Stadt Hildesheim

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Vorlage - 12/074  

Betreff: Neuaufstellung des Bebauungsplans HM 32.3 "Bahnhofsplatz"
- Auslegungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Brüner, Detlef
Federführend:61.1 Stadterneuerung und Denkmalschutz Beteiligt:66 Fachbereich Tiefbau und Grün
Bearbeiter/-in: Dorn, Dennis   
Beratungsfolge:
Ortsrat Stadtmitte/Neustadt Anhörung
07.03.2012 
Sitzung des Ortsrates Stadtmitte/Neustadt geändert beschlossen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Vorberatung
07.03.2012 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
Anlagen:
Bebauungsplan HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ (Entwurf)  
Begründung zum Bebauungsplan HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ (Entwurf)  
Verkehrsuntersuchung im Bereich ZOB/ Bahnhofsplatz  
Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan HM 32.3 „Bahnhofsplatz“  
Stellungnahme Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim ZAH  
Stellungnahme Energieversorgung Hildesheim  
Stellungnahme Polizeiinspektion Hildesheim  
Stellungnahme Eisenbahnbundesamt Hannover  
Stellungnahme DB Services Immobilien GmbH  

Sachverhalt:

 

I.

 

Die Stadt Hildesheim beabsichtigt die Neugestaltung des Bahnhofsplatzes. Dieser ist letztmalig vor annähernd 40 Jahren umgebaut worden und aktuell weder gestalterisch noch funktional den bestehenden Aufgaben und Anforderungen gewachsen.

Die LBBW Immobilien ist aus dem Projekt „Bahnhofsarkaden“, das bis zum Beschluss eines Bebauungsplans im Sommer und bis zum Abschluss der Verträge im Herbst 2007 entwickelt worden war, ausgestiegen. Die Stadt Hildesheim hat in Anbetracht der dringend verbesserungsbedürftigen Situation und der beachtlichen Zeitspanne, die die unterschiedlichen Projektentwicklungen inzwischen in Anspruch genommen haben, das Interesse, für den Bahnhofsplatz eine angemessene und realisierbare städtebauliche und verkehrliche Lösung zu finden. Um einen Neueinstieg in die Entwicklung des Bahnhofsplatzes zu ermöglichen, soll für diesen Bereich der Bebauungsplan neu aufgestellt werden.

 

Mit der Planung werden folgende Ziele verfolgt:

?         die Optimierung der verkehrlichen Funktionen, insbesondere

­        der Neubau des ZOB,

­        die Verbesserung der Situation für Fahrradfahrer und Fußgänger und

­        die Vergrößerung des Stellplatzangebots

?         der Erhalt des Empfangsgebäudes der DB als zentralen Anlaufpunkt des Bahnhofsplatzes

?         die stadträumliche Fassung des Bahnhofsplatzes durch ergänzende Raumkanten entlang des Bahndamms westlich des Bahnhofs sowie an der Hannoverschen Straße, hinterlegt mit Nutzungen, die die Attraktivität und Funktionalität des Bahnhofsplatzes verbessern

?         die Schaffung eines zusammenhängenden attraktiven Platzraums,

­        der als Entree zur Innenstadt fußläufig weitgehend ungestört über die Fußgängerzone Bernwardstraße angebunden wird und

­        der die Funktionen in einem gestalterischen Rahmen integriert und überschaubar miteinander verzahnt

 

Von der Neuaufstellung des Bebauungsplans HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ werden rechtsverbindliche Bebauungspläne ganz oder teilweise erfasst:

?         Der im Zusammenhang mit dem Projekt „Bahnhofsarkaden“ aufgestellte und seit dem 19.12.2007 rechtsverbindliche Bebauungsplan HM 32.1 „Bahnhofsplatz“ wird auf Grund der neu ausgerichteten Zielsetzungen im Aufstellungsverfahren parallel aufgehoben. Eine Teilfläche dieses Bebauungsplans am Butterborn, die projektbedingt vom Satzungsbeschluss ausgenommen wurde, wird ebenfalls aufgehoben. (s. Anlage 1 der Begründung)

?         Die für den nördlichen Abschnitt des Blocks zwischen Bahnhofsplatz, Bernwardstraße, Friedrichstraße und Hannoversche Straße seit dem 28.02.1974 rechtsverbindliche 1. Änderung des Bebauungsplans HM 32 wird teilweise in die Neuaufstellung einbezogen, um hier bauliche Veränderungen planungsrechtlich abzusichern.

 

II.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist in der Zeit vom 30.11.2011 bis zum 04.01.2012 durchgeführt worden. Innerhalb der Beteiligung sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

1.      Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim ZAH (07.12.2011, Anlage 5)

 

?         Hinweis auf Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften (§ 16 UVV) und zur Sicherung der Befahrbarkeit der Verkehrsflächen mit Müllfahrzeugen (3-Achser):

?         Ausbildung von Sackgassen und zur ersatzweisen Aufstellung der Behältnisse am Straßenrand, Einrichtung und Überwachung von Parkverboten, Vermeiden von Rückwärtsfahrten,

?         Beachtung der Reinigungs-, Streu- und Räumpflichten, Ausschluss der Abfuhr im Fall der Nichtbeachtung

?         Berücksichtigung von nutzbaren Höhen innerhalb von Tiefgaragen

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Hinweise Befahrbarkeit der Verkehrsflächen mit Müllfahrzeugen betreffen die Verkehrs- und Freianlagenplanung. Sie werden, soweit sie planungsrelevant sind, berücksichtigt.

Der Hinweis zur Nutzung von Tiefgaragen ist bei der Planung von Bauvorhaben zu berücksichtigen.

 

2.      Energieversorgung Hildesheim (16.12.2011, Anlage 6)

 

keine Bedenken; Hinweis

?         auf geplante Verlegung von Fernwärmeleitungen, vorhandene Strom-, Gas- und Wasserversorgungsleitungen im Geltungsbereich, Bitte um Sicherung durch Grunddienstbarkeit und

?         auf erforderliche Neuverlegung von Versorgungsleitungen vor Baubeginn und frühzeitige Abstimmung unter den Beteiligten

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Grunddienstbarkeit ist nach derzeitigem Planungsstand nicht sinnvoll, da die betroffenen Leitungen verlegt werden sollen. Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern erfolgt im Rahmen der Planung der Verkehrs- und Freianlagen.

 

3.      Polizeiinspektion Hildesheim (19.12.2011, Anlage 7)

?         Korrekturhinweise zur Begründung (S. 17) und zur Verkehrsuntersuchung (S. 6)

?         Empfehlung zur Verbesserung des Radverkehrs innerhalb der Bahnhofsallee im Fall der Aufgabe eines Busfahrstreifens

?         Bewertung des Zebrastreifens in der Bahnhofsallee als unzulässig und nicht sinnvoll, da in der Spitzenstunde mehr als 150 Fußgänger den Zebrastreifen überqueren, dann max. 300 KFZ/ Spitzenstunde zulässig, Rückstaus auf der Bahnhofsallee erwartet, Vorschlag einer Simulation

?         kritische Bewertung einer Busquerung im Bereich der Bernwardstraße ohne Warneinrichtung

?         Hinweis auf notwendige Überprüfung der Analysedaten der Verkehrsuntersuchung (Abb. 3)

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Korrekturhinweise wurden berücksichtigt.

 

Der Sonderstreifen für Busse bleibt erhalten. Eine Verkehrslösung ohne Sonderstreifen für Busse wurde im Verkehrsgutachten als Alternative erörtert, ist jedoch im Zusammenhang mit der Errichtung des Mini-Kreisverkehrs nicht Gegenstand der Planung.

 

Die Richtlinie zur Anlage von Fußgängerüberwegen lässt in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu. Dies betrifft insbesondere das Geschwindigkeitsniveau des Fahrverkehrs. Vor diesem Hintergrund hat z.B. das Land Berlin eine Ergänzung der Richtlinie vorgenommen, die unter Berücksichtigung bestimmter Rahmenparameter deutlich mehr Fußgänger und Kraftfahrzeuge in der Spitzenstunde gleichzeitig zulässt. In Hildesheim soll im gesamten Bahnhofsbereich eine sog. "shared- space"- Lösung in Verbindung mit Tempo 20 umgesetzt werden. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die geplante Lösung gegeben. Im Übrigen zeigen realisierte Beispiele, dass deutlich mehr Fußgänger und Kraftfahrzeugverkehr verträglich abgewickelt werden können, etwa im Vorfeld des Hauptbahnhofes Hannover (hier ebenfalls Bus- und Tramverkehre) oder auch des Bahnhofes Hameln. Im Rahmen der Simulation des Verkehrsgutachtens wurde nachgewiesen, dass es auch in der Spitzenstunde nicht zu Beeinträchtigungen kommt. Im Rahmen der Leistungsfähigkeitsberechnung wurde auch eine Zunahme des Rad- und Fußgängerverkehrs abgebildet. "Trotz dieser Annahme weist der Knoten Bahnhofsallee/ Zufahrt ZOB/ Butterborn noch immer sehr gute Verkehrsqualitäten auf." Die Qualitätseinstufung gemäß HBS wird durchgängig mit A (beste Stufe) beurteilt.

 

Die Busquerung der FGZ Bernwardstraße wurde bewusst ohne Warnhinweise ausgeführt, da das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme hier zur Regel wird. Die heute vorhandene Signalisierung führt zu vielen Missverständnissen, da der Warnhinweis verkehrsrechtlich ohne Belang ist. Im Gegenteil: Wie im Tagesverlauf häufig zu betrachten ist, kommt es durch die Signalisierung immer wieder zu gefährlichen Situationen durch Busfahrer, die mit unangemessener Geschwindigkeit an- und über den Bereich der Bernwardstraße weiterfahren, obwohl sie in diesem Bereich auch durch die Signalisierung nicht bevorrechtigt sind. Dass die angestrebte Lösung ohne Probleme funktioniert, ist wiederum am Beispiel des Ernst-August-Platzes vor dem Hauptbahnhofes Hannover zu beobachten. Hier kreuzen sich vielfach größere Mengen an Fußgänger-, Bus- und Tram- Verkehre, ohne dass es zu gefährlichen Situationen kommt.

 

Die Abbildung 3 im Gutachten stellt ausschließlich den Individualverkehr ohne Berücksichtigung des ÖPNV dar. Im Gutachten erfolgt eine entsprechende Klarstellung. Die Ermittlung der Verkehrsqualitäten erfolgte selbstverständlich unter Einbeziehung sämtlicher ÖPNV-Fahrten incl. Einsatzbusse, die detailliert durch die Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wurden.

Die Stellungnahme der Kriminalprävention wurde noch nicht nachgereicht.

 

4.      Eisenbahnbundesamt Hannover (12.01.2012, Anlage 8)

 

Nach Auffassung der EBA bezieht der Bebauungsplan einen Streifen der DB Netz AG im Nordwesten und der DB Station & Service AG im Nordosten in den Geltungsbereich ein. Die Flächen sind bahnbetriebsnotwendig. Die Überplanung ist nicht zulässig.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Sachverhalt wurde geprüft und es war festzustellen, dass dies nicht zutreffend ist. Die nordwestliche Plangebietsgrenze verläuft sowohl auf der Westseite der Hannoverschen Straße als auch von der Ostgrenze der Unterführung der Hannoverschen Straße beginnend bis zum Gebäude Bahnhofsplatz 14 (BASA-Gebäude) auf den Grundstücksgrenzen zwischen der Hannoverschen Straße und dem Bahnhofsplatz (Flurstücke 185/16, 42/19 und 87/15) einerseits und den nach AEG gewidmeten Flurstücken 87/23 und 87/20 andererseits und beinhaltet damit keine nach AEG gewidmeten Bahnflächen. Der Geltungsbereich wurde hier, wie auch in Anlage 1 der Begründung zum Bebauungsplan erkennbar ist, gegenüber dem Bebauungsplan HM 32.1 auf die Grundstücksgrenze zurückgenommen. Bahnrechtlich gewidmete Flächen werden somit an dieser Stelle nicht überplant.

(zu den Flächen der DB Service AG vgl. nachfolgende Stellungnahme)

 

5.      DB Services Immobilien GmbH (16.01.2012, Anlage 9)

 

Die überplanten Flächen der DB Service Immobilien GmbH seien betriebsnotwendig und sind durch eine Anpassung des Geltungsbereichs aus dem Bebauungsplan auszugrenzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zutreffend ist, dass der Bebauungsplan die Flächen vor dem Empfangsgebäude des Bahnhofes und dem östlichen Seitengebäude mit überplant. Sie sind mit 1 gekennzeichnet. Die in Rede stehenden Flächen werden seit der Errichtung des Bahnhofes als Bestandteil des Bahnhofsplatzes genutzt. Zwischen der Stadt Hildesheim und der Deutschen Bahn AG besteht hierüber eine Vereinbarung vom 30.10.1987, die der Stadt Hildesheim die Errichtung von baulichen Anlagen auf diesen Flächen gestattet und ihr gleichzeitig die Verkehrsscherungspflicht, die Pflicht zur Beleuchtung, zur Reinigung und zum Winterdienst auferlegt. Aufgrund dieser Vereinbarung werden die betroffenen Flächen bereits seit 1987 als öffentliche Verkehrsfläche genutzt. Aufgrund der wirksamen Vereinbarung vom 30.10.1987 stehen die Flächen einer Nutzung für die von der Stadt Hildesheim verfolgten Zwecke auch ohne Bebauungsplan zur Verfügung. Diese Vereinbarung steht im Widerspruch zu der aktuellen Aussage der DB, die Flächen seien betriebsnotwendig.

 

Darüber hinaus war bereits im Vorentwurf des Bebauungsplans HM 32.3 der Hinweis auf der Planzeichnung enthalten, dass die Festsetzung als Straßenverkehrsfläche im in Rede stehenden Teilbereich des Planes erst mit der Freistellung von Bahnbetriebswecken wirksam wird. Dieser Hinweis wurde im Entwurf des Bebauungsplanes als textliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB aufgenommen. Die Festsetzung wird damit erst mit der Freistellung des Teilbereiches von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG wirksam. Insofern bleiben die bahnrechtlichen Zuständigkeiten für den Zeitraum, für den die Fläche bahnrechtlich gewidmet ist, vollumfänglich gewahrt.

 

Die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche steht damit Bahnbetriebszwecken nicht erkennbar entgegen. Weitere Flächen der DB sind, wie oben dargestellt, nicht betroffen.

 

III.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist in der Zeit vom 28.11. bis zum 23.12.2011 durchgeführt worden.

 

Aus der Öffentlichkeit wurden zu dem Entwurf des Bebauungsplans HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ keine Belange vorgetragen.

 

IV.

 

Die Verwaltung hat außerdem folgende Anpassungen an den Festsetzungen des und an der Begründung zum Bebauungsplan vorgenommen sowie folgende Unterlagen ergänzt:

Das anerkannte Sachverständigenbüro AMT hat ein schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan erstellt (Anlage). Die Empfehlungen des Gutachtens wurden in der Begründung zum Bebauungsplan berücksichtigt.

Die Flächen der Deutschen Post im Bereich der Paketstation (Bahnhofsplatz 3) wurden in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen.

 

V.

 

Die Neuorganisation und Umgestaltung des Bahnhofsplatzes werden finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt haben. Diese werden in der Vorlage 12/073 Umbau des Bahnhofsplatzes und des ZOB dargestellt.

 


Beschlussvorschlag:

 

1.      Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ wird beschlossen.

2.      Der Entwurf des Bebauungsplans HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
 3 Abs. 2 BauGB)

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

x

ja, in der Vorlage erläutert

 

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 


Anlage/n:

1.      Bebauungsplan HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ (Entwurf)

2.      Begründung zum Bebauungsplan HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ (Entwurf)

3.      Verkehrsuntersuchung im Bereich ZOB/ Bahnhofsplatz

4.      Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan HM 32.3 „Bahnhofsplatz“

5.      Stellungnahme Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim ZAH

6.      Stellungnahme Energieversorgung Hildesheim

7.      Stellungnahme Polizeiinspektion Hildesheim

8.      Stellungnahme Eisenbahnbundesamt Hannover

9.      Stellungnahme DB Services Immobilien GmbH

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Bebauungsplan HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ (Entwurf) (2842 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Begründung zum Bebauungsplan HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ (Entwurf) (3194 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Verkehrsuntersuchung im Bereich ZOB/ Bahnhofsplatz (3794 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan HM 32.3 „Bahnhofsplatz“ (1766 KB)      
Anlage 5 5 öffentlich Stellungnahme Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim ZAH (635 KB)      
Anlage 6 6 öffentlich Stellungnahme Energieversorgung Hildesheim (422 KB)      
Anlage 7 7 öffentlich Stellungnahme Polizeiinspektion Hildesheim (236 KB)      
Anlage 8 8 öffentlich Stellungnahme Eisenbahnbundesamt Hannover (294 KB)      
Anlage 9 9 öffentlich Stellungnahme DB Services Immobilien GmbH (595 KB)      
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