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Die Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungskosten durch die SEHi auf Basis der künftig eigenen Verwaltungskostensatzung muss in § 28 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung redaktionell angepasst werden. Bislang nimmt § 28 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungsatzung als Ermächtigungsgrundlage Bezug auf die bisherige städtische Verwaltungskostensatzung. Die Änderung benennt die künftige SEHi-Satzung.
Zudem beabsichtigt die SEHi einen erkannten inhaltlichen Satzungsmangel zu korrigieren und die Abwasserbeseitigungssatzung in ihrem § 9 Abs. 5 zu überarbeiten: Kosten, die der SEHi für die Reinigung von Anschlusskanälen entstanden sind, müssen durch die Grundstückseigentümer künftig nur in den Fällen erstattet werden, wo diese - dem Verursacherprinzip folgend - etwaige Verstopfungen selbst zu verantworten haben, bspw. bei Einleitung satzungswidrigen Abwassers. Nach dem momentanen Satzungsstand müsste ein Grundstückseigentümer auch dann Kostenersatz für Reinigungsarbeiten im Anschlusskanal leisten, wenn diese zur öffentlichen Abwasseranlage zählende Grundleitung aus Gründen, die die SEHi zu vertreten hat, verstopft wäre (bspw. Rohreinbrüche).
Der Verwaltungsrat der SEHi wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 29.05.2012 über die 1. Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung beschließen. Gem. § 4 Abs. 1 der Satzung der SEHi bedarf der Erlass von Satzungen zudem der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Hildesheim.
Der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeseitigungssatzung) der Stadtentwässerung Hildesheim AöR (SEHi) mit dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Wortlaut wird vorbehaltlich der entsprechenden Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der SEHi zugestimmt.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Änderungssatzung Abwasserbeseitigungssatzung SEHi (12 KB) |