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Vorlage - 13/073  

Betreff: Aus- und Umbau der Straße Langer Hagen
hier: Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr vom 23.01.2013
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Wüstefeld, Norbert
Federführend:63 Fachbereich Bau- und Ordnungsangelegenheiten Bearbeiter/-in: Dorn, Dennis
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Entscheidung
27.02.2013 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Abrechnungsplan  

Sachverhalt:

 

Der vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr in seiner Sitzung vom 23.01.2013 neben der von der Verwaltung vorgeschlagenen Freigabe der Haushaltsmittel beschlossene Zusatz, wonach die Verwaltung aufgefordert wird, den Ausbau nur bis zur westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flurstück 81/2 zu betreiben, würde dazu führen, dass die Straße Langer Hagen beitragsrechtlich in absehbarer Zeit nicht abrechenbar wäre. Denn die Straße würde dann als Erschließungsanlage nicht in ganzer Länge ausgebaut.

 

Eine (erneute) Ortsbesichtigung der Verwaltung hat ergeben, dass die Ausbaugrenze so wie im Abrechnungsplan (Anlage 1 zur Vorlage 13/002) dargestellt eingehalten werden muss. Ein politischer oder verwaltungsrechtlicher Ermessensspielraum besteht nicht, da es hier um die Rechtsfrage geht, wann eine Erschließungsanlage in ganzer Länge als endgültig ausgebaut gilt, was Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Straße ist.

 

Eine auch nur geringe Verlegung dieser Grenze, wie vom Ausschuss gefordert, würde die Beitragspflicht erst dann entstehen lassen, wenn der geplante, aber noch nicht sicher feststehende Ausbau der Kardinal-Bertram-Straße unter gleichzeitiger Herstellung des restlichen Teils der Straße Langer Hagen beendet wäre. Da beabsichtigt ist, von den Anliegern der Straße Langer Hagen Vorausleistungen zu erheben, müsste die sachliche Beitragspflicht für den Ausbau der Kardinal-Bertram-Straße innerhalb von sechs Jahren nach Bekanntgabe der einzelnen Vorausleistungsbescheide entstanden sein. Anderenfalls müssten die Vorausleistungen auf Verlangen an die Vorausleistenden mit Zinsen zurückgezahlt werden.

 

Die Umsetzung des aufgeführten Zusatzbeschlusses hätte im Übrigen nicht die Rechtsfolge, die mehr als 20 (Wohnungs-)Eigentümer des Grundstücks, zu dem auch das Flurstück 81/2 gehört, von ihrer Beitragspflicht für den Ausbau der Straße Langer Hagen zu befreien, und sie nur für den geplanten Ausbau der Kardinal-Bertram-Straße beitragspflichtig werden zu lassen. Dadurch, dass das genannte Grundstück unabhängig davon, wo der Ausbau der Straße Langer Hagen endet, immer an zwei Erschließungsanlagen liegen wird, werden dessen Eigentümer stets mit Straßenausbaubeiträgen für beide genannten Straßen belastet werden. Die Umsetzung des Zusatzbeschlusses hätte lediglich zur Folge, dass diese Eigen­tümer erst später, nämlich nach Beendigung des Ausbaus der Kardinal-Bertram-Straße, nicht nur für diese, sondern auch für die Straße Langer Hagen Beiträge zahlen müssten. Darüber hinaus könnte die Verwaltung die Straße Langer Hagen auch erst dann endgültig abrechnen.

 

Unabhängig von der dargestellten Rechtslage muss auch bedacht werden, dass der auf das erwähnte Eckgrundstück entfallende Anteil an den beitragsfähigen Aufwendungen von den übrigen Beitragspflichtigen getragen werden müsste. Diese könnten in einem verwaltungsge­richtlichen Verfahren nach Überzeugung der Verwaltung verlangen, dass auch die Eigentü­mer des Eckgrundstücks belastet werden. Je nachdem, wann ein derartiger Beitragsprozess rechtskräftig beendet wäre, könnten die Eigentümer des Eckgrundstücks wegen Verjährung nicht mehr zu Beiträgen herangezogen werden, was dann zu Lasten der Stadt Hildesheim ginge.

 

Die Umsetzung des Zusatzbeschlusses hätte nach alledem erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Stadt Hildesheim.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr vom 23.01.2013 zu TOP Ö 11 wird insoweit aufgehoben als darin die Verwaltung aufgefordert wird, den Ausbau der Straße Langer Hagen nur bis zur westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flurstück 81/2 zu betreiben.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 

Demografische Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(unter Einbeziehung der Komponente des Demografie-Checks)

 

 

 


Anlage/n:

1.      Abrechnungsplan

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Abrechnungsplan (660 KB)      
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