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Die zurzeit geltende 1.Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung, die seit 23.11.2000 in Kraft ist, wurde vom Rat der Stadt Hildesheim in seiner Sitzung am 25.09.2000 beschlossen.
Aufgrund dieser Satzung erhebt die Stadt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze - insgesamt in Abschnitten oder Teilen - Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.
Diese mittlerweile über elf Jahre alte Satzung entspricht in wesentlichen Punkten nicht mehr den durch die Obergerichte entwickelten Rechtsgrundsätzen. Damit läuft die Stadt bei Anwendung dieser Satzung Gefahr, im Klageverfahren zu unterliegen.
Aufgrund der umfangreichen Änderungen soll keine Änderungssatzung zur bisherigen Satzung, sondern eine Neufassung beschlossen werden. In der Anlage 1 zur Vorlage ist eine Gegenüberstellung der aktuellen Satzung mit der Neufassung (Änderungsvorschläge sind farbig hinterlegt) beigefügt.
Neben Änderungen in der Benennung der Gesetzesgrundlagen, die sich durch die Einführung des NKomVG und die Neufassung des NKAG seit 01.01.2007 ergeben, klarstellenden Ergänzungen und geänderten Formulierungen, soll die Satzung insbesondere in folgenden Bereichen neu gefasst werden:
? § 2 - Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Zur Verdeutlichung war es erforderlich Ergänzungen zum Umfang des beitragsfähigen Aufwandes einzuarbeiten, die sich entweder aus der Rechtsprechung oder der Änderung des § 6 NKAG ergeben haben und bei der Beitragsberechnung bereits Anwendung finden.
1. niveaugleiche Mischflächen
2. die Ausstattung von Fußgängerzonen
3. Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind
4. Fremdfinanzierung des beitragsfähigen Aufwandes
5. die vom Personal der Stadt zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen für Ausbaumaßnahmen
6. die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen
? § 6 - Verteilungsregelung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Rechtsprechung mehrfach darauf hingewiesen, dass die so genannte „Vorverteilungsregelung“, die auf eine Aufwandsverteilung zwischen Innenbereichs- und Außenbereichsgrundstücken nach Frontmeterlängen abstellt, nicht geeignet ist, im Einzelfall zu einer vorteilsangemessenen Aufwandsverteilung zu führen.
Durch diese Rechtsprechung werden die Bestimmungen in den §§ 5, 6 und 7 der aktuellen Satzung berührt. Daher wurde die gesamte Verteilung zwischen Bauland- und Grundstücken mit sonstiger Nutzung neu geregelt.
Es bietet sich, entsprechend der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, eine an den Vollgeschossmaßstab anknüpfende Verteilungsregelung an, die für die Außenbereichsgrundstücke ebenfalls auf Nutzungsfaktoren abstellt, und zwar auf Nutzungsfaktoren, die sich angemessen vorteilsgerecht in das entsprechende Bewertungssystem einfügen und die andererseits den unterschiedlichen Außenbereichsnutzungen Rechnung tragen. Außerdem musste eine Regelung gefunden werden, die eine angemessen vorteilsgerechte Berücksichtigung von Teilflächen eines Buchgrundstücks bei der Aufwandsverteilung ermöglicht, die jenseits der Grenzen eines Bebauungsplans (im Außenbereich) , einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie jenseits einer Tiefenbegrenzungslinie liegen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die derzeitige Beitragssatzung der geänderten Rechtslage anzupassen.
Die vorgeschlagene Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt, da die Verteilungsregelung hinsichtlich der Stadt- und Anliegeranteile unverändert bleibt. Eine höhere Belastung für die Beitragspflichtigen oder der Stadt erfolgt durch die Satzungsänderung also nicht. Innerhalb der Gruppe der Anlieger führt die Neuregelung für alle Beteiligten zu mehr Beitragsgerechtigkeit, da nunmehr vergleichbare Grundstücksnutzungen im Innenbereich und im Außenbereich bei der Aufwandsverteilung gleich behandelt werden.
Die Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Hildesheim über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) für straßenbauliche Maßnahmen – Straßenausbaubeitragssatzung – wird in Form der vorliegenden Anlage 2 als Satzung beschlossen.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Gegenüberstellung der geltenden Straßenausbaubeitragssatzung gem. § 6 NKAG mit der Neufassung (98 KB) | ||||
2 | öffentlich | Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung gem. § 6 NKAG (46 KB) |