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Zur Vergrößerung der Transparenz der Rechtslage zur Anleinpflicht von Hunden und aufgrund zahlreicher Vorfälle mit unangeleinten Hunden, die zum Teil auch schon Gegenstand der Berichterstattung von Rundfunk und Fernsehen gewesen sind, hat sich die Verwaltung entschlossen, eine Erweiterung der bereits in § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hildesheim bestehenden Anleinpflicht für Hunde zu prüfen und im Gegenzug Hundefreilaufflächen auszuweisen. Da für alle Seiten ein größtmöglicher Nutzen erzielt werden soll, haben im Vorfeld der Planungen Gespräche sowohl mit Tierärzten als auch mit dem Tierschutzverein stattgefunden. Mit der Hundeanleinpflicht einerseits und der Ausweisung geeigneter Hundefreilaufflächen andererseits soll sowohl dem Bedürfnis der Bürger nach mehr Sicherheit als auch den Erfordernissen artgerechter Haltung als Grundlage des Tierschutzes Rechnung getragen werden. Die Veränderungen der Verordnung ergeben sich aus Anlage 1.
Nach Auswertung der maßgeblichen Rechtsprechung, insbesondere der des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, ist es angebracht, den Leinenzwang auf ein Gebiet auszudehnen, das der erweiterten Innenstadt entspricht (Kartenausschnitt Stadtkern, vgl. Anlage 2). Die außerhalb dieser Zonen bereits bestehenden Anleinzonen bleiben unberührt. In dem in der Anlage dargestellten Bereich ist die vom OVG Lüneburg verlangte abstrakte Gefahr aufgrund der dichten Bebauung sowie der Dichte des Straßen- und Fußgängerverkehrs anzunehmen. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Ausweitung des Leinenzwangs zur Konfliktbewältigung gerade auch zwischen Fußgängern und Hunden, bzw. deren Besitzern beiträgt. Ein erläuternder Passus zur Beschaffenheit der Leine wurde ebenfalls in Absatz 2 aufgenommen.
In diesem Zusammenhang wird auch § 8 Abs.1 neu gefasst: Es soll verdeutlicht werden, dass Personen, die einen Hund in der Öffentlichkeit führen, dafür Sorge tragen, dass Gefahren für andere Tiere oder Personen ausgeschlossen werden.
In § 8 Abs. 3 der bestehenden Verordnung ist geregelt, in welchen Gebieten das Mitführen von Hunden grundsätzlich verboten ist. Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 GG) sind neben Blindenhunde nun auch Begleithunde von Menschen mit Behinderungen (Assistenzhunde) von diesem Verbot ausgenommen.
Die Absätze 2 und 3 des bestehenden § 8 wurden aus systematischen Gründen getauscht.
Um auch den Interessen der Hundehalter Rechnung zu tragen, beabsichtigt die Verwaltung, zum Ausgleich folgende Hundefreilaufflächen auszuweisen (vgl. Kartenübersicht Anlage 3).
- Hochwasserbett nördlich der Straße „Hohnsen“ (65.000 qm)
- von-Thünen-Str. (ehem. B-Platz Post SV, ca. 11.000 qm), Gemarkung Hildesheim, Flur 10, Flurstück 7/007
- Güldenfeld (ca. 5100 qm), Gemarkung Hildesheim, Flur 91, Flurstück 72/009
- Galgenberg (ca. 7.700 qm), Gemarkung Achtum-Uppen, Flur 2, Flurstück 88
- Galgenberg Grünland (außerhalb der an Deutschen Foxterrier Verband verpachteten Fläche, ca. 9.700 qm), Gemarkung Achtum-Uppen, Flur 2, Flurstück 89
Zur Klarheit und Übersicht enthält die Kartenübersicht in Anlage 3 auch die Gebiete, in denen aufgrund bestehender naturschutzrechtlicher Bestimmungen, also unabhängig von der zu ändernden Verordnung, Anleinpflichten sowie die Plicht, Hunde ausschließlich auf den Wegen zu führen, bestehen. Außerdem wird dort auf die gesetzliche Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeit in der freien Landschaft nach § 33 NWaldG für die Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli hingewiesen.
1. Der 4. Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim vom 26.03.2001 wird mit dem Text der Anlage 1 zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, alles Erforderliche zu veranlassen damit die vorgenannten Flächen als Hundefreilaufflächen ausgewiesen werden können. Zudem wird die Verwaltung beauftragt, weitere Hundefreilaufflächen zu prüfen.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | 4. Änderung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim (31 KB) | ||||
2 | öffentlich | Kartenausschnitt (2359 KB) | ||||
3 | öffentlich | Kartenübersicht (15093 KB) |