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In der Vorlage 12/067 ist unter § 20 Abs. 5 (neu) eine Änderung der Stellvertreterregelung in den Fachausschüssen beinhaltet, nach der die Stellvertretung mit Ausnahme im Jugendhilfe- und Sozialausschuss durch jedes andere Fraktions- oder Gruppenmitglied erfolgen kann.
Diese Regelung ist aufgrund der zu erwartenden 2. Änderung der Hauptsatzung (beschließende Fachausschüsse nach § 76 Abs. 3 NKomVG, Vorlage 12/240) abzuändern.
Die Stellvertreterregelung der beschließenden Fachausschüsse richtet sich nach den Vorgaben für den VA gemäß § 75 Abs. 1 Sätze 3-5 NKomVG. Demnach ist für die Ausschussmitglieder jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander.
Vorbehaltlich des Beschlusses zur Vorlage 12/240 wären davon der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften sowie der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr betroffen.
Die Stellvertretung durch jedes andere Fraktions- oder Gruppenmitglied könnte lediglich für den Ausschuss für Feuerschutz, Recht und innere Angelegenheiten, den Ausschuss für Schule/Bildung, Sport und Integration sowie den Ausschuss für Kultur und Demographie gelten.
Vorbehaltlich der Beschlussfassung zur Vorlage 12/240 wird der § 20 Abs. 5 (neu) der Geschäftsordnung des Rates wie folgt geändert:
Die Stellvertretung der dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder in den Ausschüssen, die keine Beschlusskompetenzen gemäß § 4 der Hauptsatzung haben, kann durch jedes andere Fraktions- oder Gruppenmitglied erfolgen. In den beschließenden Ausschüssen gemäß § 4 der Hautsatzung ist für die Ausschussmitglieder jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Abweichend von Satz 1 ist im Jugendhilfe- und Sozialausschusses für jedes stimmberechtigtes Ausschussmitglied ein stellvertretendes Mitglied namentlich zu benennen.
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