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Der Rat der Stadt Hildesheim hat in seiner Sitzung vom 12.12.2011 eine geänderte Geschäftsordnung (Vorlage 11/609) beschlossen. In §18 Abs. 1 Satz 6 (Protokoll) der geänderten Geschäftsordnung heißt es:
„Das Tonband ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.“
Dieser Satz steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Niedersächsischen Archivgesetzes (Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen. Niedersächsisches Archivgesetz — NArchG vom 25. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129). Nach §2 Abs. 1 NArchG sind Tonaufzeichnungen Schriftgut im Sinne des Gesetzes, das der Bewertung durch das Archiv unterliegt. Schriftgut, das vom zuständigen Archiv aus rechtlichen oder historischen Gründen als archivwürdig bewertet wird, ist als Archivgut nach §7 Abs. 1 dauerhaft zu sichern.
Das Stadtarchiv ist daran interessiert, die Tonmitschnitte der Ratssitzungen auch weiterhin zu Dokumentationszwecken zu übernehmen, wie es seit den 1950-er Jahren bis heute gängige Praxis ist. Während die schriftlichen Protokolle der Ratssitzungen bis in die 1980-er Jahre ausführliche Informationen über einzelne Redebeiträge der Sitzungen enthielten, finden sich in den heutigen Protokollen nur kurze Zusammenfassungen des Sitzungsverlaufs sowie die Beschlüsse, die Entstehungsgeschichte einzelner Beschlüsse ist damit nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar. Für die öffentliche Benutzung der Tonträger gilt die Sperrfrist von 30 Jahren nach §5 Abs. 2 NArchG.
Für Tonbandmitschnitte der Fachausschusssitzungen bleibt die bisherige Regelung bestehen.