|
|
Bei der Bürgerbefragung handelt es sich um ein Instrument der Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene.
§ 35 NKomVG sieht eine Bürgerbefragung in "Angelegenheiten der Gemeinde" vor. Sie dient zum einen der Informationsgewinnung des Rates und stellt insofern eine Entscheidungshilfe für dessen Meinungs- und Willensbildung dar.
Zum anderen handelt es sich um ein weiteres Partizipationsinstrument, da die Bürgerinnen und Bürger zumindest vorbereitend in die kommunalen Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Damit kann deren Interesse an kommunalen Angelegenheiten und die Bereitschaft zu kommunalpolitischem Engagement erhöht werden.
Schließlich kann die Bürgerbefragung auch eine Konsens- und Legitimationsfunktion erfüllen. Im Gegensatz zu Bürgerentscheiden sind Bürgerbefragungen unverbindlich und können nur vom Rat eingeleitet werden. Bei der Durchführung einer Befragung hat der Rat größten Gestaltungsspielraum, weil das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz nur sehr wenige Aussagen über die Durchführung trifft.
Neben der beantragten allgemeinen Satzung wird im konkreten Einzelfall eine Durchführungssatzung erlassen.
Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend §10 NKomVG den Erlass einer allgemeinen Satzung für die Bürgerbefragung nach § 35 NKomVG zu erstellen. Der eingebrachte Satzungsentwurf soll zur Beschlussfassung in der Ratssitzung am 09.07.2012 vorgelegt werden.