermeiden. Bei ständig schwankendem Einkommen wird grundsätzlich mit Durchschnittsberechnungen gearbeitet, um den Aufwand für alle Beteiligten zu reduzieren. Dennoch sind bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig Neuberechnungen vorzunehmen, um die jeweilige Entgeltstufe feststellen zu können. Die Grenzbeträge (Mehreinkommen: 100 , reduziertes Einkommen: 50 ) könnten zwar verändert werden, würde jedoch den bürokratischen Aufwand nicht wesentlich verändern.     

                    

4. Ineffektiv

 

Auch die Eltern, die sich in Stufe 0einstufen, sind zu überprüfen. Da die Überprüfungen insgesamt zu einer sozial verträglichen Verteilung der Belastung der zu leistenden Entgelte führen, ist diese nicht als ineffektiv zu bewerten. 

 

5. Zu teuer

 

Die neue Entgeltstaffel führt zu Mehreinnahmen von aktuell 716.000im Jahr. Die durch den Einsatz einer zusätzlichen Sachbearbeitungsstelle entstehenden Kosten sind somit als relativ gering zu bewerten.

 

6. Unsozial

 

Die Berechnung des Entgeltes erfolgt auf der Grundlage des Sozialhilferechts (§ 82 SGB XII und der VO zu § 82 SGB XII). Für Werbungskosten wird ein Pauschalbetrag von 7 % für Arbeitnehmer und 3 % für Selbständige in Abzug gebracht. Besonderheiten werden tatsächlich nicht berücksichtigt. Hier könnte abweichend eine für die Sorgeberechtigte günstigere Regelung getroffen werden. Diese würde im Ergebnis zu niedrigeren Entgelten und somit zu geringeren Mehreinnahmen führen. Ferner würde sich der Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen.

 

Forderung: Rückkehr zu einer einheitlichen Gebührentabelle

 

Die Aussage, der Verwaltungsaufwand wäre für alle Beteiligten (Verwaltung, Eltern, Kitas) wesentlich geringer, ist zutreffend. Auch ließen sich die Entgelte auf Grund einheitlicher Beträge besser kalkulieren. Sozial ungerechter ist das neue System allerdings nicht, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach den gleichen Voraussetzungen geprüft wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Beschwerde des Kita-Stadtelternrates vom 30.04.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 


Anlage/n:

1.      Beschwerde gem. § 34 NKomVG

2.      Schreiben des Kita-Stadtelternrates an die Fraktionen

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Beschwerde gemäß § 34 NKomVG (363 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Schreiben des Kita-Stadtelternrates an die Fraktionen (203 KB)      
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