Stadt Hildesheim

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Vorlage - 12/132  

Betreff: Änderung der Geschäftsordnung des Rates;
hier: Tonbandaufzeichnungen zu Protokollzwecken (§ 18)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Hartmann, Martin
Federführend:42 Fachbereich Archiv und Bibliotheken Bearbeiter/-in: Dorn, Dennis
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
14.05.2012 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
25.06.2012 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
04.06.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim zurückgestellt   
09.07.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim geändert beschlossen   

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Hildesheim hat in seiner Sitzung vom 12.12.2011 eine geänderte Geschäftsordnung (Vorlage 11/609) beschlossen. In §18 Abs. 1 Satz 6 (Protokoll) der geänderten Geschäftsordnung heißt es:

 

Das Tonband ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.

 

Dieser Satz steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Niedersächsischen Archivgesetzes (Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen. Niedersächsisches Archivgesetz NArchG vom 25. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129). Nach §2 Abs. 1 NArchG sind Tonaufzeichnungen Schriftgut im Sinne des Gesetzes, das der Bewertung durch das Archiv unterliegt. Schriftgut, das vom zuständigen Archiv aus rechtlichen oder historischen Gründen als archivwürdig bewertet wird, ist als Archivgut nach §7 Abs. 1 dauerhaft zu sichern.

 

Das Stadtarchiv ist daran interessiert, die Tonmitschnitte der Ratssitzungen auch weiterhin zu Dokumentationszwecken zu übernehmen, wie es seit den 1950-er Jahren bis heute gängige Praxis ist. Während die schriftlichen Protokolle der Ratssitzungen bis in die 1980-er Jahre ausführliche Informationen über einzelne Redebeiträge der Sitzungen enthielten, finden sich in den heutigen Protokollen nur kurze Zusammenfassungen des Sitzungsverlaufs sowie die Beschlüsse, die Entstehungsgeschichte einzelner Beschlüsse ist damit nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar. Für die öffentliche Benutzung der Tonträger gilt die Sperrfrist von 30 Jahren nach §5 Abs. 2 NArchG.

 

Für Tonbandmitschnitte der Fachausschusssitzungen bleibt die bisherige Regelung bestehen.

 


Beschlussvorschlag:

 

§18 Abs. 1 Satz 6 der Geschäftsordnung des Rates wird gestrichen und wird neu zu § 22 Abs. 8 Satz 3.

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 


Anlage/n:

 

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