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Die Stadt Hildesheim ist auf ihrem Gebiet zuständig für die Durchführung der Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie die nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz auf Gemeindeebene angestoßenen Bürgerentscheide. Sie wird hierbei sowohl im eigenen wie auch im übertragenen Wirkungskreis tätig. Daraus resultiert, dass die Stadt bei den Gemeinde- und den Direktwahlen sowie bei Bürgerentscheiden die dadurch entstehenden Kosten trägt. In den übrigen Fällen erfolgt eine Kostenerstattung durch eine pauschale Abgeltung, die in der Regel geringer ausfällt, als der Stadt an tatsächlichen Kosten entstanden ist. Diese Tatsache und die in naher Zukunft bevorstehenden Landtags-, Bundestags- und Direktwahlen macht eine Überarbeitung der Wahlkonzeption der Stadt Hildesheim notwendig, um die Erreichung der im Rahmen des Zukunftsvertrages mit dem Lande Niedersachsen beabsichtigten Zielvereinbarungen zu unterstützen.
Auf Grund von gesetzlichen Vorgaben und in Abstimmung mit der Kreiswahlleitung ist das Wahlgebiet der Stadt Hildesheim durch Beschluss der Vertretung vom 13.12.2010 in 4 Wahlbereiche (F, G, H, I) gegliedert. Diese Wahlbereichseinteilung wird ausschließlich bei den Kommunalwahlen wirksam.
Die räumliche Gliederung des Wahlgebietes in Wahlbezirke hat eine rein wahltechnische Funktion bei der Stimmabgabe und bei der Feststellung des Wahlergebnisses, dieses jedoch bei allen Wahlarten. Während für die Bildung der Wahlbereiche die Vertretung zuständig ist, handelt es sich bei der Bildung der Festlegung der Wahlbezirke um ein Geschäft der laufenden Verwaltung des Hauptverwaltungsbeamten.
Die Gesamtzahl der eingerichteten Wahlbezirke hat einen direkten Einfluss auf die Wahlkosten, da diese jeweils mit einem Wahllokal (Mietkosten) und den dazugehörigen Wahlhelfern (Aufwandsentschädigungen) ausgestattet sein müssen.
Durch eine Überprüfung der bestehenden 96 Urnenwahlbezirke konnte eine Reduzierung ihrer Gesamtzahl auf 84 erreicht werden und damit ein Beitrag zur Erreichung der Zielvereinbarungen des Zukunftsvertrages geleistet werden.
Die Untergliederung der bestehenden Wahlbereiche in Wahlbezirke ist in beigefügter Anlage dargestellt. Dabei bleiben Wahlbereichsgrenzen und Ortschaftgrenzen unberührt.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Neueinteilung Wahlbezirke (152 KB) |