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Die Innenstadt von Hildesheim unterliegt als Hauptgeschäftsbereich der Stadt stetigen Veränderungen. Hier ist einerseits das Präsentations- und Werbungsbedürfnis der Geschäfts- und Gewerbetreibenden besonders ausgeprägt. Andererseits besteht für das Stadtbild der Innenstadt aber ein besonderes Schutzbedürfnis, - gerade im Hinblick auf die historisch und touristisch geprägten Bereiche, auf die Vielzahl der Kirchen und insbesondere auf die Welterbestätten mit ihrer Pufferzone.
Auf Initiative der Kaufmannschaft hat die Verwaltung gemeinsam mit dem Arbeitskreis Innenstadt in einem umfangreichen Beteiligungsprozess ein Gestaltungskonzept für die Innenstadt Hildesheims erarbeitet. Den Anlass hatte die Diskussion über das Erscheinungsbild der Innenstadt und besonders die Kritik an der Gestalt und der Häufung der sogenannten Werbeklapptafeln gegeben.
Mit dem Inkrafttreten der örtlichen Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) im März 2012 wurde eine Rechtsgrundlage für die Gestaltung von baulichen Anlagen, insbesondere Gebäuden, sowie für ortsfeste Außenwerbung in der Innenstadt geschaffen.
Ergänzend dazu sind noch die gewünschten gestalterischen Veränderungen für mobile Anlagen in der Innenstadt in der Sondernutzungssatzung zu regeln. Dies soll nun im Rahmen der Änderung der Sondernutzungsatzung umgesetzt werden.
Die Änderung der Sondernutzungssatzung besteht darin, dass für den räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (Innenstadt) die §§ 10 und 10a eingefügt wurden. Diese beiden neuen Paragraphen behandeln die folgenden Arten von Sondernutzungen:
? Warenauslagen:
Begründung: Warenauslagen sind zeitlich befristete Warenpräsentationen von Einzelhandelsartikeln im öffentlichen Straßenraum, ihr Verkauf findet aber in den Geschäftsräumen statt. Durch die neue Regelung ist beabsichtigt, die Qualität der Warenpräsentation und damit das Stadtbild zu verbessern. Es soll wie bisher möglich sein, Warenauslagen in geringem Umfang ohne Erlaubnis durchzuführen.
Die Änderung des § 3(4) erfolgt, um die Höhenbegrenzung aufzunehmen.
? Nicht ortsfeste Werbeanlagen:
Begründung: Nicht ortsfeste Werbeanlagen sind z.B. Werbeklapptafeln, Plakatständer. Die Entwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass die sogenannten Kundenstopper als beliebtes Werbemedium in großer Anzahl und in wachsenden Dimensionen auf öffentlicher Fläche aufgestellt werden. Die Werbung im DINA 1- Format ist ausreichend und kann mit Werbeständern von max. 0,7m B x 0,7m T x1,3m H (s. Anlage 2)durchgeführt werden. Seit einiger Zeit sind außerdem instabile Beachflags in Mode gekommen, die von 1,60 m Höhe bis zu 5,20 m Höhe zu erhalten sind. Sie wechseln bei Wind oft unvermutet ihre Richtung, zwingen den Passanten zum Ausweichen.
Um Behinderungen für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und weitere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, ist es daher geboten, durch eine Satzungsänderung regelnd eingreifen zu können.
? Mobile Fahrradständer:
Begründung: Die ausreichende Versorgung mit ortsfesten Fahrradständern im Innenstadtbereich wird von der Stadt sichergestellt, so dass kein Bedarf für mobile Fahrradständer besteht. Die vor den Geschäften aufgestellten mobilen Fahrradständer sind für die Fahrradreifen selten geeignet. Sie sind in erster Linie Werbeträger. Außerhalb des Geltungsbereiches Innenstadt sind Fahrradständer weiterhin zulässig, wenn die Gehwegbreite von mind. 1,50 m eingehalten wird.
? Außenbestuhlung, Windschutz und Sonnenschirme:
Begründung: Durch diese Regelungen ist beabsichtigt, das Stadtbild zu verbessern. Außerhalb des Innenstadtbereiches sind weiterhin andere Varianten zulässig.
Die zweite Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hildesheim vom 30.05.1994 laut Anlage 1 wird beschlossen.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Änderungssatzung (667 KB) | ||||
2 | öffentlich | Beispiel einer nicht ortsfesten Werbeanlage gem. § 10 (3) (36 KB) |